Bestand

Staatskommissar für die Regelung der Wohlfahrtspflege in Preußen (Bestand)

Findmittel: Datenbank; Findbuch, 2 Bde

Behördengeschichte

Während des Ersten Weltkrieges wurde erstmals das Sammeln zu Wohlfahrtszwecken durch staatliche Maßnahmen geregelt. Aus dem ursprünglich zu diesem Zweck in Preußen eingesetzten Staatskommissar für die Kriegswohlfahrtspflege ging 1922 der Preußische Staatskommissar für die Regelung der Wohlfahrtspflege hervor. War dieser zunächst beim Ministerium des Innern angesiedelt, wechselte er 1919 in die Zuständigkeit des Ministeriums für Volkswohlfahrt , um schließlich 1932 wieder in das Innenressort zurückzukehren.

Bereits bei Ausbruch des Ersten Weltkrieges sahen sich deutsche und preußische Behörden vor die Aufgabe gestellt, die zu erwartenden Auswirkungen des Krieges administrativ zu bewältigen. Schon am 28. August 1914 stellte der Preußische Minister des Innern in einem Rundschreiben an die Staatsminister sowie die Ober- und Regierungspräsidenten fest, dass die Gemeinden verpflichtet seien, für alle infolge des Krieges hilfsbedürftig und notleidend werdenden Personen eine Kriegswohlfahrtspflege zu üben, die mit der Armenpflege rechtlich und praktisch nicht in Verbindung gebracht werden dürfe. Neben dieser vor allem kommunalen Hilfeleistung gewann im Laufe der Zeit zunehmend die freie und private Wohlfahrtspflege an Bedeutung, deren wichtigste Form der Mittelbeschaffung die Durchführung von Sammlungen, der Verkauf von Postkarten oder anderen Gegenständen und die Werbung von Mitgliedern waren. Dabei blieb es nicht aus, dass auch dubiose Unternehmungen im Sammeln von Unterstützungsmitteln ein gewinnbringendes Geschäft sahen. Um dem Wohlfahrtsschwindel wirksam zu begegnen, wurde auf der Grundlage des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1914 , das in § 3 die Anordnung von notwendigen Maßnahmen zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen vorsah, eine entsprechende Bundesratsverordnung erarbeitet. Daran, wie auch an der Formulierung der Grundsätze für die Ausführungsbestimmungen der Länderregierungen war maßgeblich das Preußische Ministerium des Innern beteiligt.

Am 22. Juli 1915 wurde die Verordnung des Bundesrats über die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege bekanntgegeben, mit der die Modalitäten für Sammlungen zu Wohlfahrtszwecken geregelt wurden. In § 1 hieß es, dass die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung zugunsten von Kriegswohlfahrtszwecken, einer öffentlichen Unterhaltung oder Belehrung oder eines öffentlichen Vertriebs von Gegenständen der Erlaubnis der Landeszentralbehörde des Bundesstaates, in dessen Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll, bedürfe, wobei die Landeszentralbehörde diese Befugnis auf andere Stellen übertragen könne.

Die preußischen Ausführungsbestimmungen vom gleichen Tage legten unter anderem die Zuständigkeiten für die Erteilung dieser Erlaubnis zu öffentlichen Veranstaltungen und zum Vertrieb von Gegenständen fest. Zugleich wurde damit auch der Staatskommissar für die Kriegswohlfahrtspflege ins Leben gerufen. Sofern die Veranstaltungen über den Bereich eines Regierungsbezirks oder den Landespolizeibezirk Berlin nicht hinausgingen, war der Regierungspräsident bzw. der Polizeipräsident von Berlin zuständig. Gingen sie über den Bereich eines Regierungsbezirks hinaus, nicht aber über den einer Provinz, dann entschied der Oberpräsident. Wenn sie aber über den Bereich einer Provinz bzw. über den Landespolizeibezirk Berlin hinausgingen, sowie in Fällen, in denen es sich um die Ausdehnung einer Sammlung handelte, die bereits in einem anderen deutschen Bundesstaat genehmigt wurde, dann war für die Erlaubniserteilung ein vom Minister des Innern zu ernennender ständiger Staatskommissar zuständig, für den ebenfalls vom Minister des Innern ein Stellvertreter bestimmt werden sollte. Die Entscheidungen des Oberpräsidenten und des Staatskommissars waren endgültig. Weiterhin wurde in § 2 Abs. 3 festgelegt, dass die in die Zuständigkeit des Staatskommissars gehörenden Anträge von dem betreffenden Regierungspräsidenten bzw. dem Polizeipräsidenten von Berlin eingehend zu prüfen und mit einem Vorschlag für die Genehmigungsbedingungen oder für den Ablehnungsbescheid unter Beifügung der entstandenen Vorgänge dem Staatskommissar unter der Adresse des Königlichen Polizeipräsidiums, Berlin C 25, Alexanderstraße 2-5, zuzusenden seien.

Ebenfalls am 22. Juli 1915 verfügte der Preußische Innenminister die Ernennung des Geheimen Oberregierungsrats im Ministerium des Innern, Schneider, zum Staatskommissar, dem jedoch bereits Anfang Dezember der Ministerialdirektor Jaroslaw von Jarotzky nachfolgte. Zugleich wurde der Geheime Regierungsrat Dr. Richard Pokrantz vom Berliner Polizeipräsidium zu dessen Stellvertreter bestellt. Da die Ausführungsbestimmungen als anzuschreibende Adresse des Staatskommissars das Polizeipräsidium Berlin in der Alexanderstraße festgesetzt hatten, wurden dort auch die Büroarbeiten geleistet. Entsprechend journalisierte man die Eingänge unter I.26, einem Büro im Polizeipräsidium. Die Leitung wurde jedoch vom Innenministerium aus wahrgenommen. Je nach Gewichtigkeit der Angelegenheit zeichnete der Staatskommissar unter der Behördenfirma des Innenministeriums, also im Auftrag des Ministers, oder eigenständig als Staatskommissar. Somit vereinigte er die Bearbeitung des Sachgebietes im Innenressort mit seiner Funktion als Staatskommissar. Journalisiert wurden die eingehenden Schriftstücke im Innenministerium unter III, der Unterstützungsabteilung, die Ausgänge des Staatskommissars aber liefen unter der Adresse des Polizeipräsidiums.

Im Zuge der zunehmenden Bedeutung, die dem Staatskommissar für die Kriegswohlfahrtspflege beikam, wurde dessen Büro am 1. Februar 1917 aus dem Polizeipräsidium heraus verlegt. Anträge waren nunmehr an den Staatskommissar unter der äußeren Adresse des Ministeriums des Innern, Berlin NW 7, Unter den Linden 72/73, zu richten. Damit wechselte auch der stellvertretende Staatskommissar Pokrantz vom Polizeipräsidium in das Innenministerium.

Zugleich trat an die Stelle der Bundesratsverordnung von 22. Juli 1915 aufgrund der inzwischen gemachten Erfahrungen am 15. Februar 1917 eine überarbeitete Bundesratsverordnung, bezeichnenderweise nunmehr "über Wohlfahrtspflege während des Krieges". Darin wurden die einzelnen Bestimmungen weiter präzisiert. Vor allem aber wurde die Zuständigkeit, die bislang auf die Kriegswohlfahrt beschränkt gehalten war, auf den gesamten Bereich der Wohlfahrtspflege während des Krieges ausgedehnt. Die wesentlichsten Änderungen fasste der Preußische Minister des Innern in seiner Verfügung vom 19. Februar 1917 zusammen , die die Ausführungsbestimmungen vom gleichen Tage zu dieser neuen Bundesratsverordnung betraf. Die bisher nur für Kriegswohlfahrtssammlungen gültigen Bestimmungen und Erfordernisse der behördlichen Erlaubnis galten jetzt in gleicher Weise für solche öffentlichen Veranstaltungen, die zu anderen vaterländischen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken stattfänden. Ferner wurde die öffentliche Werbung für den Beitritt zu einem Wohlfahrtsverein oder zur Beteiligung an einem Wohlfahrtsunternehmen in den Bereich der erlaubnispflichtigen Veranstaltungen einbezogen. Ebenso unterlagen nunmehr Wohlfahrtsveranstaltungen der Erlaubnispflicht, die von inländischen Unternehmungen aus im Ausland durchgeführt würden. Und schließlich wurden gewisse behördliche Aufsichtsbefugnisse über die seit Beginn des Krieges begründeten Wohlfahrtsunternehmungen eingeführt.

Damit war die Zuständigkeit des Staatskommissars inhaltlich und territorial wesentlich präzisiert worden. Im Großen und Ganzen blieben diese Bestimmungen bis zur Aufhebung des Staatskommissariats nach der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten bestehen.

Am 21. Mai 1920 beschloss die preußische Staatsregierung den Übergang der Wahrnehmung der Geschäfte des Staatskommissars für die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege aus dem Ministerium des Innern auf das Ministerium für Volkswohlfahrt , das 1919 neu eingerichtet worden war. War der Ressortwechsel offensichtlich bereits Ende April 1919 projektiert, so erschien der Zeitpunkt des Ausscheidens des bisherigen Staatskommissars von Jarotzky aus dem Innenministerium als günstig für den Übergang. Am 7. Juni 1920 ernannte der Minister für Volkswohlfahrt, Adam Stegerwald , den Ministerialdirektor im Ministerium für Volkswohlfahrt, Franz Bracht , auch zum Staatskommissar für die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege in Preußen. Bracht, im Übrigen ebenjener spätere Essener Oberbürgermeister, dem am 20. Juli 1932 beim so genannten Preußenschlag als Kommissar des Reiches die Geschäfte des preußischen Innenministers übertragen wurden, war seit der Begründung des Ministeriums der Leiter der Abteilung III, die für die Allgemeine Volkswohlfahrt zuständig war. Diese zweckmäßige Verbindung von Staatskommissariat und Abteilung III sollte auch für die Folgezeit beibehalten werden. Zu dessen Stellvertreter wurde erneut der vom Innenministerium nunmehr als Vortragender Rat in das Wohlfahrtsministerium wechselnde Geheime Regierungsrat Pokrantz bestellt. In seiner Person lag das kontinuierliche und stabilisierende Element dieser Einrichtung. Zugleich firmierte der Staatskommissar nunmehr unter der Adresse des Ministeriums für Volkswohlfahrt, Berlin W 66, Leipziger Straße 3.

Die bereits mit der Verordnung von 1917 angelegte Erweiterung des Aufgabenbereichs des Staatskommissars setzte sich nach dem Ende des Krieges durch Anpassung an die neue Situation fort, was auch in der Amtsbezeichnung zum Ausdruck gebracht wurde. Am 24. Juni 1922 wurde aus dem "Staatskommissar für die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege" der "Preußische Staatskommissar für die Regelung der Wohlfahrtspflege". Dass die Verordnung vom 15. Februar 1917 auch nach dem Kriege in Kraft blieb, auch wenn ihre Bezeichnung darauf hinzudeuten schien, dass ihre Gültigkeit nur auf die Kriegszeit beschränkt sei, wurde in einem Urteil des Reichsgerichts vom 15. Oktober 1923 ausdrücklich anerkannt. Allerdings wurden die Ausführungsbestimmungen vom 19. Februar 1917 durch Erlass vom 4. März 1925 ergänzt. Der sachliche Geltungsbereich umfasste nur vaterländische, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, also Zwecke der Wohlfahrt, wobei es unerheblich war, ob diese mildtätigen Zwecke nur nach außen hin dargestellt wurden, und die Veranstaltung insgeheim einen anderen Zweck verfolgte. Die Zuständigkeit bezog sich aber nicht auf Sammlungen für politische oder religiöse Zwecke. Zugleich wurde in Anlehnung an die Rechtsprechungspraxis von der Genehmigungspflicht für das öffentliche Werben von Mitgliedern und Mitunternehmern für Wohlfahrtsorganisationen abgesehen, da Zweifel an der Vereinbarkeit mit Artikel 14 der Reichsverfassung bestanden.

Mit dem Beschluss über die Auflösung des Ministeriums für Volkswohlfahrt durch die zweite Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 29. Oktober 1932 ging der Staatskommissar für die Regelung der Wohlfahrtspflege wieder auf das Ministerium des Innern über, aus dem zum 1. Dezember 1932 als neuer Staatskommissar Dr. Friedrich-Karl Surén sowie zwei neue Stellvertreter ernannt wurden. Personell war das Staatskommissariat mit der Abteilung IV des Innenministeriums, der Kommunalabteilung, die allgemein für die Armenpflege zuständig war, verbunden.

Im Zuge der Machtergreifung der Nationalsozialisten sollten die Tätigkeiten u. a. aller Staatskommissare möglichst beschleunigt mit Bericht zum 1. August 1933 zum Abschluss gebracht werden. Wohl eher in diesem Zusammenhang der Abschaffung der Institution des Staatskommissars als bei der Zusammenfassung des Preußischen Ministeriums des Innern mit dem Reichsministerium des Innern mit Wirkung vom 1. November 1934 ab entfiel auch der Staatskommissar für die Regelung der Wohlfahrtspflege.

Das Personal des Staatskommissars bestand aus zwei, später dann aus vier Ministerialbeamten und zwei Bürokräften. Daneben wurden weitere nebenamtliche Mitarbeiter beschäftigt, die kaufmännisch oder juristisch geschult waren, die sich aber nur sporadisch nachweisen lassen. Sie wurden aus Gebühreneinnahmen bezahlt.


Behörden- und Personalübersicht

22.7.1915: Verordnung des Bundesrats über die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege
22.7.1915: Ausführungsbestimmungen des Preußischen Ministers des Innern und Einführung des Staatskommissars ; Behördenfirma: Staatskommissar für die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege (in Preußen)
22.7.1915: Staatskommissar GORR Schneider (MdI) , Stellvertreter GRR Dr. Pokrantz (Polizeipräsidium); Adresse: Polizeipräsidium, Berlin C 25, Alexanderstaße 2-5
4.12.1915: Staatskommissar MinDir. von Jarotzky (MdI), Stellvertreter GRR Dr. Pokrantz (Polizeipräsidium); Adresse: Polizeipräsidium, Berlin C 25, Alexanderstaße 2-5
1.2.1917: neue Adresse Ministerium des Innern, Berlin NW 7, Unter den Linden 72/73
15.2.1917: Verordnung des Bundesrats über die Wohlfahrtspflege während des Krieges
19.2.1917: Ausführungsbestimmungen des Preußischen Ministers des Innern
17.8.1918: neuer Stellvertreter GRR Dr. Cuntz (MdI)
19.8.1919: 2. Stellvertreter GRR Dr. Graeser (MdI)
21.5.1920: Übergang des Staatskommissars vom Ministerium des Innern auf das Mini-sterium für Volkswohlfahrt ; Adresse: Ministerium für Volkswohlfahrt, Berlin W 66, Leipziger Straße 3
7.6.1920: Staatskommissar MinDir. Bracht (MfV) , [1.] Stellvertreter GRR Dr. Pokrantz (nunmehr MfV)
19.5.1921: 2. Stellvertreter RR Maßmann (MfV)
24.6.1922: Behördenfirma: Preußischer Staatskommissar für die Regelung der Wohlfahrtspflege
1.1.1925: Staatskommissar MinDir. Dr. Klausener , Stellvertreter MinR GRR Dr. Pokrantz, Gerichtsassessor (Amtsrichter) Kämper; RR Dr. Schuster
18.10.1926: Staatskommissar MinDir. Dr. Klausener wechselt vom MfV in das MdI, MinDir. Dr. Schneider wird kommissarischer Verwalter der Stelle des MinDir. der Abt. III im MfV
1.12.1926: Staatskommissar MinDir. Dr. Schneider , 1. Stellvertreter MinR, GRR Dr. Pokrantz, 2. Stellvertreter RR Kämper, 3. Stellvertreter MinR Peters
1928 : Staatskommissar MinDir. Dr. Schneider, 1. Stellvertreter MinR, GRR Dr. Pokrantz , 2. Stellvertreter RR Kämper, 3. Stellvertreter RR Röhm
1929 : Staatskommissar MinDir. Dr. Schneider, 1. Stellvertreter ORR Kämper, 2. Stellvertreter RR Kaesehagen, 3. Stellvertreter RegAss. Dr. Busch
8.4.1930: Staatskommissar MinDir. Dr. Peters , 1. Stellvertreter ORR Kämper, 2. Stellvertreter RR Dr. Kaesehagen, 3. Stellvertreter RR Dr. Busch
9.10.1932: Übergang des Staatskommissars für die Regelung der Wohlfahrtspflege vom aufgelösten Ministerium für Volkswohlfahrt auf das Ministerium des Innern
1.12.1932: Staatskommissar MinDir. Dr. Surén (MdI) , 1. Stellvertreter ORR Dr. Busch (MdI), 2. Stellvertreter ORR Kämper (MdI); Adresse: Ministerium des Innern, Unter den Linden 72-74
2. Hälfte 1933: Aufhebung der Tätigkeit des Staatskommissars


Bestandsgeschichte
Die Überlieferung des Preußischen Staatskommissars für die Regelung der Wohlfahrtspflege umfaßt etwa 1.500 Verzeichnungseinheiten, was einem Gesamtumfang von ca. 13 lfm entspricht, mit einer Laufzeit von 1915 bis 1930. Die Überlieferung bricht also vor der Auflösung des Ministeriums für Volkswohlfahrt und vor der Wiedereingliederung des Staatskommissars in die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern ab. Da dort aus der Zeit seit Ende 1932, als der Staatskommissar mit der Kommunalabteilung verbunden wurde, keine entsprechenden Unterlagen nachzuweisen sind, wurde von der Eingliederung der Überlieferung des Staatskommissars in den Bestand GStA PK, I. HA Rep. 77 Ministerium des Innern abgesehen. Die Unterlagen des Staatskommissars sind nunmehr mittelbar an den im Dahlemer Archiv verwahrten (Teil-) Bestand GStA PK, I. HA Rep. 191 Ministerium für Volkswohlfahrt angeschlossen.

Besonders für die Zeit von 1915 bis 1923/24 stellen die Unterlagen eine nahezu geschlossene Überlieferung der Institution dar. Danach, bis 1930, lässt die Überlieferungsdichte deutlich nach, was vielleicht auch mit einem Rückgang des Geschäftsanfalls zu erklären ist. Man findet einige allgemeine Akten über die Bundesratsverordnungen und über die Ausführungsbestimmungen. Der bei weitem überwiegende Teil der Überlieferung sind Sammelakten und Einzelfallakten, z. T. in Serien, über die Erlaubniserteilung oder die Ablehnung von Sammlungen und zum Vertrieb von Gegenständen durch ca. 1.200 Vereine, Verbände, einzelne Unternehmungen und Personen - allen voran durch das Deutsche Rote Kreuz mit seinen zahlreichen Nebenorganisationen. Mit der Erlaubniserteilung war die Beurteilung der Organisation und deren Zweck sowie im Laufe der Zeit eine immer stärkere Überprüfung der Antragsteller und Überwachung der Verwaltung der öffentlichen Sammlungen verbunden. Außerdem wurde die Zwangsverwaltung derjenigen Vereine und Verbände geführt, gegen die Zivil- oder Strafprozesse liefen. Neben den Unternehmungen von soliden Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen spiegelt sich in dem Aktenmaterial die zweckgerichtete Aktivität einer bunten Vielzahl von Vereinen, Verbänden und Unternehmen wider, die in ganz unterschiedlicher Intensität von der Stimmung und dem Zeitgeist geprägt waren und die diesen auch in ihrer Selbstdarstellung und Propaganda z. T. extrem übersteigert ausdrückten.

Da das Aktenmaterial sehr homogen ist, konnte es nach einem durchgehenden Schema - Antragsteller, Art der Sammlung, Darstellung des Sammlungsbegehrens - verzeichnet werden. Die Ordnung erfolgte nach sachlichen Gesichtspunkten, also nach Sammelungszwecken beziehungsweise Zielgruppen. Sie macht somit die Veränderungen im Charakter der Sammeltätigkeiten transparent, in deren Folge sich der Staatskommissar von einer Kriegsbehörde zu einer Einrichtung entwickelte, die sich nach dem Ersten Weltkrieg stärker zivilen Angelegenheiten, wie Fragen des Wiederaufbaus, der Katastrophenfürsorge aber auch der politischen Einflussnahme widmete. Da sich die Sammlungsziele änderten, war es nicht zu vermeiden, Bandreihen zu spalten. Ungeachtet der nicht immer durchgehaltenen Chronologie der Serien wurden diese innerhalb einer sachlichen Aktengruppe zusammengehalten, wobei die Reihung nach der von der Registratur vorgegebenen Bandzählung ohne Rücksicht auf die Chronologie erfolgte. Sachliche und chronologische Überschneidungen waren daher im Einzelfall nicht immer zu vermeiden.


Bestandsbeschreibung
Der Bestand umfaßt 11,5 lfm mit 1504 Verzeichnungseinheiten aus der Zeit von 1915 bis 1930. Er ist frei benutzbar.

Die hier verzeichneten Archivalien werden im Außenmagazin Westhafen verwahrt. Daher sind die gelben Bestellscheine zu benutzen, und es müssen aus betriebstechnischen Gründen Wartezeiten bei der Bereitstellung für die Benutzung in Kauf genommen werden.

Die Archivalien sind
zu bestellen als: I. HA Rep. 191, Nr....
zu zitieren als: GStA PK, I. HA Rep. 191 Staatskommissar für die Regelung Wohlfahrtspflege, Nr....

Berlin, im Juni 2001
gez. Dr. Marcus
















Zitierweise: GStA PK, I. HA Rep. 191

Bestandssignatur
Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz, I. HA Rep. 191
Umfang
Umfang: 11,5 lfm (1504 VE); Angaben zum Umfang: 11,5 lfm (1504 VE)
Sprache der Unterlagen
deutsch

Kontext
Tektonik >> STAATSOBERHAUPT UND OBERSTE STAATSBEHÖRDEN, MINISTERIEN UND ANDERE ZENTRALBEHÖRDEN PREUSSENS AB 1808 >> Inneres >> Innere und Wohlfahrtsverwaltung

Bestandslaufzeit
Laufzeit: 1915 - 1930

Weitere Objektseiten
Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
Letzte Aktualisierung
28.03.2023, 08:52 MESZ

Objekttyp


  • Bestand

Entstanden


  • Laufzeit: 1915 - 1930

Ähnliche Objekte (12)