Urkunde

Johann [II. von Henneberg], erwählter und bestätigter Abt von Fulda, Graf von Henneberg, bekundet für sich, seine Nachfolger und das Kloster Fulda...

Digitalisierung: Hessisches Staatsarchiv Marburg

Namensnennung 4.0 International

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Archivaliensignatur
1510
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Sonstige Erschließungsangaben
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben inn unnser stadt Fulda Dornstags nach conversionis Pauli anno funfftzehenhundert unnd viertzigk

Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann [II. von Henneberg], erwählter und bestätigter Abt von Fulda, Graf von Henneberg, bekundet für sich, seine Nachfolger und das Kloster Fulda, dass er auf Bitten seiner Neuhofer Untertanen Wetzel (Witzel) Hacke, dessen Ehefrau Magdalena, Johann (Henne) Moller und dessen Ehefrau Elisabeth (Else) diesen die Mühle in Neuhof am Anspan mit allem Zubehör und eine Wiese über dem Fuchsborn mit allem Zubehör nach Mühlenrecht als Erblehen verleiht. Johann hat seinen Teil von seinen Eltern, Wetzel seinen Teil von seinen Schwiegereltern geerbt. Die Schwager von Johann Moller, Konrad (Cuntz) Boltze und Damian (Thaman) Schroeter sowie deren Ehefrauen Elisabeth (Else) und Katharina verzichten nach Landesgewohnheit in Gegenwart der Räte des Abtes freiwillig auf ihre Erbansprüche und bitten um die Belehnung Wetzels mit ihrem Anteil. Für dieses Lehen ist ein jährlicher Zins von fünf Gulden, einem Festbrot (schoen broth) und einem Fastnachtshuhn am Elften (eylfften) [Januar 5] und zwei Sommerhühner an Michaelis [September 29] an den Abt in dessen Burg Neuhof zu zahlen. Wetzel und Johann müssen für die bauliche Instandhaltung der Mühle aufkommen. Dementsprechend kann Johann bei Wertsteigerungen der Mühle den jährlichen Zins anheben. Sollten Wetzel und Johann die Mühle verkaufen wollen, müssen sie die Zustimmung des Abtes einholen, ein Verkauf soll keine Auswirkungen auf die Einkünfte, Rechte und Gewohnheiten des Abtes haben. Sollte es zu Streitigkeiten wegen der Mühle kommen, dürfen die Belehnten diese nur vor dem ordentlichen Gericht des Abtes oder dem Abt selbst vorbringen. Sollten sie an ein anderes Gericht appellieren, wird die Belehnung ungültig, das Lehen fällt an den Abt zurück und kann von ihm neu vergeben werden. Rechte und Gewohnheiten des Abtes und Klosters bleiben von diesem Rechtsgeschäft unberührt. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75 Reichsabtei Fulda 1540 Jan.29 Vorderseite.jpg|Vordersei...

Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Johann

Kontext
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1531-1540
Bestand
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]

Laufzeit
1540 Januar 29

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Letzte Aktualisierung
10.06.2025, 09:13 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunde

Entstanden

  • 1540 Januar 29

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