Abschnitt

Urkunde : Vergleich zwischen dem Ehepaar Rheynhart und Kloster Lorsch

Der Heppenheimer Bürger und Stadtschreiber Eitel Rheynhart und seine Ehefrau Ottilie fordern von Peter [Schnorrenpfeil], Propst des Klosters Lorsch, sowie dem Prior und dem Konvent das durch ihren als Novizen im Kloster verstorbenen Sohn Stefan Noldt eingebrachtes väterliches und mütterliches Erbe zurück, da er die Profess noch nicht abgelegt hatte. Mit dieser Forderung wandten sie sich an das geistliche Gericht in Mainz. Daraus entwickelte sich ein längeres Gerichtsverfahren, worauf die Eheleute nicht zuletzt wegen der steigenden Unkosten schlussendlich einem Vergleich zustimmten. Dieser betrifft die Güter ihres verstorbenen Sohnes sowie die Zinseinnahmen in Höhe von 2 Pfund Heller von zwei Häusern und einer Scheune, die laut der Registereinträge des Klosters Lorsch bereits viele Jahre an dasselbe gingen. Zusätzlich haben die Eheleute dem Kloster Lorsch jährlich 10 Pfund und 8 Schilling von ihrem Hof entrichtet und die oben aufgeführten Häuser und die Scheune als nicht zinspflichtige Unterpfänder eingesetzt. Die Eheleute fordern daher, dass der Zins ihnen zufallen sollte, da sie den Gültbrief über den auf dem Hof lastenden Zins ausgelöst hätten, worüber ein Vertrag sowie ein Revers ausgestellt und zugestellt wurden. Nun erhält das Kloster Lorsch von den Eheleuten 6 Ruten Wiese am Spieß (zum speß gelegen) sowie den Zins von 2 Pfund Heller. Im Gegenzug erhalten die Eheleute die Hofäcker sowie die anderen verlassenen Güter ihres Sohnes. Ankündigung des Siegels der Stadt Heppenheim. Geben vff Montag nach dem Sontag oculj Anno et cetera funfftzehenhundert zwentzig sechs.
Der Heppenheimer Bürger und Stadtschreiber Eitel Rheynhart und seine Ehefrau Ottilie fordern von Peter [Schnorrenpfeil], Propst des Klosters Lorsch, sowie dem Prior und dem Konvent das durch ihren als Novizen im Kloster verstorbenen Sohn Stefan Noldt eingebrachtes väterliches und mütterliches Erbe zurück, da er die Profess noch nicht abgelegt hatte. Mit dieser Forderung wandten sie sich an das geistliche Gericht in Mainz. Daraus entwickelte sich ein längeres Gerichtsverfahren, worauf die Eheleute nicht zuletzt wegen der steigenden Unkosten schlussendlich einem Vergleich zustimmten. Dieser betrifft die Güter ihres verstorbenen Sohnes sowie die Zinseinnahmen in Höhe von 2 Pfund Heller von zwei Häusern und einer Scheune, die laut der Registereinträge des Klosters Lorsch bereits viele Jahre an dasselbe gingen. Zusätzlich haben die Eheleute dem Kloster Lorsch jährlich 10 Pfund und 8 Schilling von ihrem Hof entrichtet und die oben aufgeführten Häuser und die Scheune als nicht zinspflichtige Unterpfänder eingesetzt. Die Eheleute fordern daher, dass der Zins ihnen zufallen sollte, da sie den Gültbrief über den auf dem Hof lastenden Zins ausgelöst hätten, worüber ein Vertrag sowie ein Revers ausgestellt und zugestellt wurden. Nun erhält das Kloster Lorsch von den Eheleuten 6 Ruten Wiese am Spieß (zum speß gelegen) sowie den Zins von 2 Pfund Heller. Im Gegenzug erhalten die Eheleute die Hofäcker sowie die anderen verlassenen Güter ihres Sohnes. Ankündigung des Siegels der Stadt Heppenheim. Geben vff Montag nach dem Sontag oculj Anno et cetera funfftzehenhundert zwentzig sechs.

Urkunde : Vergleich zwischen dem Ehepaar Rheynhart und Kloster Lorsch

Digitalisierung: Universitätsbibliothek Heidelberg

Public Domain Mark 1.0 Universell

Standort
München, Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Geheimes Hausarchiv -- Mannheimer Urkunden, Herrschaft Weinsberg, Löwenstein u.a., Nr. 79
Umfang
Einzelblatt
Material
Pergament
Ausgabe
Ausfertigung
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Land Hessen

Reihe
UBHD
Handschriften
Digitalisierung wertvoller Bestände baden-württembergischer Bibliotheken
Archivum Laureshamense – digital: Lorsch - Archiv

Schlagwort
Rechtsstreit
Beilegung

Erschienen
[Heppenheim] , 1526-03-05

Förderung
Land Hessen
DOI
10.11588/diglit.47117
URN
urn:nbn:de:bsz:16-diglit-471179
Letzte Aktualisierung
04.06.2025, 13:55 MESZ

Datenpartner

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Objekttyp

  • Abschnitt

Entstanden

  • [Heppenheim] , 1526-03-05

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