Monografie
Chur-Pfaltz [...] wird hiemit anbefohlen, daß derselbe zu Ablegung seiner vormjähriger Rechnung auf den [...] gantz ohnfehlbahr bey der Hoff-Cammer Rechnungs-Verhör dahier entweder selbst Persöhnlich sich einfinden oder (wo er wegen allerdings erheblichen Umständen behinderet werden solte) einen genugsamen gevollmächtigten Mandatarium darzu anhero schicken ... : Mannheim den 2ten Martii 1753
- Location
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Universitätsbibliothek Heidelberg -- I 3655-4-10 Folio RES
- VD 18
-
VD18 14342995
- Extent
-
[1] Bl.
- Language
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Deutsch
- Notes
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Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- Series
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Schrifttum zur Stadt Heidelberg und zur Region
Schrifttum zu Heidelberg und der Region
UBHD
Druckschriften
Verzeichnis der im deutschen Sprachbereich erschienenen Drucke des 18. Jahrhunderts
Heidelberger historische Bestände — digital: Schrifttum zur Stadt Heidelberg und zur Region
- Contributor
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Staat Pfalz
- Published
-
[S.l.] , 1753
- Sponsorship
-
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- DOI
-
10.11588/diglit.35180
- URN
-
urn:nbn:de:bsz:16-diglit-351802
- Last update
-
03.05.2025, 8:02 AM CEST
Data provider
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Universitätsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Monografie
Associated
- Staat Pfalz
Time of origin
- [S.l.] , 1753
Other Objects (12)

Demnach man zu Beybehaltung guter Ordnung und Richtigkeit verordnet hat und wissen will, daß sogleich bey Empfang dieses die auf denen Herrschafftlichen Speicheren gebraucht werdende Frucht-Maaßungen, als Firnsel, Simmeren, Immel, und wie solche zum Frucht-Ein- und Ausmessen bestimmet seynd, ad normam deren auf denen Raths-Häußeren befindlichen Mutter-Maaßungen parificiret- und abgezogen- ... : Mannheim den 23ten November 1756
![Gleichwie die an die Unterthanen des Ober-Ambts [...] dieses Jahr beschehene Frucht-Ausleihung, auf die von dasigem Ober-Ambt eingeschickte Versicherung, und Gewöhrung, daß solche Früchten von denen Unterthanen nebst dem Aufmaaß nechsten Martini gantz ohnfehlbahr hinwieder werden Gnädigster Herrschafft ersetzet werden, erfolget ist ... : Mannheim den 3ten September 1754](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/fd767b39-50d7-4557-ac1f-0f82739054e7/full/!306,450/0/default.jpg)
Gleichwie die an die Unterthanen des Ober-Ambts [...] dieses Jahr beschehene Frucht-Ausleihung, auf die von dasigem Ober-Ambt eingeschickte Versicherung, und Gewöhrung, daß solche Früchten von denen Unterthanen nebst dem Aufmaaß nechsten Martini gantz ohnfehlbahr hinwieder werden Gnädigster Herrschafft ersetzet werden, erfolget ist ... : Mannheim den 3ten September 1754

Es haben die bis anhero besonders in denen Zoll-Frevel Straffen so zahlreich vorkommende Liquidations-Posten nichts anderes zu erkennen gegeben, als daß bey Betrettung deren insonderheit ausherrischen Zoll-Defraudanten, nicht genugsame Vorsicht gebrauchet ... So ergehet hiermit die ernst-gemessene Verordnung mittels welcher man wenigstens den Anwachs deren künftigen Frevel-Straffen, nicht zur Liquidation sondern zur würcklichen Zahlung zu beförderen vermeinet ... : Mannheim den 16ten Decembis 1757

Obwohlen in dem mit der Ober-Rheinischer Ritterschafft unterm 16. November 1748. errichtetem Recess austrücklich enthalten, und versehen ist, daß wegen der Zoll-Befreyung deren vielen Unterschleiffen halber die Attestata nicht von denen Ritterschafftlichen Beambten, und Bedienten, sonderen von denen Ritter-Glieder selbst händig ertheilt, und beglaubiget werden sollen ... : Mannheim den 1. December 1752
