Bestand
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.- Organisationsunterlagen (Bestand)
Geschichte des Bestandsbildners:
Im Februar 1953 nahm die Bundesdienststelle für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge ihre Tätigkeit auf. Zum 1. Okt. 1965 wurde
sie in Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl)
umbenannt. Das Bundesamt ist eine Bundesoberbehörde im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern. 2002 wurde es
in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge umbenannt.
Rechtsgrundlage war zunächst die Verordnung über die
Anerkennung und die Verteilung von ausländischen Flüchtlingen
(Asylverordnung) vom 6. Jan. 1953 (BGBl I S. 3) in Verbindung mit dem
internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Genfer Konvention) vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 559).
Weitere Rechtsgrundlagen bilden u.a. das mehrmals
novellierte Gesetz über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz) vom
16. Juli 1982 (BGBl I S. 946), das Gesetz über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz) sowie das Zuwanderungsgesetz vom 1. Jan.
2005.
Durch die
Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 26. Nov. 1993 (BGBl. S.
1914) wurde das Bundesamt als Behörde für die Ausführung der Artikel
28 bis 38 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 bestimmt. Im
Einzelnen behandlen die Artikel den schrittweisen Abbau der Kontrollen
an den gemeinsamen Grenzen in bezug auf
1. die
Übermittlung eines Ersuchens an einen anderen Vertragsstaat, einen
Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,
2. die Entscheidung über das Ersuchen eines anderen
Vertragsstaates, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu
übernehmen,
3. die Übermittlung eines
Rückübernahmeantrages an einen anderen Vertragsstaat,
4. die Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag
eines anderen Vertragsstaates und
5. den
Informationsaustausch hinsichtlich personenbezogener Daten.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist
zuständig für:
· Entscheidungen über
Asylanträge und Abschiebeschutz
· Integration
von Zuwanderern, ein nationales Integrationsprogramm
· Aufnahme jüdischer Immigranten aus der ehemaligen
Sowjetunion
· Informationsvermittlungsstelle in
der Rückkehrförderung
· Kontaktstelle für
temporären Schutz bei Massenzustrom von Vertriebenen
· Nationale Zentralstelle des Europäischen Flüchtlingfonds
Beim Bundesamt wurde nach § 35 des Ausländergesetzes
vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) ein Bundesbeauftragter für
Asylangelegenheiten bestellt. Er wurde vom Bundesministerium des
Innern berufen und entlassen und war an dessen Weisungen gebunden. Der
Bundesbeauftragte konnte sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses
an den Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt und vor den
Verwaltungsgerichten beteiligen. Ihm war Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Er konnte gegen Entscheidungen des Bundesamtes Klage beim
zuständigen Verwaltungsgericht erheben, sowie gegen Entscheidungen der
Verwaltungsgerichte Rechtsmittel einlegen. 2002 wurde das Amt des
Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten abgeschafft.
Das Informationszentrum Asyl und Migration (IZ Asyl
und Migration) verfügt über eine umfassende Informationssammlung, vor
allem über die Herkunftsländer der Asylbewerber und Migranten. Es
versorgt die Mitarbeiter des Bundesamtes und externe Nutzer mit
Informationen zu den Schwerpunkten Recht auf Asyl, Flüchtlingsschutz,
Migration, Integration und Rückkehrförderung.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt seit dem 1.
Jan. 2005 das Ausländerzentralregister. Das Bundesverwaltungsamt
verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 1 Abs. 1 Gesetz über das
Ausländerzentralregister).
Die
Bundesdienststelle war zunächst im Sammellager für ausländische
Flüchtlinge im Lager Valka bei Nürnberg untergebracht (GMBl. 1953 S.
341). Von November 1954 bis Dezember 1957 wurde zusätzlich in
Kaiserslautern eine Außenstelle zur Überprüfung der bei den
amerikanischen Arbeitseinheiten beschäftigten heimatlosen Ausländern
und Flüchtlingen eingerichtet.
Ende 1960 wurde
die Bundesdienststelle von Nürnberg nach Zirndorf verlegt. Mit Wirkung
vom 1. Okt. 1993 (GMBl. S. 635) wurde der Dienstsitz der Zentrale des
Bundesamtes von Zirndorf nach Nürnberg verlegt.
Die Zahl der Mitarbeiter, die Organisationsstruktur und die Zahl
der Außenstellen schwankt sehr - nach Maßgabe der wechselnden
Verhältnisse und dem Asylbewerberzustrom.
Arbeitete das Bundesamt in den 60er Jahren noch mit ca. 60
Mitarbeitern, wuchs die Mitarbeiterzahl 1980 auf 240, 1992 auf 1100
und 1994 auf den Höchststand von 4150 an. 2008 beschäftigte das
Bundesamt 2152 Mitarbeiter.
Das Asylverfahren
in der Budnesrepublik Deutschland
"Das
Aufnahmeverfahren für Asylsuchende ist im Wesentlichen im
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt. Asylsuchende, denen die
Grenzbehörde die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestattet,
oder die ohne Aufenthaltstitel im Inland angetroffen werden, werden in
die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes
weitergeleitet. Mit Hilfe eines bundesweiten Verteilungssystems werden
sie nach einem im Asylverfahrensgesetz festgelegten Schlüssel auf die
einzelnen Bundesländer verteilt und die zuständige Aufnahmeeinrichtung
ermittelt. Nach der Verteilung werden die Unterlagen der zuständigen
Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur
Bearbeitung und Entscheidung über den Asylantrag zugeleitet.
Asylsuchende erhalten eine Aufenthaltsgestattung, die ein vorläufiges
Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des
Asylverfahrens gewährt.
Asylsuchende werden
durch Entscheiderinnen bzw. Entscheider des BAMF (unter Hinzuziehung
eines Dolmetschers) zu ihrem Reiseweg und Verfolgungsgründen
persönlich angehört. Auf Wunsch von Asylbewerberinnen kann eine
speziell geschulte Entscheiderin die Anhörung durchführen, wenn
frauenspezifische Gründe als Fluchtursache geltend gemacht werden. Die
Anhörung wird in einer Niederschrift protokolliert, rückübersetzt und
in Kopie ausgehändigt. Aufgrund der Anhörung und ggf. weiterer
Ermittlungen wird über den Asylantrag entschieden. Die Entscheidung
erfolgt in schriftlicher Form, versehen mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung.
Nach ihrer Anerkennung
erhalten Asylberechtigte und Ausländer, denen die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, eine befristete
Aufenthaltserlaubnis. In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung
sind sie Deutschen gleichgestellt. Sie haben u.a. Anspruch auf
Sozialhilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld, Eingliederungsbeihilfen und
Sprachförderung sowie sonstige Integrationshilfen. Kann weder Asyl
noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im
Asylverfahren auch, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt. Durch diese
umfassende Prüfungspflicht des BAMF im Asylverfahren soll
gewährleistet werden, dass es nicht zu einer Verfahrensverzögerung
kommt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden Abschiebungsverbot durch
die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des
BAMF einholt, geprüft. Abgelehnte Asylsuchende sind in der Regel zur
Ausreise aus Deutschland verpflichtet."
(http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Migration-Integration/Asyl-Fluechtlingsschutz/Asyl-Fluechtlingspolitik/asyl-fluechtlingspolitik_node.html,
abgerufen am 26. März 2013).
Zitierweise: BArch B
325-ORG/...
- Bestandssignatur
-
Bundesarchiv, BArch B 325-ORG
- Umfang
-
126 Aufbewahrungseinheiten; 0,0 laufende Meter
- Sprache der Unterlagen
-
deutsch
- Kontext
-
Bundesarchiv (Archivtektonik) >> Bundesrepublik Deutschland mit westalliierten Besatzungszonen (1945 ff) >> Bundesrepublik Deutschland (1949 ff) >> Inneres
- Provenienz
-
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) (BAFl / BAMF), 1952-
- Bestandslaufzeit
-
1956 -
- Weitere Objektseiten
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Letzte Aktualisierung
-
16.01.2024, 08:43 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Bestand
Beteiligte
- Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) (BAFl / BAMF), 1952-
Entstanden
- 1956 -