Urkunden
Martin Stuck aus Bodelshausen, wegen leichtfertiger Reden in Wirtshäusern und anderer Sachen zu Tübingen gef., jedoch nach einigen Tagen auf sein künftiges Wohlverhalten hin freigel., schwört U.
- Reference number
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 U 5413
- Extent
-
1 U
- Further information
-
Siegler: Walter Reich, Bm. zu Tübingen
Überlieferungsart: Ausfertigung
Vermerke: 1 Pap. S.
- Context
-
Urfehden >> 10. Band 10: Sulz - Tuttlingen, Stadt/ Amt / Vogtei/ Forst, auch außeramtliche Orte >> 10.2 Tübingen >> 10.2.2 Tübingen, Amt >> 10.2.2.1 Bodelshausen
- Holding
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 Urfehden
- Indexentry person
-
Reich, Walter
Stuck, Martin
- Indexentry place
-
Bodelshausen TÜ
- Date of creation
-
1539 Oktober 20 (Mo n. Gallus)
- Other object pages
- View digital item at providers-website
- Rights
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
20.01.2023, 4:52 PM CET
Data provider
Landesarchiv Baden-Württemberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1539 Oktober 20 (Mo n. Gallus)
Other Objects (12)
Martin Bader aus Bodelshausen, daselbst gef., weil er sein Eigentum unnütz verschwendet und dem Schultheiß mit Erschießen gedroht hatte, zu achttägiger Haft und Bezahlung seiner Atzung verurteilt, schwört bei seiner Freilassung U. und gelobt eidlich, sich nicht am Schultheiß von Bodelshausen, seinem Verwandten, zu rächen.
Hans Felder, gewesener Bader aus Weil im Schönbuch, in Tübingen gef., weil er seine Frau und seine Kinder erbärmlich behandelt, seine Güter verkauft und seine Familie in Not gebracht hatte, jedoch nach einiger Zeit auf Fürbitten guter Freunde auf sein künftiges Wohlverhalten hin und gegen Bezahlung seiner Atzung freigel., schwört U. und gelobt eidlich, sich gegen seine Familie gebührend zu verhalten und offene Zechen und Wirtshäuser zu meiden.
Hans Schelling aus Nehren, zu Tübingen gef., weil er Vater und Mutter geschlagen, seine schwangere Frau mit der Waffe bedroht und sich auch sonst schlecht betragen hatte, auf sein Wohlverhalten jedoch vor die Wahl gestellt, rechtmäßig verurteilt zu werden oder seine Atzung und einen kleinen Frevel von 3 lb h zu bezahlen, bis auf Widerruf offene Zechen zu meiden und keine Wehr mehr zu tragen, gelobt, letztere Artikel zu erfüllen, und schwört U., in die er Eltern und Familie einschließt.
Lanng Hans der Weingärtner, B. zu Tübingen, daselbst wegen Gotteslästerung, schlechten Verhaltens und Undank gegen die Herren von Tübingen, von denen er Wohltaten und Almosen empfangen hatte, gef., jedoch nach einiger Zeit in Anbetracht seines schweren Siechtums auf sein künftiges Wohlverhalten hin freigel., schwört U. und gelobt eidlich, ohne Erlaubnis keine Wehr mehr zu tragen und offene Zechen zu meiden. Im Falle des Bruchs der Verschreibung soll er unverzüglich aus der Stadt Tübingen und aus dem Land Württemberg ausgewiesen werden.