Urkunde

Johann [II. von Henneberg], erwählter und bestätigter Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass er Johann Moller (Mollerhenn) un...

Digitalisierung: Hessisches Staatsarchiv Marburg

Namensnennung 4.0 International

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Archivaliensignatur
1509
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament (durch Mäusefraß beschädigt?), mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (beschädigt)
Sonstige Erschließungsangaben
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gebenn inn unser stat Fulda Sambstags nach Galli funftzehenhundert neun unnd dreissigk iahr

Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann [II. von Henneberg], erwählter und bestätigter Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass er Johann Moller (Mollerhenn) und Johann (Henne) Bestell sowie deren Ehefrauen Pele (Bele) und Katharina mit dem halben Seiffig, einem Gärtchen das vor der Scheune von Peter Dolle liegt, und einem halben Gaden mit Zubehör erblich belehnt hat. Die Genannten werden so belehnt wie bereits ihr verstorbener Schwiegervater, genannt der alte Sohn, vom verstorbenen Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, belehnt war. Sie kommen ebenso für die bauliche Instandhaltung auf. Im Zusammenhang mit der Belehnung haben sie sich mit Peter Dolle und dessen Ehefrau Anne in Anwesenheit und mit Zustimmung des Vogts von Neuhof geeinigt und verglichen. Peter und Anne verzichten nach Landesgewohnheit auf alle Ansprüche auf die Güter. Die Genannten zahlen dem Abt an Michaelis [September 29] in dessen Burg Neuhof einen jährlichen Zins von acht Böhmischen Fuldaer Währung. Die Belehnung erfolgt nach Fuldaer Lehnsgewohnheit. Der jährliche Zins wird eventuellen Wertsteigerungen der verpachteten Güter angepasst. Die Belehnten sind zur Heeresfolge verpflichtet und steuerpflichtig wie alle anderen Amtsleute (amptsverwante) im Gericht Neuhof. Sollte es zu Streitigkeiten wegen der Belehnung kommen, dürfen die Belehnten diese nur vor dem ordentlichen Gericht des Abtes oder dem Abt selbst vorbringen. Sollten sie an ein anderes Gericht appellieren, wird die Belehnung ungültig und das Lehen fällt an den Abt zurück. Rechte und Gewohnheiten des Abtes bleiben von diesem Rechtsgeschäft unberührt. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Ausstellunsgort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)

Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Johann

Kontext
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1531-1540
Bestand
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]

Laufzeit
1539 Oktober 18

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Letzte Aktualisierung
10.06.2025, 09:13 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunde

Entstanden

  • 1539 Oktober 18

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