Urkunden
König Ruprecht erklärt, dass Vesten, Schlösser oder Städte in einem Umkreis von 5 Meilen Wegs um Nüremberg, die er wegen Raub, Mord, Brand oder anderer Untaten halber mit derer von Nüremberg Beistand belagere und einnehme, niedergebrochen und nie wieder auferbaut werden sollen. - Siegler: der Aussteller.
- Archivaliensignatur
-
Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 238
- Alt-/Vorsignatur
-
HO/A Nr. 11
- Sprache der Unterlagen
-
ger
- Bemerkungen
-
Kopiert im A. Schwb. f. CXX{r} und N. Schwb. I. f. 171.
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Ausstellungsort: Köln
Originaldatierung: Geben zu Cölen 1401 auf der heiligen dreyer Künigtag.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1401
Monat: 1
Tag: 6
Äußere Beschreibung: Ausf. Perg. mit anhängendem Majestätssiegel an blau-weißer Seidenschnur.
- Kontext
-
Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Ruprecht als Römischer König (Lade HO/A)
- Bestand
-
Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexbegriff Person
-
Rupprecht, König
- Indexbegriff Ort
-
Köln (NRW), Ausstellungsort
Nürnberg, Schädliche Leute, Verfolgung und Richtung
- Laufzeit
-
1401 Januar 6
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
23.05.2025, 11:50 MESZ
Datenpartner
Staatsarchiv Nürnberg. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1401 Januar 6
Ähnliche Objekte (12)

König Ruprecht erklärt, dass er die jährliche Steuer von 2000 Gulden, die die Stadt Nüremberg jeweils am St. Martinstag dem Reiche zu geben schuldig sei, zu seinen Handen und in die königliche Kammer empfangen und niemals an irgend von verweisen verschreiben vergeben noch versetzen wolle. - Siegler: der Aussteller.

König Ruprecht erklärt, dass die Vesten Reichenegke, Spiezz, Lewenstein und Lewpoltstain, welche wegen vielfach daraus beschehenen Räubereien und anderer Untaten und Beschädigungen mit Beihilfe derer von Nuremberg niedergebrochen worden, immerdar ungebaut und wüst bleiben sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Ruprecht verkündigt, dass jeder, der die Bürger von Nuremberg an ihren Freiheiten Rechten und Gewohnheiten irren kränken oder darwider richten und urteilen wollte, er sei nun Richter, Urteiler oder wer er sonst wäre, in eine Pön von 50 Pfund lotigen Goldes, halb der königlichen Kammer und halb dem Nürnberger Rat verfallen sein solle.

König Ruprecht setzt fest, dass erstlich Bürgermeister, Rat und die Stadt Nuremberg Macht haben, nach eigenem Gutdünken Juden und Jüdinnen bei sich aufzunehmen und sie von des Reichs wegen zu handhaben und zu schirmen, dass sie aber, was sie von diesen Juden genießen, zur Hälfte der königlichen Kammer ausantworten sollen; 2.) dass ferner jeder der besagten Juden, der zu seinen Jahren gekommen wäre, alle Jahre einen Gulden in die kgl. Kammer zu leisten habe; 3.) dass weiter der König, was die Juden an Erbe oder Eigen in der Stadt hätten oder noch gewinnen würden, und auch den Nutzen, den er von ihnen hätte, fürderhin niemanden verschreiben oder vergeben wolle; 4.) dass endlich, wenn von der Juden einem Eigen oder Erbe in der Stadt anfiele, dies durch je einen von Könige und von Rate Bestellten innerhalb Jahresfrist an Nürnberger Bürger oder Bürgerinnen verkauft und den Erlös zur Hälfte der Stadt und zur Hälfte der kgl. Kammer übergeben werden möge. - Siegler: der Aussteller.

König Ruprecht erklärt, dass die Bürger von Nürnberg wegen der Übergriffe, die von ihnen und den ihrigen während des Krieges zwischen Fürsten, Herren und Städten sowie aus Anlass von Landfrieden, Einigungen und Bündnissen geschehen sind, weder vor das königliche Hofgericht noch irgend ein Land- oder anderes Gericht geladen werden mögen. - Siegler: der Aussteller.

König Rupprecht belegt alle, welche die Stadt Nürnberg an den ihr von den römischen Kaisern und Königen erteilten Freiheiten kränken oder ihnen entgegen richten und Urteil sprechen würden mit einer Pön von 50 lb. lötigen Goldes, deren eine Hälfte der königlichen Kammer, die andere dem Rat der Stadt zufallen solle, und erlaubt solche Verächter und Richter vor seinem Hofgericht zu belangen.
