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Urfehde Nr. 124

Regest: Michel Meiler der jüngere, Bürger zu Reutlingen, bekennt, dass er am Zinstag (= Dienstag) vor St. Veits Tag, als er mit Trunkenheit beladen war, gegen seine Stiefmutter, die er vor andern in Ehren zu halten schuldig wäre, mit grossen Schwüren (= Flüchen) und Gotteslästerungen ohne ihr Verursachen und aus verdachtem Mut (= mit Überlegung) gehandelt. Er hat so geschworen: "Dass dich Gottes Luft schände, wo du seiest! Dass dich Gottes Wunden schänden, dich und die Amelber (= Amarelle, Sauerkirsche), dass dich Gottes Kraft schände, dass dich Gottes Ohnmacht schände, dass dich Gottes Wunde aller krummen Huffen (= Hüften ?) schände ...!" Als die Mutter sagte, sie wolle sein Gotteslästern dem Schultheissen anzeigen, antwortete er: "Du bist nicht so keck. Geh hin und sag es, dass dich Gottes Luft schände!" Darum haben ihn Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen ins Gefängnis legen lassen und wollten ihm das Recht (= Gerichtsverfahren) ergehen lassen. Er aber hat um Gnade gebeten und erlangt, dass die Herren auf seine Bitten und die seines Vaters und der 3 Gesellschaften der Büchsen- und Armbrust-Schützen, die durch den hiesigen Prädicanten geschahen, auch mit Rücksicht auf seine Jugend ihn aus dem Gefängnis entliessen und ihm die Strenge des Rechts erliessen. Er hat einen Eid geschworen, gegen jedermann wegen der Sache ewiglich Urfehde zu halten und sich nicht zu rächen. Wenn er gegen jemand künftig eine Forderung hätte, will er sie bei ihren ordentlichen Gerichten und Rechten bleiben lassen. Zu Straf seines Vergehens will er, damit sich andere des Gotteslästerns müssigen (= enthalten), in keine Versammlung, Gesellen-, Zunft- oder Trinkstube gehen, auch offene Zechen, Gastgeben und andere Häuser, in denen man Wein schenkt, meiden, auch keinen Degen, Messer oder andere Waffe tragen, weder bei Tag noch bei Nacht, bis zu der Herren Zulassen. Wenn er die Urfehde nicht hielte, will er heissen und sein ein treuloser, meineidiger, eidbrüchiger und verurteilter Mann, den die Herren von Reutlingen richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen.

Reference number
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7198
Formal description
Beschreibstoff: Pg.
Further information
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Wendel von Beckingen, Bürger zu Reutlingen

Siegel (Erhaltung): Siegel fehlt, ist weggeschnitten

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
Holding
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)

Date of creation
1532 Juni 22

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1532 Juni 22

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