- Archivaliensignatur
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B Rep. 008-10 Nr. 1116
- Alt-/Vorsignatur
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B Rep. 008-10 Nr. Acc. 5077, Nr. 1116
- Kontext
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B Rep. 008-10 Personalakten von Beschäftigten im Gesundheits- und Sozialwesen
- Bestand
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B Rep. 008-10 Personalakten von Beschäftigten im Gesundheits- und Sozialwesen
- Indexbegriff Person
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Reich, Walter
- Laufzeit
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[(1926) 1951 - 1990 (1992)]
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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- Letzte Aktualisierung
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07.04.2025, 12:58 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- [(1926) 1951 - 1990 (1992)]
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Klein Hans Träg aus Gönningen, wegen ungebührlichen Verhaltens und weil er seine Familie in Armut stürzte, zu Tübingen gef., jedoch begnadigt und mit der Auflage wieder freigel., zwei Jahre lang in keine Zeche zu gehen, auch keine Gesellschaften oder Gäste in sein Haus einzuladen, sondern wenn er zechen wolle, es bei Frau und Kindern zu tun, außerdem zwei Jahre keine Wehr mehr zu tragen und sich innerhalb der Bannmeile des Fleckens aufzuhalten, gelobt eidlich die Einhaltung dieser Artikel und schwört U.

Klaus Krämer aus Waldenbuch, wegen Wilderei zu Tübingen gef., jedoch nach einiger Zeit auf Bitten seiner Freunde harter Leibesstrafe enthoben und mit der Auflage freigel., seine Atzung zu bezahlen, keine Wehr mehr zu tragen, offene Gesellschaften zu meiden und die Gemarkung Waldenbuch nicht zu verlassen, solange er 100 fl zu verbürgen hat, schwört U. und gelobt eidlich, diese Auflagen einzuhalten und künftig nicht mehr zu wildern.

Lazarus Diether aus Dußlingen, zu Tübingen gef., weil er sein Eigentum verspielt und seine Ehefrau ungebührlich behandelt hatte, jedoch nach einigen Tagen mit der Auflage freigel., sich künftig wohl zu verhalten, sein Leben lang an keinem Spiel mehr teilzunehmen und seine Atzung zu bezahlen, schwört U. und gelobt eidlich, diese Artikel zu befolgen und das Gut seiner Frau und seiner Kinder nicht zu vergeuden.

Martin Hauber aus Schlaitdorf, zu Tübingen wegen Verschwendung seines Eigentums gef., jedoch nach einigen Tagen weiterer Strafe enthoben und freigel., gelobt eidlich, in keine offene Zeche zu gehen, sich an keinem Spiel mehr zu beteiligen, den ihm von der Obrigkeit gesetzten Pflegern zu gehorchen und sie sein Eigentum verwalten zu lassen, und schwört U.

Urban Schmid aus Pfrondorf, der schon 1546 wegen Wilderns in Tübingen eine Haft verbüßt hatte, jetzt unter dem dringenden Verdacht der Wilderei erneut gef. und gemäß herzoglicher Verordnung dazu verurteilt wurde, zur Strafe 20 lb h und seine Atzung zu bezahlen sowie keine Büchse mehr zu besitzen, schwört U. und gelobt eidlich, diese Auflagen zu erfüllen und künftig nicht mehr zu wildern.
