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Eingabe an den Magistrat

Regest: Der Unterzeichnete hat im Namen des ganzen Küferhandwerks schon öfters über die überhandnehmenden Brudlereien +) das Branntweinbrennen betreffend von etlichen Bürgern, welche bessere Professionen haben und das Küferhandwerk gänzlich zugrunde richten, Klage geführt. Er bittet, doch einmal diesem Übel abzuhelfen und den Küferzunft-Artikeln einzuverleiben:
1) Kein Bürger ausser dem Küferhandwerk darf Hefe und Trester aufkaufen bei Strafe nach Erkenntnis der Obrigkeit.
2) Kein Bürger ausser dem Küferhandwerk darf Kirschen, Zwetschgen oder gar Frucht zum Brennen aufkaufen bei Straf nach Erkenntnis der Obrigkeit.
3) Es ist ja einem Bürger erlaubt, von seinen eigenen Gütern Eingeheimstes zu Branntwein zu brennen, und wird von niemand widersprochen ... Wenn einer aber den Branntwein, den er zum Hausbrauch nicht ganz nötig hat, verkauft, so ist's ein Commercium. Es wird entgegengesetzt, das Branntweinbrennen sei eine freie Kunst und jedem erlaubt. Dem wird mit grösstem Recht widersprochen. Seit 100 und mehr Jahren ist nicht erwiesen worden, dass es nicht dem Küfer zugehörig sei. Auch an allen Enden und Orten im ganzen Reich ausser den Biersiedern in Bierländern wird es Küfern nicht widersprochen ...
Im Namen des ganzen Küferhandwerks. Schultheiss Stechenfinger.

Reference number
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 4312
Formal description
Beschreibstoff: Pap.
Further information
Bemerkungen: +) Fischer, Schw. WB: brudlen, brodlen = brauen, sieden

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 11 Zünfte Küfer
Holding
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Date of creation
1757 September 5

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1757 September 5

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