Abschnitt

Urkunde : Kloster Lorsch und der Mainzer Erzbischof einigen sich über die Aufteilung des Vermögens

Propst [Heinrich I.] und der Konvent des Klosters Lorsch beurkunden, dass Siegfried [III. von Eppstein], Erzbischof von Mainz, nachdem er Kleriker aus dem Orden der Prämonstratenser mit Zustimmung des Mainzer Domkapitels und päpstlicher Bevollmächtigung im Kloster Lorsch angesiedelt hatte, mit Propst und Konvent eine Vereinbarung über die Verteilung des Vermögens traf. Demnach werden den Prämonstratensern das Vermögen des ehemaligen Lorscher Konvents sowie die Sondervermögen (officia) zugesprochen. Ferner unterwirft sich das Kloster Lorsch der Jurisdiktion des Erzbischofs und der Mainzer Kirche. Darüber hinaus erhält der Erzbischof von Mainz den Prinzipat der Lorscher Kirche mit allen Vasallen, Ministerialen, Burgen, Städten, Einkünften und Rechten, der ihm schon vom Kaiser [Friedrich II.] mit Zustimmung der Fürsten zugesprochen worden war. Die Prämonstratenser versichern dem Erzbischof, alle Güter und Rechte, welche zur Abbatia gehörten und die sie zurückgewinnen werden, der Mainzer Kirche zu überlassen. Ankündigung des kleinen Siegels der Stifte St. Peter und St. Stephan zu Mainz sowie des Prämonstratenserklosters Allerheiligen in der Straßburger Diözese. Actum Maguntine Anno domini. Millesimo. Ducentesimo. Quadragesimo Octauo.
Propst [Heinrich I.] und der Konvent des Klosters Lorsch beurkunden, dass Siegfried [III. von Eppstein], Erzbischof von Mainz, nachdem er Kleriker aus dem Orden der Prämonstratenser mit Zustimmung des Mainzer Domkapitels und päpstlicher Bevollmächtigung im Kloster Lorsch angesiedelt hatte, mit Propst und Konvent eine Vereinbarung über die Verteilung des Vermögens traf. Demnach werden den Prämonstratensern das Vermögen des ehemaligen Lorscher Konvents sowie die Sondervermögen (officia) zugesprochen. Ferner unterwirft sich das Kloster Lorsch der Jurisdiktion des Erzbischofs und der Mainzer Kirche. Darüber hinaus erhält der Erzbischof von Mainz den Prinzipat der Lorscher Kirche mit allen Vasallen, Ministerialen, Burgen, Städten, Einkünften und Rechten, der ihm schon vom Kaiser [Friedrich II.] mit Zustimmung der Fürsten zugesprochen worden war. Die Prämonstratenser versichern dem Erzbischof, alle Güter und Rechte, welche zur Abbatia gehörten und die sie zurückgewinnen werden, der Mainzer Kirche zu überlassen. Ankündigung des kleinen Siegels der Stifte St. Peter und St. Stephan zu Mainz sowie des Prämonstratenserklosters Allerheiligen in der Straßburger Diözese. Actum Maguntine Anno domini. Millesimo. Ducentesimo. Quadragesimo Octauo.

Urkunde : Kloster Lorsch und der Mainzer Erzbischof einigen sich über die Aufteilung des Vermögens

Digitalisierung: Universitätsbibliothek Heidelberg

CC0 1.0 Universell

Standort
Würzburg, Staatsarchiv -- Mainzer Urkunden, Nr. 3257
Umfang
Einzelblatt
Material
Pergament
Ausgabe
Ausfertigung
Sprache
Latein
Anmerkungen
Land Hessen

Reihe
UBHD
Handschriften
Digitalisierung wertvoller Bestände baden-württembergischer Bibliotheken
Archivum Laureshamense – digital: Lorsch - Archiv

Schlagwort
Vermögen

Erschienen
Mainz , 1248

Förderung
Land Hessen
DOI
10.11588/diglit.32278
URN
urn:nbn:de:bsz:16-diglit-322785
Letzte Aktualisierung
04.06.2025, 13:59 MESZ

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Objekttyp

  • Abschnitt

Entstanden

  • Mainz , 1248

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