Urkunden
Gorius Güss von Oberwaldhausen bekennt, daß Jos [Bentelin], Abt von Weingarten, ihm ein Gütlein in Oberwaldhausen, das früher Konrad Löffer innehatte, für sechs Jahre verliehen hat. Der Beliehene muß es in gutem Zustand halten und darf es nicht schlaizen. Er gibt dem Kloster jährlich Zins und Hubgeld ausweislich der Rödel. Wenn der Beliehene in der genannten Zeit seine Ehefrau als Leibeigene an das Kloster bringt, wird der Abt wegen weiterer Verleihung mit sich reden lassen. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen fällt das Gütlein heim. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I U 417
- Alt-/Vorsignatur
-
fasc. 026 n. 02
B 522 II U 0327
- Maße
-
16 x 39,4 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
-
Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Aussteller: Gorius Güss von Oberwaldhausen
Empfänger: Jos [Bentelin], Abt von Weingarten
Siegler: Kaspar von Buchen, des Reichs Frei Landrichter
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S. = Rest
- Kontext
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I >> Urkunden
- Bestand
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I
Buchen, Kaspar von; Landrichter
Güss, Gorius
Löffer, Konrad
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Oberwaldhausen : Unterwaldhausen RV; Einwohner
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
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20.01.2023, 16:48 MEZ
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Peter Suter von Brügen (=Briach) und Ehefrau Elsa Riedin bekennen, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihnen auf Lebenszeit ein Gütlein in Brügen verliehen hat, das derzeit die Schwiegermutter bzw. Mutter ("swiger und muter") innehat. Die Beliehenen müssen es in Ordnung halten, dürfen es nicht schlaizen und nichts entfremden. Jährlich auf Martini entrichten sie Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel. Bei Verletzung der Leihebedingungen verlieren sie das Gütlein. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Hermann [III. von Breitenlandenberg], Bischof von Konstanz, beurkundet Entscheidung der Räte in Streit zwischen Wilhelm von Königsegg und Jos Bentelin, Abt von Weingarten. Königsegg verlangt Schadenersatz, weil die Gotteshausleute aus seinem halben Teil des Walds Tachsperg (in Oberwaldhausen) Holz eingeschlagen und die darauf gesetzte Frevelbuße nicht bezahlt hatten. Weingarten hat einen königseggischen armen Mann, der dem Aussteller Dienst, Fäll und Läß schuldig war, von seinem Gut vertrieben und ihn dadurch zu einer Fehde veranlaßt. Obwohl er in Rottenburg am Neckar ein Urteil erlangt hatte, demzufolge er wieder in sein Gut einzusetzen sei, hat Weingarten die Sache so lange verzögert, bis der Betroffene in Ravensburg im Gefängnis "mit der besten straff hinbracht wurde". Während den Verwandten des Toten 100 fl bezahlt wurden, stehen die Forderungen über Dienst, Fäll und Läß in Höhe von 50 fl noch aus. Weingarten hat den Aussteller auch beim Landvogt Hans Truchseß von Waldburg verklagt, so daß ihm Schaden entstanden ist. Alle Klagen werden abgewiesen. Ins.: Schreiben des Reichslandvogts Johannes Truchseß von Waldburg an den Aussteller betreffend Beschwerde des Abts von Weingarten über Gefangennahme seines Amtmanns Georius Güß von Oberwaldhausen, Ravensburg, Thomastag (21. Dezember), o.J.
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