Archivale
Eingabe an den Magistrat zu Reuttlingen
Regest: Hans Jacob Finckh hat verschiedene Male bei der Kramerzunft darum nachgesucht, seinem Sohn Hans Jacob Finckh, der sich ehelich eingelassen hat und eine eigene Haushaltung zu führen entschlossen ist, den Statuten gemäss die Zunft (= Mitgliedschaft in der Zunft) auf die Krämerei zu verleihen, da er dieselbe von ihm als seinem leiblichen Vater und Ureltern her hat. Er hat ihn auch nicht um des Nadler-Handwerks willen, sondern vielmehr um der Kramerei willen dahin getan (d. h. als Nadler lernen lassen), weil sein Lehrmeister zu ihm gesagt hat, er sei befugt, die Kramerei neben dem Nadlerhandwerk zu führen. Während 6jähriger Wanderschaft hat sein Sohn sich meistenteils bei denen, die Kramerei und Handlung gehabt, aufgehalten und ist ihm als einem Kaufmannsdiener vertraut worden. Sein Gesuch ist aber von den Kramerei-Angehörigen bisher jedesmal abgewiesen worden. Auf das Nadlerhandwerk wollen sie ihm die Zunft verleihen und sonst auf nichts anderes. Sein Sohn hat aber nicht nur das Handwerk, sondern auch die Kramerei erlernt, damit er beide nebeneinander treiben könnte, wie das in vielen Reichsstädten üblich und zulässig ist. Weil es aber in Reuttlingen nicht bräuchlich sein soll, so ist das Begehren des Sohnes, nur die Kramerei zu treiben. Der Sohn hat vor seiner Lehrzeit schon das 16. Jahr erreicht und auch nach seiner Wanderschaft als Krämerssohn 3/4 Jahr lang dem Vater den Laden versehen. Ausserdem ist bei den Kräemern nicht Herkommen, viel weniger ein Artikel vorhanden, dass einer seinen eigenen Sohn einschreiben, aufdingen und ledig sprechen lassen soll. Es sind auch Beispiele beizubringen, dass etliche die Handlung gar nicht erlernt haben, keinen Lehrbrief deswegen auflegen konnten, auch von ihrem Vater die Kramerei nicht haben wie sein Sohn, aber aufgenommen wurden und ihnen die Kramerei zu treiben vergönnt wurde. Er hofft, dasselbe Recht zu geniessen, dass man seinen Sohn nicht zu einem Gewerbe zwingt, wozu er keine Lust hat und worauf sein Verderben stünde. Nach den Statuten kann ein Bürger aus einer Zunft, wenn sein Vermögen dabei merklich zurückschlägt, in eine andere übertreten. Darunter ist tacite (stillschweigend) zu verstehen, dass ein Bürger, der 2 Handwerke gelernt, und eines eine Zeit lang getrieben hat, aber dabei sein Verderben spürt, es wieder zu verlassen und das andere zu treiben berechtigt ist.
Er bittet daher, dem Gericht der Kramerzunft von Obrigkeits wegen aufzuerlegen, dass sein Gesuch bewilligt wird.
Hans Jacob Finckh.
- Reference number
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3939
- Formal description
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Beschreibstoff: Pap.
- Further information
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Genetisches Stadium: Or.
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 11 Zünfte Kramer und Grempler
- Holding
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Date of creation
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1686 Februar 1
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
Stadtarchiv Reutlingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- 1686 Februar 1