Einblattdruck | Monografie | Verordnung
Unsere Herrn die Rhät und die Ein und zwantzig/ haben Erkandt und wollen/ daß in diesen Laidigen gefährlichen Zeitten/ und bey so hoch ersteigertem Werth/ der mehrern Victualien/ hinfüro und biß auff anderwertige derselben verordnung/ die Hochzeit Mahlzeitten anders nicht/ als nachfolgender massen/ sollen gehalten werden .... : Decretum, Samstags den 28. Aprilis, Anno 1627
- Standort
-
Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
- VD 17
-
7:715755F
- Umfang
-
[1] Bl
- Sprache
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Deutsch
- Anmerkungen
-
Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2014. TIFF, Vers. 6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD17 Nova der SUB Göttingen). Zugl. digitaler Master.
VD17 7:715755F
- Beteiligte Personen und Organisationen
-
Straßburg
- Erschienen
-
[S.l.] , 1627 -
- Letzte Aktualisierung
-
26.05.2025, 15:54 MESZ
Datenpartner
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Einblattdruck ; Verordnung ; Monografie
Beteiligte
- Straßburg
Entstanden
- [S.l.] , 1627 -
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Unterricht des Direktoriums des Strasburger Distrikts, Ueber die Zusammenberufung der Ur-Versammlungen, in welchen die Wahlmänner gewählt werden sollen, welche gemeinschaftlich die Ernennung der Deputirten zu dem gesetzgebenden Corps und alle folgende Wahlen vornehmen sollen, die etwa bis auf den Monat März 1793, wo wieder ein neues Wahl-Corps gewählt werden wird, vorfallen könnten

Ob wol unsere Herren Räth und Ein und Zwanzig eine zeitlang vielfaltig befunden/ das bey den jetzigen bösen Leufften und Zeiten/ kein stewern/ verbieten oder abwehren im Münzwesen mehr helffen unnd erschiessen will... So lassen sie dannoch alle ihre Bürger/ und Angehörige und ins Gemein/ die/ so allhier zu handthieren haben/ trewlich erinneren und vermahnen/ das sich ein jeder vor geringhaltigen DreyCreutzern/ Dreybätznern/ Sechsbätznern und anderen bösen Sorten (die dann keiner in Zahlung einzunehmen schuldig ist) fleissig hüten soll/ darmit/ wann ein Verbott und Verruffung vorgeht/ immassen nicht lang verbleiben kan/ ein jeder desto weniger schadens leiden dörffte... / Actum & Decretum Montags am 25. Junii/ im Jahr nach Christi Geburt/ Sechzehenhundert und Ein und Zwanzig.
