Bestand

Oberversicherungsamt/Versorgungsgericht Sigmaringen (Bestand)

Überlieferungsgeschichte
Vorbemerkung
Mit dem Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung vom 19.06.1911 wurden die Versicherungsämter, Oberversicherungsämter und Landesversicherungsämter geschaffen. Dabei trat das Oberversicherungsamt zu Sigmaringen an die Stelle des Schiedsgerichts für Arbeiterversicherung im Regierungsbezirk Sigmaringen.
Im Bereich der Krankenversicherung bildete das O.V.A. die zweite Instanz für Streitigkeiten, die in der 1. Instanz vom Versicherungsamt entschieden worden waren. Es hatte über die Errichtung, Vereinigung, Schließung, Auflösung von Krankenkassen, über die Ausscheidung aus solchen, über die Genehmigung von Satzungen, Krankenordnungen und Dienstordnungen und über die Beziehungen der Krankenkassen zu den Ärzten, Apotheken und Krankenhäusern zu bestimmen. Es war befugt, Krankenordnungen und Dienstordnungen zwangsweise zu erlassen, soweit die Kassen ihrer Verpflichtung zum Erlass derselben nicht nachgekommen waren. Das O.V.A. entschied ferner über Berufungen gegen Entscheide der Träger der Unfallversicherung wegen Gewährung einer Unfallentschädigung, gegen Bescheide der Träger der Invalidenversicherung wegen Gewährung von Renten und gegen Bescheide der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte wegen Gewährung von Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente. Die Entscheidungen des O.V.A. in zweiter Instanz in Beschwerdesachen waren in der Regel endgültig.
Beim O.V.A. Sigmaringen war auch das so genannte Versorgungsgericht mit Gesetz über das Verfahren in Versorgungssachen (so genanntes Verfahrensgesetz) vom 10.01.1922 errichtet worden. Unter Reichsversorgungswesen verstand man die Versorgung der Militärpersonen beim Vorliegen von Dienstbeschädigung oder Dienstuntauglichkeit und die Versorgung der Hinterbliebenen gefallener oder an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorbener oder renten- oder pensionsberechtigter Militärpersonen. Die Dienstaufsicht über das Versorgungsgericht führte die Dienstaufsichtsbehörde für das O.V.A., in Preußen der Minister für Volkswohlfahrt.
Der Regierungspräsident war der Vorsitzende des O.V.A. und zugleich der Vorsitzende des Versorgungsgerichts. Der Direktor des O.V.A. war sein ständiger Stellvertreter mit der Amtsbezeichnung "Direktor des Versorgungsgerichts." Die oberste Landesbehörde regelte die Vertretung des Direktors des Versorgungsgerichts. Sie ordnete auch die Bildung von Kammern an, die auch außerhalb des Amtssitzes tagen konnten (Weiteres s.v. Bitter, Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung, 3. Auflage, 2. Bd. "Sozialversicherung", S. 616).
Der vorliegende Bestand entstammt den Ablieferungen des Oberversicherungsamtes Reutlingen vom 14.02.1953 (Acc. 1/53) und des Sozialgerichts Sigmaringen vom 16.05.1967 (Acc. 11/1967). Der Aktenbestand ist nicht vollständig. Er umfasst 195 lfd. Nummern in 3 lfd. m. Die Ordnung und Verzeichnung besorgte der Angestellte Abt, die Reinschrift Frau Weiss.
gezeichnet: Kungl
Sigmaringen, November 1970

Bestandssignatur
Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 262 T 1
Umfang
195 AKten (3,0 lfd.m)

Kontext
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen (Archivtektonik) >> Hohenzollerische Bestände >> Preußischer Regierungsbezirk der Hohenzollerischen Lande >> Der preußischen Regierung angegliederte Behörden und Einrichtungen

Indexbegriff Ort
Sigmaringen SIG; Oberversicherungsamt
Sigmaringen SIG; Versorgungsgericht

Bestandslaufzeit
(1901-) 1911 - 1945

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Rechteinformation
Letzte Aktualisierung
03.04.2025, 08:37 MESZ

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Objekttyp

  • Bestand

Entstanden

  • (1901-) 1911 - 1945

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