Bestand

Theologischer Beirat (Nordelbien) (Bestand)

Bestandsbeschreibung: Der Theologische Beirat wurde erstmals mit der "Rechtsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 6. Mai 1958" geschaffen, die die Verfassung der Landeskirche Schleswig-Holstein vom 30. September 1922 ersetzte und grundsätzlich revidierte. Die Rechtsordnung von 1958 wurde mit Bildung der Nordelbischen Kirche und Verabschiedung der nordelbischen Verfassung hinfällig. Da der vorliegende Bestand sich auf den Zeitraum von 1963 bis 1992 erstreckt, soll die Aufgabe des Theologischen Beirates in den beiden Rechtsnormen von 1958 und 1976 kurz dargestellt werden, da hieraus die Aussagekraft des Schriftgutes resultiert.

In der Rechtsordnung von 1958 waren die Bestimmungen über den Theologischen Beirat (Artikel 85 und 86) im Dritten Abschnitt über die Landeskirche und hier unter dem Gliederungspunkt II. "Das Amt" direkt hinter den Bestimmungen über die Bischöfe plaziert. In Artikel Absatz 1 wurde definiert: "Der Theologische Beirat ist berufen, die Bischöfe und die Kirchenleitung in Fragen der Lehre und des Lebens der Kirche sowie des pfarramtlichen Dienstes zu beraten". Dieses konnte er sowohl nach Aufforderung durch die Kirchenleitung oder die Bischöfe als auch nach eigenem Ermessen tun. Absatz 2 von Artikel 85 erweiterte die Befugnisse dahingehend, dass dem theologischen Beirat auch die Aufgabe übertragen werden konnte, "sich zu Vorlagen, die das Bekenntnis und die Ordnungen der Landeskirche betreffen, gutachtlich zu äußern". Hier war er auf die Übertragung dieser Aufgabe durch die Kirchenleitung angewiesen. Der Theologische Beirat setzte sich rein aus geistlichen Mitgliedern zusammen, die weder Mitglied der Kirchenleitung noch des Kirchenamtes sein durften (Artikel 86 Absatz 2). Eine Neuwahl fand alle sieben Jahre statt. Der Theologische Beirat durfte sich nach Artikel 86 Absatz 6 keine eigene Geschäftsordnung geben; diese wurde von der Kirchenleitung 1966 erlassen. Hierin werden die in der Rechtsordnung festgelegten Grundsätze spezifiziert, z.B. der Turnus der Zusammenkünfte.

Insgesamt war der Theologische Beirat in der Rechtsordnung von 1958 als ein in rein theologischen Fragen beratendes Gremium ohne Handlungs- und Außenvertretungsbefugnis und ohne Berücksichtigung des Laienelementes manifestiert. Seine halb-selbständige Stellung zeigte sich dadurch, dass er nicht in allen Angelegenheiten in eigenem Ermessen handeln konnte, sondern auf die Aufforderung durch die Kirchenleitung angewiesen war (Artikel 2 Absatz 2 der Rechtsordnung von 1958).

In der Verfassung der NEK wurden wesentliche Elemente aus der Rechtsordnung von 1958 übernommen, andere erweitert oder abgeschafft. Übernommen wurde das Grundkonzept, ein beratendes Gremium zu haben, das sich ohne den Handlungsdruck einer Verwaltungsbehörde spezifisch theologischen Fragen widmen konnte. Da die Führung der Nordelbischen Kirche in gemeinsamer Verantwortung von der Synode, der Kirchenleitung und den Bischöfen getragen wurde, könnte man den Theologischen Beirat als ein konkurrierendes leitendes Gremium interpretieren. Hierauf ist der Verfassungstext jedoch nicht angelegt; man wollte ausdrücklich keine 2. Kammer konzipieren. Die beratende Unterstützung blieb konstituierendes Element des Theologischen Beirates und wurde gegenüber der Synode erweitert (Artikel 100 Absatz 1). Seine Kompetenz gegenüber der Synode zeichnete sich vor allem dadurch aus, dass für "Vorlagen an die Synode, die das Bekenntnis, das gottesdienstliche Leben und Ordnungen des kirchlichen Lebens" die Stellungnahme des Theologischen Beirates zwingend war (Artikel 100 Absatz 3). In seiner Inititativbefugnis war der Theologische Beirat nicht länger durch die Kirchenleitung beschränkt. Die Bestimmungen des Artikels 100 unterschieden ferner zwischen Stellungnahmen des Theologischen Beirates zu Vorlagen und anderen aktuellen Problemen und Gutachten des Theologischen Beirates, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit aktuellen Fragen stehen mussten . Gegenüber 1958 hatte sich auch die Zusammensetzung des Theologischen Beirates geändert, indem das Laienelement mit berücksichtigt wurde (Artikel 101 Absatz 1). Da der Theologische Beirat ein kirchliches Gremium darstellte, war er nach Artikel 120 berechtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsordnung von 1981 wurde diejenige von 1966 überholt. Als Einschätzung des Selbstverständnisses des Theologisches Beirates sei hier eine Schlussbemerkung des damaligen Vorsitzenden, Propst Hermann Schroeder (1997 verstorben), zu dem Arbeitsbericht 1986 zitiert:

"Abschließend möchte ich, aus meiner langjährigen Erfahrung als Vorsitzender, sagen, daß ich es für außerordentlich wichtig halte, wenn sich die Synode, die Kirchenleitung und die Bischöfe des Theologischen Beirates als Beratungsgremium bedienen, nicht nur in den von der Verfassung zwingend vorgeschriebenen Fällen (Artikel 100 (3)).
Seine repräsentative Zusammensetzung, sowie die Tatsache, daß der Theologische Beirat ein Gremium ist, das nicht unter dem unmittelbaren Druck steht, Handlungsentscheidungen selbst treffen zu müssen, kann dazu führen, daß Theologische Besinnung aus einem langen Atem heraus gelingt. So trägt sie bei zum Wohl und zur Unterstützung unserer Kirche und ihres Auftrages."

Der vorliegende Bestand dokumentiert in eindrucksvoller Weise die vielfältigen theologischen, kirchenpolitischen und auch politischen Probleme in drei Jahrzehnten; so z.B. die theologische Auseinandersetzung mit Umweltproblemen, Ökumenefragen ("Lima-Papier") und die politischen Betätigung von Pastoren, die in den Siebzigern bis Achtzigern eine besondere Brisanz erfuhr.

2.Liste der Vorsitzenden

[1959]-1966 Propst Willi Schwennen (Münsterdorf, ab 1964 Stormarn)

1967-1968Pastor Prof. em. Dr. Werner Vollborn (Kiel)

1968-1973Pastor Henning Frank (Wenningstedt)

1974-1986 Propst Hermann Schroeder (Stormarn)

1986-1992Pastor Friedrich Hasselmann (Ahrensburg)

ab 1992Pastor Dr. Jörn Halbe (Pastoralkolleg Ratzeburg)

Reference number of holding
16.15 Theologischer Beirat (Nordelbien)

Context
Landeskirchliches Archiv der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland (Archivtektonik) >> 1 Landeskirchen vor 2012 >> 16 Nordelbische Ev.-Luth. Kirche (1977-2012) >> 16.1 Kirchliche Organe

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