Abschnitt
Urkunde : Vergleich zwischen Kloster Lorsch und Johann II. von Hirschhorn
[Raugraf] Emich [I.], Bischof von Worms, beurkundet den Vergleich zwischen Propst und Konvent des Klosters Lorsch auf der einen Seite und dem Edelknecht Johann [II.] von Hirschhorn auf der anderen Seite, wegen etlicher Güter zu Eschelbach und Michelfeld. Als Schiedsleute setzte das Kloster Lorsch die beiden Wormser Bürger Werner Amella und Werner, genannt Riterchen, ein, Johann [II.] von Hirschhorn den Wormser Kanoniker Gerhard von Lichtenstein und den Wormser Ritter Sigelo von Wattenheim. Sie einigen sich dahingehend, dass Johann jährlich auf St. Martin [11.11.], bzw. innerhalb des darauffolgenden Monats, 6 Pfund Heller dem Hof des Klosters Lorsch entrichten soll. Dieser Zins soll durch einen entsandten Bruder, sei es ein Kleriker oder ein Laie, in Eschelbach eingetrieben werden. Bei säumiger Zahlung müssen Johann oder seine Erben nach Ablauf eines Jahres den Zins sowie eine Strafe von 3 Pfund Heller entrichten, zudem fallen die genannten Güter an das Kloster Lorsch zurück. Sollten sie jedoch säumig sein und innerhalb dieses Jahres zahlen, fällt lediglich oben genannte Strafe von 3 Pfund Heller an. Ankündigung des Siegels des Ausstellers, des bischöflichen Gerichts zu Worms und des Johann [II.] von Hirschhorn. Actum Anno domini · Mo · CCo · nonagesimo quarto · Quinto kalendas Septembris.
[Raugraf] Emich [I.], Bischof von Worms, beurkundet den Vergleich zwischen Propst und Konvent des Klosters Lorsch auf der einen Seite und dem Edelknecht Johann [II.] von Hirschhorn auf der anderen Seite, wegen etlicher Güter zu Eschelbach und Michelfeld. Als Schiedsleute setzte das Kloster Lorsch die beiden Wormser Bürger Werner Amella und Werner, genannt Riterchen, ein, Johann [II.] von Hirschhorn den Wormser Kanoniker Gerhard von Lichtenstein und den Wormser Ritter Sigelo von Wattenheim. Sie einigen sich dahingehend, dass Johann jährlich auf St. Martin [11.11.], bzw. innerhalb des darauffolgenden Monats, 6 Pfund Heller dem Hof des Klosters Lorsch entrichten soll. Dieser Zins soll durch einen entsandten Bruder, sei es ein Kleriker oder ein Laie, in Eschelbach eingetrieben werden. Bei säumiger Zahlung müssen Johann oder seine Erben nach Ablauf eines Jahres den Zins sowie eine Strafe von 3 Pfund Heller entrichten, zudem fallen die genannten Güter an das Kloster Lorsch zurück. Sollten sie jedoch säumig sein und innerhalb dieses Jahres zahlen, fällt lediglich oben genannte Strafe von 3 Pfund Heller an. Ankündigung des Siegels des Ausstellers, des bischöflichen Gerichts zu Worms und des Johann [II.] von Hirschhorn. Actum Anno domini · Mo · CCo · nonagesimo quarto · Quinto kalendas Septembris.
- Location
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Karlsruhe, Generallandesarchiv -- Bestand 43, Nr. 1726
- Extent
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Pergament
- Material
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Einzelblatt
- Edition
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Ausfertigung
- Language
-
Latein
- Series
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UBHD
Handschriften
Digitalisierung wertvoller Bestände baden-württembergischer Bibliotheken
Archivum Laureshamense – digital: Lorsch - Archiv
- Keyword
-
Rechtsstreit
Beilegung
Gült
- Published
-
o.O. , 1294-08-28
- DOI
-
10.11588/diglit.32905
- URN
-
urn:nbn:de:bsz:16-diglit-329053
- Last update
-
04.06.2025, 1:50 PM CEST
Data provider
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Universitätsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Abschnitt
Time of origin
- o.O. , 1294-08-28