Archivale
Prozess Ryser-Melchinger: Erlassung des Eids
Regest: Der Unterzeichnete hat Bürgermeister und Rat von Amts wegen und aus schuldiger Pflicht vor das kaiserliche Hofgericht gen Rotwyl gebracht von wegen des Jörg Ryser. Dort haben sie sich des Handels verantwortet, und es ist das Urteil ergangen, daß ihnen zur Befestigung ihrer Antwort (= Rechtfertigung) ein Eid auferlegt wurde. Nun schreibt aber dem Unterzeichneten der verordnete (= beauftragte) Commissarius, der Bürgermeister von Esslingen, und verkündet ihm (= lädt ihn ein), an dem angesetzten Tag sie diesen Eid schwören zu sehen. Darab kann er verstehen und merken (= Daraus kann er entnehmen), daß sie den auferlegten Eid laut des Urteils vollführen wollen. Weil er ihnen unnötige Kosten zu ersparen erbötig ist, will er ihnen zu Gefallen den auferlegten Eid zu schwören hiemit im Recht (= rechtsgültig) erlassen und allerdermaßen (= ganz so) halten (= es ansehen), als ob sie den Eid nach Laut des Urteils vollführt (= geleistet) hätten.
- Reference number
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 8060
- Formal description
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Beschreibstoff: Pap.
- Further information
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Zeugen / Siegler / Unterschriften: Niclaus Ul, Fiskal des Kaiserlichen Hofgerichts zu Rotwyl
Siegel (Erhaltung): auf der Rückseite: aufgedrücktes Insigel
Genetisches Stadium: Or.
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 26 Rottweiler Hofgerichtsurteile
- Holding
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A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
- Date of creation
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1516 Juli 31, Dornstag (= Donnerstag) nach Jacobi
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1516 Juli 31, Dornstag (= Donnerstag) nach Jacobi