Monografie
Man hat wegen einzuziehender Besichtigung deren durch Frost, Hagel, Wolckenbrüche, oder sonsten sich zutragender und anhero einzuberichtender Beschädigung nach genommener Maaßregel die so nöthig als heylsame Verfügungen schon mehrmahlen ergehen lassen ... : Mannheim den 9ten Julii 1756
- Standort
-
Universitätsbibliothek Heidelberg -- I 3655-4-10 Folio RES
- VD 18
-
VD18 14343959
- Umfang
-
[1] Bl.
- Sprache
-
Deutsch
- Anmerkungen
-
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- Reihe
-
Schrifttum zur Stadt Heidelberg und zur Region
Schrifttum zu Heidelberg und der Region
UBHD
Druckschriften
Verzeichnis der im deutschen Sprachbereich erschienenen Drucke des 18. Jahrhunderts
Heidelberger historische Bestände — digital: Schrifttum zur Stadt Heidelberg und zur Region
- Beteiligte Personen und Organisationen
-
Staat Pfalz
- Erschienen
-
[S.l.] , 1756
- Förderung
-
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- DOI
-
10.11588/diglit.35368
- URN
-
urn:nbn:de:bsz:16-diglit-353681
- Letzte Aktualisierung
-
03.05.2025, 08:06 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Monografie
Beteiligte
- Staat Pfalz
Entstanden
- [S.l.] , 1756
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Nachdeme man zwarn mehrmahlen ernstlich verordnet, daß denen Receptoribus an Herrschafftlichen Gebäuen über fünff Gulden repariren, und bauen zu lassen, nicht erlaubet seyn, sondern wo die Reparations-Vorfallenheiten mehreres betragen, solches vorhero zur Churfürstlichen Hof-Cammer dieselbe einberichten, und darüber die Genehmung einhohlen sollen ... : Mannheim den 23ten August 1756

Bey der Chur-Pfältzischen Hof-Cammer ist mehrmahlen mißfälligst zuvernehmen vorgekommen, welcher gestalten so viele Herrschafftliche Zehend-Staigere an ihrem zu entrichten habenden Quanto in einen mercklichen Recess stecken verbleiben; gleichwie man ... zu resolviren bewogen worden, daß ... die sich einfindende Staigere ... fordersamst zu einer hinlänglich zu stellenden Caution angewiesen werden sollen ... : Mannheim, den 28. April 1756

Demnach man zu Beybehaltung guter Ordnung und Richtigkeit verordnet hat und wissen will, daß sogleich bey Empfang dieses die auf denen Herrschafftlichen Speicheren gebraucht werdende Frucht-Maaßungen, als Firnsel, Simmeren, Immel, und wie solche zum Frucht-Ein- und Ausmessen bestimmet seynd, ad normam deren auf denen Raths-Häußeren befindlichen Mutter-Maaßungen parificiret- und abgezogen- ... : Mannheim den 23ten November 1756
![Gleichwie die an die Unterthanen des Ober-Ambts [...] dieses Jahr beschehene Frucht-Ausleihung, auf die von dasigem Ober-Ambt eingeschickte Versicherung, und Gewöhrung, daß solche Früchten von denen Unterthanen nebst dem Aufmaaß nechsten Martini gantz ohnfehlbahr hinwieder werden Gnädigster Herrschafft ersetzet werden, erfolget ist ... : Mannheim den 3ten September 1754](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/fd767b39-50d7-4557-ac1f-0f82739054e7/full/!306,450/0/default.jpg)
Gleichwie die an die Unterthanen des Ober-Ambts [...] dieses Jahr beschehene Frucht-Ausleihung, auf die von dasigem Ober-Ambt eingeschickte Versicherung, und Gewöhrung, daß solche Früchten von denen Unterthanen nebst dem Aufmaaß nechsten Martini gantz ohnfehlbahr hinwieder werden Gnädigster Herrschafft ersetzet werden, erfolget ist ... : Mannheim den 3ten September 1754

Es haben die bis anhero besonders in denen Zoll-Frevel Straffen so zahlreich vorkommende Liquidations-Posten nichts anderes zu erkennen gegeben, als daß bey Betrettung deren insonderheit ausherrischen Zoll-Defraudanten, nicht genugsame Vorsicht gebrauchet ... So ergehet hiermit die ernst-gemessene Verordnung mittels welcher man wenigstens den Anwachs deren künftigen Frevel-Straffen, nicht zur Liquidation sondern zur würcklichen Zahlung zu beförderen vermeinet ... : Mannheim den 16ten Decembis 1757

Obwohlen in dem mit der Ober-Rheinischer Ritterschafft unterm 16. November 1748. errichtetem Recess austrücklich enthalten, und versehen ist, daß wegen der Zoll-Befreyung deren vielen Unterschleiffen halber die Attestata nicht von denen Ritterschafftlichen Beambten, und Bedienten, sonderen von denen Ritter-Glieder selbst händig ertheilt, und beglaubiget werden sollen ... : Mannheim den 1. December 1752
