Urkunde
Otto Pastor zu Siegen und Kanoniker zu Fritzlar bekundet als einziger Schiedsmann seinen Spruch in der Streitsache zwischen der Gräfin Adelheid von Nassau und dem Ritter Eberhard dem Alten von Haiger und zwar betreffend die von Eberhard beanspruchten Leute, die Wiesen zu Steinbach, die Mühle oberhalb Haiger, die gemeinschaftlichen und nicht gemeinschaftlichen Wälder, die von den Grafen Heinrich und Johann vorgenommenen Schatzungen bei den Leuten Eberhards und die 3 Mühlenstätten, ein von Eberhard zu Wetzlar gestelltes Pferd und bestimmt, daß seine Entscheidung endgültig sein solle, da sie nach Rücksprache mit den 4 Obersten der Eidgenossenschaft und nach bestem Wissen getroffen sei.
- Archivaliensignatur
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Hessisches Hauptstaatsarchiv, 170 I, U 459
- Formalbeschreibung
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Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Siegel des Ausstellers
- Kontext
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Nassau-Oranien: Urkunden >> 14. Jahrhundert >> 1351-1375 >> 1354
- Bestand
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170 I Nassau-Oranien: Urkunden
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.
- Letzte Aktualisierung
-
01.03.2023, 13:57 MEZ
Objekttyp
- Urkunde
Entstanden
- 1354 Februar 22
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![Sühnevertrag zwischen der Gräfin Alheid zu Nassau, der Witwe des Grafen Otto, und dem Ritter Eberhard dem Alten von Haiger, wonach ein Schiedsgericht eingesetzt wird, zu dem die Gräfin, 2 Ritter, Eberhard Daube und Heinrich von Kalsmund der Junge, Eberhard von Haiger, 2 Wepelinge Echart Swarce von Bicken und Johann von Haiger den Ältesten, beide zusammen als fünften Mann den Ritter Gobel von der Hese ernennen, wonach sie weiter für die Innehaltung der Entscheidungen Bürgen setzen und zwar von Seiten Eberhards Ritter Heidenrich von Haiger und Wepeling Johann von Haiger den Ältesten und Sebracht Monich. Einlager zu Herborn.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Sühnevertrag zwischen der Gräfin Alheid zu Nassau, der Witwe des Grafen Otto, und dem Ritter Eberhard dem Alten von Haiger, wonach ein Schiedsgericht eingesetzt wird, zu dem die Gräfin, 2 Ritter, Eberhard Daube und Heinrich von Kalsmund der Junge, Eberhard von Haiger, 2 Wepelinge Echart Swarce von Bicken und Johann von Haiger den Ältesten, beide zusammen als fünften Mann den Ritter Gobel von der Hese ernennen, wonach sie weiter für die Innehaltung der Entscheidungen Bürgen setzen und zwar von Seiten Eberhards Ritter Heidenrich von Haiger und Wepeling Johann von Haiger den Ältesten und Sebracht Monich. Einlager zu Herborn.
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Gräfin Alheid zu Nassau und Johann ihr Sohn einerseits, die Herrn von Haiger anderseits, nämlich die Brüder Eberhard und Johann und die Söhne Eberhards: Heidenrich und Dietrich, bekunden, daß sie sich ausgesöhnt haben und den Grafen von Loen als Mittler übereinstimmend annehmen, wie sie sich auch auf den Landgrafen von Hessen geeinigt haben daß sie im Falle der Graf das Mittleramt nicht übernimmt, 4 Schiedsmänner: Guntram und Kraft, Brüder von Hatzfeld, Ludwig von Bicken, Pastor zu Gladenbach und Otte, der Kellner zu Amöneburg, Kanoniker zu Fritzlar, für ihn eintreten sollen. Siegler: 1. Alheid, 2. Johann, 3. Eberhard, 4. Johann, 5. Heidenrich von Haiger.
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Die Einwohner von Oberndorf, Eisemroth und Übernthal (15 Namen) bekunden, daß der Anspruch des Ludwig von Hohenfels an Heiderich von Haiger und seine Söhne auf Güter zu Übernthal, Eisemroth und Oberndorf aus angeblicher Ganerbschaft mit Else Mule unberechtigt sei. Junker Eberhard von Lixfeld habe die Gülte gerichtlich von den von Haiger für ein Pferd gewonnen.
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