Bestand
Staatsanwaltschaft beim Landgericht Stuttgart: Ermittlungssachen zu NS-Gewaltverbrechen, Schwurgerichtssachen (Bestand)
Inhalt und Bewertung
Der Bestand enthält diejenigen Unterlagen der Staatsanwaltschaft Stuttgart, die Ermittlungen und Verfahren zu nationalsozialistischen Gewaltverbrechen betreffen; dazu gehören Ermittlungsakten, bei denen es nicht zur Eröffnung eines Verfahrens in Stuttgart gekommen ist, Prozessakten und Sammlungen (Beweismittel, Zeugenaussagen usw.), die mit diesen Verfahren in Verbindung stehen.
Da bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart ab 1962 die Zentralzuständigkeit für NS-Sachen im Oberlandesgerichtsbezirk lag, befinden sich im Bestand auch Unterlagen von Ermittlungen und Prozessen, die von anderen Staatsanwaltschaften geführt oder begonnen, dann aber nach Stuttgart abgegeben wurden. Die bis 1996 abgegebenen Unterlagen wurden 2003 archivisch erschlossen. Es handelt sich um Ermittlungsakten von 1958-1977, Prozessakten von 1950-1974 und Sammlungen. Neben allen Möglichkeiten der Volltextrecherche kann im verzeichneten Teil des Bestands gezielt nach den gerichtlichen Aktenzeichen und zusätzlich nach den Ermittlungsaktenzeichen recherchiert werden; hier sind auch ausführliche Orts- und Personenindices vorhanden. Vor allem wegen der personenbezogenen Angaben kann das Findbuch noch nicht uneingeschränkt für die Nutzung freigegeben werden.
Die Strafverfolgung von NSG-Verbrechen und die Verfahren der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Stuttgart: Nach dem Kriegsende oblag die Verfolgung der NS-Verbrechen nach dem Londoner Abkommen vom 8. August 1945 und dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20.12.1945 nahezu ausschließlich den alliierten Behörden. Nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 und Art. 3 des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 vom 30. Oktober 1945 durfte die deutsche Justiz nur solche Verbrechen verfolgen, die Deutsche an Deutschen oder Staatenlosen begangen hatten. In den 50er Jahren kam es zu einem zunehmenden Abbau dieser Beschränkungen, aber die Zeitumstände verhinderten - vor allem mangels Bereitschaft - eine Strafverfolgung durch deutsche Behörden. Einschränkend wirkte sich auch aus, dass bereits 1955 die Straftaten verjährten, die mit einer Höchststrafe von zehn Jahren belegt sind, wozu u.a. auch Körperverletzung mit Todesfolge gehört. Fatale Folgen zeigte das sogenannte Überleitungsgesetz, das am 5. Mai 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA, Großbritannien und Frankreich geschlossen worden war. Hierdurch wurden die der deutschen Justiz durch die Alliierten auferlegten Beschränkungen zwar gänzlich aufgehoben, aber gleichzeitig jede nochmalige Strafermittlung gegen Personen untersagt, gegen die die alliierten Strafverfolgungsbehörden bereits ein Verfahren abgeschlossen hatten, selbst wenn neue Beweise vorlagen. Dies führte dazu, dass einige Hauptverantwortliche, denen direkt nach dem Krieg nur wenige oder minder schwere Straftaten nachgewiesen und entsprechend nur geringe Strafen auferlegt worden waren, in späteren Verfahren ungefährdet gegen ihre Gehilfen aussagen konnten. Während die Mittäter z.T. zu sehr langen Haftstrafen verurteilt wurden, konnten die Veranwortlichen nicht mehr belangt werden. Eine Wende in der Verfolgung der NS-Verbrechen wurde in den Jahren 1957/58 durch den "Ulmer Einsatzgruppen-Prozeß" eingeleitet, da im Laufe dieses Prozesses deutlich wurde, dass schwerste Verbrechen immer noch nicht abgeurteilt worden waren und viele der Haupttäter in der Entnazifierung unerkannt bleiben und so unbehelligt ihr Leben als Normalbürger führen konnten . Ende 1958 beschlossen die Justizminister der Länder deshalb die Einrichtung der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen in Ludwigsburg . Diese sogenannte Zentrale Stelle erhielt die Aufgabe, im Rahmen von Vorermittlungen Materialien zu sammeln, verschiedene Tatkomplexe herauszuarbeiten und den Verbleib der Täter festzustellen. Anschließend wurden die Ergebnisse zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens der zuständigen Staatsanwaltschaft übergeben, da die Zentrale Stelle selbst nicht über entsprechende Kompetenzen verfügt. Da grundsätzlich die Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaften eng nach Tatort und Wohnort begrenzt sind, bestand nach diesen Kriterien oft keine direkte Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft, weshalb regelmäßig Zuweisungen nach § 13 a StPO durch den Bundesgerichtshof erfolgten. Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft leistete die Zentrale Stelle dann wiederum Ermittlungshilfe. Zunächst bestand für die Zentrale Stelle auch keine Möglichkeit bei Kriegsverbrechen und Tötungsdelikten auf dem Gebiet der heutigen BRD zu ermitteln. Erst 1964 wurde eine entsprechende Zuständigkeit für Tötungsdelikte auf deutschem Gebiet - und damit für Verbrechen in den Konzentrationslagern - eingeräumt . Doch bereits ab dem 8. Mai 1960 waren Totschlagsverbrechen verjährt, so dass künftig nur noch Mord und Beteiligung am Mord verfolgbar waren. Seit Dezember 1979 ist schließlich generell die Verjährung von Mordverbrechen ausgeschlossen. In Württemberg waren zunächst entsprechend den Zuständigkeitsregelungen der Justiz alle Staatsanwaltschaften, also Ellwangen, Hechingen, Heilbronn mit der Zweigstelle Schwäbisch Hall, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Tübingen und Ulm für die Verfolgung von NS-Verbrechen zuständig. Die Intensivierung der Strafverfolgung ab Ende der 50er Jahre führte - wie in anderen Bundesländern - zur Einrichtung einer Zentralen Staatsanwaltschaft. Am 2. Februar 1962 verfügte der Generalstaatsanwalt in Stuttgart die Zentralisierung der NSG-Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart . Angesichts der Schwere der Verbrechen, der langen zeitlichen Distanz zum Geschehen und der daraus resultierenden Notwendigkeit zur zügigen Bearbeitung, erschien - so die Begründung des Runderlasses - eine Konzentration der Verfahren notwendig. Da fast alle Verfahren von der Zentralen Stelle in Ludwigsburg vorermittelt würden, liege wegen der räumlichen Nähe und bestehender persönlicher Verbindungen der Standort Stuttgart nahe. Die Staatsanwaltschaften wurden aufgefordert, bis zum 1. März 1962 ihre Akten, sofern nicht bereits eine Klage durch Antrag auf Eröffnung einer Voruntersuchung oder durch Einreichung einer Anklageschrift erhoben worden war, an die Staatsanwaltschaft Stuttgart abzugeben. Bei den bereits laufenden Verfahren mußten die Akten erst nach Abschluß der Voruntersuchung nach Stuttgart abgegeben werden oder bei Feststellung geringfügiger Delikte an die örtliche Staatsanwaltschaft zurückgegeben werden. Im Laufe ihrer Tätigkeit hat die Zentrale Staatsanwaltschaft in Stuttgart europaweit staatsanwaltschaftliche Ermittlungen durchgeführt und war für bedeutende Verfahren zu umfangreichen Tatkomplexen, und zwar insbesondere zu Verbrechen in Galizien, verantwortlich. Die Öffnung im Osten hat, nachdem die Zahl der Ermittlungen gegen Ende der 80er Jahre deutlich rückläufige Tendenz aufgewiesen haben, neue Ansätze zur Strafverfolgung geboten . Dies führte u.a. dazu, dass noch 1999 eine Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart erfolgte.
Überlieferung und Erschließung: Da die NS-Verfahren in den Registraturen der Justiz nicht in gesonderten Registraturhilfsmitteln geführt werden und die Akten selbst auch keine besondere Kennzeichnung erfahren, gestaltet sich die Ermittlung einschlägiger Verfahren grundsätzlich schwierig. Gerade bei minder schweren Delikten, die keine überregionale Aufmerksamkeit erregten, sind die Verfahren retrospektiv in der Aussonderung nur schwer zu ermitteln und Überlieferungsverluste eigentlich unvermeidlich. Der Bestand EL 317 III umfaßt aber anscheinend sehr vollständig die NS-Verfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart sowie die Verfahren der Zentralen Staatsanwaltschaft Stuttgart ab 1962 bis ca. 1975. Aufgrund der Einzigartigkeit der Überlieferung wurden vor der Übernahme keine Kassationen vorgenommen . Der Großteil der Akten und Registraturbehelfe kam in einer Ablieferung im Jahr 1988 in das Staatsarchiv Ludwigsburg und wurde durch Nachlieferung einzelner Verfahren nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen ergänzt. In der Registratur der Staatsanwaltschaft Stuttgart war die Ablieferung langfristig durch eine umfassende Ordnung der Unterlagen vorbereitet worden. Durch einen vorübergehenden Bearbeiterwechsel wurde dann aber die Ordnung beim Abtransport so zerstört, dass sie nicht wiederherstellbar war. Frau Dr. Bickhoff, die seinerzeit für die Übernahme zuständig war und die erste Organisation des Erschließungsprojekts übernommen hatte, legte deshalb folgendes Ordnungsschema innerhalb der einzelnen Verfahren fest: - Anklageschrift und Urteil - Voruntersuchung - Handakten - Protokolle - Sonderhefte - Berichte und Dokumente - Vollstreckungs- und Gnadenhefte Die Erschließung des umfangreichen und schwierigen Bestandes zog sich mit Unterbrechungen über Jahre hinweg. Durch Überarbeitungen bei Wechsel der Bearbeiter und Nachkassationen - vor allem von mehrfach vorhandenen Kopien und Kostenabrechnungen von Zeugen - ergaben sich Korrekturen in der Ordnung und Verschiebungen, nachdem bereits archivische Signaturen vergeben worden waren. Die früheren Signaturen wurden bei der Neuzählung allerdings getilgt und nicht als Vorsignaturen weitergeführt. Dies hat zur Folge, dass die frühen archivischen Signaturen, die z.B. in den Dissertationen von Dieter Pohl und Thomas Sandkühler Verwendung fanden, nicht mit den aktuell gültigen Archivsignaturen identisch sind und auch keine zuverlässige Konkordanz mehr erstellt werden konnte. Wenn bei Recherchen auf diese Arbeiten rekurriert wird, muß deshalb auf die Geschäftszeichen der Justiz ausgewichen werden. Bei der Benutzung des Findmittels und des Bestandes ist weiterhin folgendes zu beachten: - Das Findmittel gliedert sich in drei Teile, und zwar in Ermittlungen, Verfahrensakten und einen Abschnitt zu Beweismittelsammlungen, Hilfsmittel, Registraturbehelfe. Auch die letztgenannten Unterlagen wurden ohne größere Kassationen übernommen und erschlossen, da sie die Arbeitsweise der Zentralen Staatsanwaltschaft dokumentieren. Unter oft sehr schwierigen Bedingungen mußten bei Ermittlungen und Verfahren zeitlich und räumlich weit entfernte Geschehen und Tatzusammenhänge rekonstruiert werden. Da hierbei Zeugenaussagen - trotz ihrer kritischen Beurteilung im Rahmen der juristischen Beweiswürdigung - eine wichtige Rolle spielten, wurden auch die unabhängig von konkreten Verfahren überlieferten Zeugenvernehmungen nachgewiesen . Getrennt von Ermittlungs- und Verfahrensakten waren Karten und Skizzen abgeliefert worden. Erst zu einem relativ späten Zeitpunkt gelang es Frank Käser (stud.phil.) während seines Praktikums im September/Oktober 2000, bei einem Großteil der Karten und Skizzen den Bezug zu einzelnen Prozessen nachzuweisen. Es zeigte sich, dass diese Unterlagen häufig angefertigt worden waren, um bei Vernehmungen oder Befragungen vor Gericht Situationen nachzuvollziehbar zu machen. In den Protokollen werden häufig ganz konkret diese Karten und Skizzen erwähnt. In den Titelaufnahmen im Abschnitt 3.4 Skizzen wurden deshalb unter Angabe der Büschelnummer und ggf. Seitenzahl entsprechende Bezüge vermerkt. - Nach der Gliederung in Ermittlungs- und Verfahrensakten wird auf der nächsten Ebene nach den Registerzeichen Js, Ks und KLs und einzelnen Jahrgängen unterschieden und innerhalb eines Jahrgangs schließlich nach laufender Registernummer im Jahr. Diese Systematik entspricht der Ordnung in den Staatsanwaltschaften und den in den Registraturbehelfen angegebenen Fundstellen. Zudem beziehen sich viele Anfragen, seien es Überprüfungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder wissenschaftliche Forschungsvorhaben auf diese behördlichen Ordnungselemente. Innerhalb eines Verfahrens wurde nach der bereits oben benannten Folge (Urteile, Voruntersuchungen, ...) geordnet. - Die Titelaufnahmen enthalten möglichst präzise Angaben vor allem zu den Beklagten. Zur Prüfung der personenbezogenen Sperrfristen wurde besonders auf die Erhebung eventuell vorhandener Lebensdaten geachtet. Z.T. wurde aus den Personenkarteien des Bestandes EL 48/2 Landeskriminalamt Baden-Württemberg Daten nachgetragen und ihre Herkunft kenntlich gemacht. Eine konsequente Ergänzung durch diese Karteien erwies sich aber als nicht praktikabel, da die Identität der Personen oft nicht gesichert war. In Einzelfällen müssen deshalb bei Nutzungen noch Nachweise der Lebensdaten erbracht werden. Zur Erhebung der allgemeinen Sperrfrist, die nicht auf die einzelne Akte sondern auf das gesamte Verfahren, das sich mit einem eventuellen Strafvollzug über lange Zeiträume erstrecken kann, zu beziehen ist, wurde in den Titelaufnahmen durchgängig die Gesamtlaufzeit vermerkt. Auf eine Erfassung der Delikte wurde im Unterschied zu sonstigen Erschließungen von Justizbeständen verzichtet, weil bereits seit 1960 nur noch Mord bzw. Beteiligung an Mord verfolgt werden konnte. - Bei den Enthält- und Darin-Vermerken wurde früh festgelegt, durch ausführliche Vermerke die Struktur der Akte abzubilden. Sehr konsequent wurden dabei die in den Akten enthaltenen Fotos ausgeworfen. Zur Verbesserung der Benutzbarkeit dieser Fotos und aus konservatorischen Gründen befestigte die Restauratorin Frau Gunda Constantin alle Fotos auf speziell angefertigten säurefreien Kartons. - Aufgrund der zentralen Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft Stuttgart ab 1962 wurden die Prozesse bei unterschiedlichen Landgerichten geführt. Sofern der Gerichtsstand nicht Stuttgart war, wurde das entsprechende Landgericht im Bemerkungsfeld angegeben. Auch an andere Staatsanwaltschaften abgegebene Ermittlungen wurden gekennzeichnet. In diesen Fällen liegen i.d.R. im Staatsarchiv noch Restakten vor. - Da sich die Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft auf viele Länder und Nationalitäten bezogen, gestaltete sich die Erstellung der Indizes als besonders schwierig und aufwändig. Den Zeugen waren die Namen oft nur noch ungenau erinnerlich gewesen und ausländische Namen konnten oft nur nach dem Hörverständnis wiedergegeben werden. Entspechend sollten bei Recherchen nach Personen eventuell bekannte Namensvarianten Berücksichtigung finden. Auf eine Indizierung der in den Titelaufnahmen regelmäßig enthaltenen Wohnorte der Beklagten wurde verzichtet. Die Länderidentifizierung bei osteuropäischen Orten bezieht sich auf die aktuell gültigen Staatsgrenzen; die Schreibweise folgt dem Duden . Nicht auf den aktuellen Stand gebracht wurden dagegen im ehemaligen Jugoslawien gelegene Orte. Folgende Überlieferungen sind mit dem vorliegenden Bestand thematisch eng verbunden: - EL 48/2 I Landeskriminalamt Baden-Württemberg: Ermittlungsverfahren gegen NS-Gewaltverbrecher - EL 48/2 II Landeskriminalamt Baden-Württemberg: Dokumentation von NS-Gewaltverbrechen - Staatsanwaltschaften/Landgerichte der EL-Serie im Geschäftsbereich des Justizministeriums (EL 300-322) Aufgrund einer Vereinbarung mit der deutschen Justiz wurde seit Anfang der sechziger Jahre dem Amsterdamer Institut für Strafrecht alle Urteile vollständig und ungekürzt überlassen. Unter der Leitung von Prof. Dr. C.F. Rüter wurden seit 1968 die Urteile sowie Materialien in der Reihe "Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945-1999" veröffentlicht. Inzwischen ist daraus ein Internetangebot mit einer Datenbank erwachsen . Die Übernahme der Unterlagen und Leitung der Erschließungsarbeiten oblagen zunächst Frau Dr. Nicole Bickhoff, dann der Unterzeichneten. An der Erfassung und Verpackung waren nacheinander verschiedene Zeitkräfte beteiligt. Den Hauptteil der Arbeit erledigten Frau Ute Gschwind, die von Ende 1998 bis Ende 2000 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Staatsarchiv tätig war, und Frau Michaela Mingoia, die anschließend die Überarbeitung und vor allem die Erstellung der Indizes übernommen hat. Ihnen sei für ihren verantwortungsbewußten und sorgfältigen Umgang mit dieser wichtigen Überlieferung, deren Bearbeitung durch die permanente Konfrontation mit schwersten Verbrechen oft sehr belastend war, ausdrücklich gedankt. Der in diesem Findmittel bearbeitete Teil des Bestandes EL 317 III umfaßt nun rund 80 laufende Meter an Akten und Karteien; dazu kommen Karten und Pläne. Bei der Benutzung sind Sperrfristen nach § 6 Abs. 2 LArchG zu beachten. Stuttgart, im Februar 2003 Dr. Barbara Hoen
Abkürzungen: Bd. Band BdO Befehlshaber der Ordnungspolizei BdS Befehlshaber der Sicherheitspolizei Bü Büschel DC Document Center (Berlin) Dulag Durchgangslager EK Einsatzkommando Frontstalag Frontstammlager GFP Geheime Feldpolizei GG Generalgouvernement GPK Grenzpolizeikommissariat I.M.G. Internationales Militärgericht Nürnberg KdO Kommandeur der Gendarmerie KdS Kommandeur der Sicherheitspolizei KZ Konzentrationslager LG Landgericht N. (Film-)Negativ NL Nebenlager NSG Nationalsozialistische Gewaltverbrechen OFK Oberfeldkommandantur Oflag Offizierslager R. (Film-)Rolle RFSS Reichsführer SS RSHA Reichssicherheitshauptamt SD Sicherheitsdienst SIPO Sicherheitspolizei SS Schutzstaffel SSPF SS- und Polizeiführer StA Staatsanwaltschaft Stalag Mannschaftsstammlager S. (Film-)Streifen Vomi Volksdeutsche Mittelstelle ZAL Zwangsarbeitslager
- Bestandssignatur
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, EL 317 III
- Umfang
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2246 Archivalieneinheiten (80 lfd. m)
- Kontext
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik) >> Ober- und Mittelbehörden seit um 1945 >> Geschäftsbereich Justizministerium
- Bestandslaufzeit
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1948-1975
- Weitere Objektseiten
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Rechteinformation
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
18.04.2024, 10:40 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1948-1975