Verzeichnung
Gemeinde Holtum-Marsch
Enthält: Vermerk über den Beitritt der Gemeinden Holtum-Marsch u. Ritzenbergen kraft Gesetzes vom 27.06.1968 mit Wirkung vom 01.07.1968 zur Gemeinde Blender Geschäftsordnung, 03.12.1952-12.02.1953, Az.: 0/00/010-02 Erwähnung der Geschäftsordnung für den Rat sowie für den Verwaltungsaus-schuss, 26.11.1956 Geschäftsordnung, 14.10.1964 Verpflichtung des Bürgermeisters Johann Wortmann auf gewissenhafte Erfül-lung seiner Obliegenheiten u. zur Verschwiegenheit, 27.02.1962 Zeitungsausschnitt: Geldstrafe wegen übler Nachrede. Ein Landwirt bezichtig-te den Bürgermeister oder einen seiner Familienabgehörigen der Brandstif-tung, 15.07.1963, Az.: 010-61/0 Brief des Landrats an Bürgermeister Wortmann nach Verkündung der Urteile des Amtsgerichtes (siehe Zeitungsausschnitt oben), 10.08.1963, Az.: 00/010 Erwählung des Wortmann zum Bürgermeister, des Heinrich Schröder zum 1. Beigeordneten u. eines weiteren Beigeordneten, 14.10.1964 Anführung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat u. der Satzung über die Entschädigung der in der Verwaltung ehrenamtlich Tätigen, Übertragung des Amtes des Gemeindedirektors auf den Bürgermeister, 11.02.1965, Az.: 00/082 u. 00/022-60 Berufung des Kassenverwalters Hermann Freese in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter, 05.03.1965, Az.: 00/023-03/0 Tod der Ehefrau des Bürgermeisters Wortmann, 22.04.1965 65. Geburtstag des Bürgermeisters Wortmann, 20.06.1967, Az.: 00/082 Änderung von Gemeindegrenzen aus Anlass der Katasterübernahme der Reichsbodenschätzungsergebnisse, Umgemeindung einer Parzelle aus der Gemeinde Holtum-Marsch in die Gemeinde Einste, 23.05.-11.07.1938, Az.: 006-364/1 Beschwerde des Flüchtlingsbetreuers Jaro Grigori über den Bürgermeister Wolters, 10.10.-06.11.1952, Az.: 0/00/010 Wohnungs- u. Beleidigungssache des Hofbesitzers Heinrich Lackmann (Kö-nigshof, Gemeinde Bleckwedel b. Visselhövede). Die Gemeinde Holtum- Marsch hat in dem Wohnhaus des Lackmann in Gahlstorf, Gemeinde Holtum- Marsch zwei Räume erfasst. Lackmanns Beschwerde dagegen wurde abge-wiesen. Darauf drohte Lackmann Repressalien an. Die Angelegenheit wurde der Staatsanwaltschaft zur Prüfung übergeben, es stünde stets Aussage ge-gen Aussage, Einstellung der Sache, 27.10.1954-21.03.1955, Az.: 0/00/010 Rechtsstreit Heinrich Wellhausen (aus Holtum-Marsch) [Kläger, Berufungsbe-klagter] ./. Gemeinde Holtum-Marsch (Beklagte, Berufsklägerin) u. Hermann Meyer (aus Einste) [Kläger, Berufungsbeklagter] ./. Gemeinde Holtum-Marsch (Beklagte, Berufungsklägerin) wegen Forderung (Wegüberfahrten), 2 Karten (Hiddestorfer Forst, Lange Grund, Hinterste Kamp, Einster Forst, Blender Köt-ner Forst), Rundschreiben der Gemeinde an Anlieger behufs des Baues von Gemeindestraßen von Adolfshausen nach Schwarme. Urteile des Amtsgerich-tes, Berufungen. Änderungen der ursprünglichen Urteile, Klagabweisungen. Weitere Dokumente (Prozessakte): Die Räumung des Grabens „Hinterste Kamp“ oblag den anliegenden Grundstückseigentümern. Da Wellhausen u. Meyer der Anweisung nicht nachgekommen waren, leistete die Gemeinde die Arbeit u. stellte die Kosten in Rechnung. Meyer u. Wellhausen legten nach er-folgtem zwangsweisen Einzug Beschwerde ein. Klage der Gemeinde Holtum-Marsch gegen den Landwirt Wellhausen wegen Forderung. Antrag des Well-hausen auf Klagabweisung. Weder der beklagte Wellhausen noch die Ge-meinde Holtum-Marsch seien Eigentümer, sondern die Forstinteressenten-schaft Hiddestorf. Die Gemeinde Holtum-Marsch widersprach der Auffassung, der benannte Graben sei ebenfalls früher von den südlichen Anliegern nicht geräumt worden. Es wurden Zeugen angeführt. Ferner Vortrag namens des Beklagten, der Graben habe seit 1922 oder 1923 nicht unter Schau gestanden u. sei auch nicht geräumt worden. Beweiserhebung, ob der Eigentümer eines bestimmten Flurstückes zur Unterhaltung des zwischen benanntem Grundstück u. einem anderen Flurstück verlaufenden Grabens verpflichtet war. Weitere Zeu-gen bestätigen, von einer Grabenreinigung könnte keine Rede sein. Dazu Er-innerung gegen den Kostenfestsetzungsbescheid. Gesuch um Zurückweisung der benannten Erinnerung. Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbe-schluss. Entscheidung des Landgerichtes in Verden (Aller), dass der ange-fochtene Beschluss abgeändert wird. 18.03.1959-21.06.1960, Az.: 65/6588-02/1/28 u. 00/010-60 Strafsache gegen den Heinz Römhold (Holtum-Marsch), Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe, 10.-26.08.1964, Az.: 00/082
- Archivaliensignatur
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160
- Kontext
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Rechtsamt / Kommunalamt >> Kommunalaufsicht >> Samtgemeinde Thedinghausen
- Bestand
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42 Rechtsamt / Kommunalamt
- Laufzeit
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1938-1968
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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15.05.2025, 08:29 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Verzeichnung
Entstanden
- 1938-1968