Archivale

Prozess Ryser-Melchinger: Erlassung des Eids

Regest: Der Unterzeichnete hat Bürgermeister und Rat von Amts wegen und aus schuldiger Pflicht vor das kaiserliche Hofgericht gen Rotwyl gebracht von wegen des Jörg Ryser. Dort haben sie sich des Handels verantwortet, und es ist das Urteil ergangen, daß ihnen zur Befestigung ihrer Antwort (= Rechtfertigung) ein Eid auferlegt wurde. Nun schreibt aber dem Unterzeichneten der verordnete (= beauftragte) Commissarius, der Bürgermeister von Esslingen, und verkündet ihm (= lädt ihn ein), an dem angesetzten Tag sie diesen Eid schwören zu sehen. Darab kann er verstehen und merken (= Daraus kann er entnehmen), daß sie den auferlegten Eid laut des Urteils vollführen wollen. Weil er ihnen unnötige Kosten zu ersparen erbötig ist, will er ihnen zu Gefallen den auferlegten Eid zu schwören hiemit im Recht (= rechtsgültig) erlassen und allerdermaßen (= ganz so) halten (= es ansehen), als ob sie den Eid nach Laut des Urteils vollführt (= geleistet) hätten.

Archivaliensignatur
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 8060
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Niclaus Ul, Fiskal des Kaiserlichen Hofgerichts zu Rotwyl

Siegel (Erhaltung): auf der Rückseite: aufgedrücktes Insigel

Genetisches Stadium: Or.

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 26 Rottweiler Hofgerichtsurteile
Bestand
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)

Laufzeit
1516 Juli 31, Dornstag (= Donnerstag) nach Jacobi

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1516 Juli 31, Dornstag (= Donnerstag) nach Jacobi

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