- Location
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Universitätsbibliothek Tübingen -- Ee IV 4.4
- VD 18
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VD18 14065320
- Language
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Französisch
- Keyword
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Wirtschaft
- Contributor
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Straßburg
- Published
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[o.O.] , 1790
- URN
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urn:nbn:de:bsz:21-dt-115263
- Last update
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12.03.2025, 4:21 PM CET
Data provider
Eberhard Karls Universität Tübingen. Universitätsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Monografie
Associated
- Straßburg
Time of origin
- [o.O.] , 1790
Other Objects (12)

Unterricht des Direktoriums des Strasburger Distrikts, Ueber die Zusammenberufung der Ur-Versammlungen, in welchen die Wahlmänner gewählt werden sollen, welche gemeinschaftlich die Ernennung der Deputirten zu dem gesetzgebenden Corps und alle folgende Wahlen vornehmen sollen, die etwa bis auf den Monat März 1793, wo wieder ein neues Wahl-Corps gewählt werden wird, vorfallen könnten

Ob wol unsere Herren Räth und Ein und Zwanzig eine zeitlang vielfaltig befunden/ das bey den jetzigen bösen Leufften und Zeiten/ kein stewern/ verbieten oder abwehren im Münzwesen mehr helffen unnd erschiessen will... So lassen sie dannoch alle ihre Bürger/ und Angehörige und ins Gemein/ die/ so allhier zu handthieren haben/ trewlich erinneren und vermahnen/ das sich ein jeder vor geringhaltigen DreyCreutzern/ Dreybätznern/ Sechsbätznern und anderen bösen Sorten (die dann keiner in Zahlung einzunehmen schuldig ist) fleissig hüten soll/ darmit/ wann ein Verbott und Verruffung vorgeht/ immassen nicht lang verbleiben kan/ ein jeder desto weniger schadens leiden dörffte... / Actum & Decretum Montags am 25. Junii/ im Jahr nach Christi Geburt/ Sechzehenhundert und Ein und Zwanzig.

Es haben unsere Herren Räht und Ein und Zwanzig/ in etlichen jüngst abgewichenen Jahren underschiedliche MünzMandata außgesehen und in denselben den fernern einbruch deß schädlichen Unrahts im Münzwesen nach müglichen dingen abwenden zuhelffen/ keinen fleiß/ noch Müh noch Schaden angesehen. Gestalt sich auch im Monat Martio nechsthin eines Provisional MüntzEdicts mit etlichen vornehmen Reichs: und Handels Stätten verglichen/ und uber demselben so lang und viel als immer/ der einfallenden beschwerlichen Kriegsläuffte halber müglich gewesen/ gehalten worden. Demnach man aber hört und siehet/ daß die grobe Müntzsorten/ auß dieser Statt durch so vielerhand Practiquen (daß denen allen vorzubiegen unmüglich ist) an andere örter/ da dieselbe in höherem werth und grösserer Valuta seind/ verführt... So lassen wolgedachte unsere Herren Räht und Ein und Zwanzig/ auch beschehen/ daß in dieser Reichs Frontier Statt/ die Sorten in nachfolgendem von allerhöchstgedachter Römischer Kayserlicher Maystät/ in dero Erblanden selbst bestimpten Preis/ außgegeben und empfangen werden... / Actum & Decretum Sambstags am Neunten Decembris nach Christi unsers einigen Erlösers und Seeligmachers Geburt Jm Sechzehendenhundert und Zwantzigsten Jahr.

Hagenawischer Vertrag. Uber der Streitigen Sachen, das Bistthumb und Thumb-Stifft Straßburg anlangendt, zwischen allerseits Interessierten auffgericht, den 12/22. Novembr. Anno 1604. : Dabey auch zubefinden, wie dieser Vertrag in Anno 1620. noch auff sieben Jahr erstreckt worden, und dann ein Abtruck der beeden Kayserlichen Mandaten, so dieser Sach halben im Jahr 1627. außgangen ; Alles auß den rechten Originalien gefertiget
