Archivale
Schreiben des Vogts zu Urach an den Rat zu Reuttlingen
Regest: Der Reutlinger Bürger und Schlosser Eberhart Hecht hat sich über den Keller von Pfullingen beklagt. Nach dem Bericht des Kellers ist nicht zu leugnen, dass den Reuttlinger Schlossern zwar bisher das Arbeiten zu Pfullingen connivendo (= durch Gewährenlassen) gestattet worden sei, weil dort kein Schlosser wohnte, aber auf Klage des jetzigen daselbst bürgerlich sich befindenden Meisters ist dem Hecht das Arbeiten verboten worden in der Weise, dass bei dem, was die Pfullinger Einwohner bei ihm zu Reuttlingen machen und da auch anschlagen lassen, man ihm nichts in den Weg legen werde, dass er aber Anschlagens, Herausgehens und Arbeitens, mithin Hausierens sich künftig gänzlich bemüssigen solle. Da sich diese Anordnung auf die 1643 erlassene württ. Ordnung des Schlosserhandwerks stützt, so kann der Vogt sie nicht aufheben.
Vogt zu Urach Joh. Philipp Orth.
Beigelegt ist Abschrift des 5. Artikels der württ. Schlosser-Ordnung von 1643, wornach den Schlossern zu Esslingen und andern benachbarten Städten, die unter den Schirm Württembergs gehören, auf den öffentlichen Jahrmärkten, sonst aber nicht, ihre Schlosserarbeiten feil zu haben gestattet ist.
- Reference number
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3106
- Formal description
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Beschreibstoff: Pap.
- Further information
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Genetisches Stadium: Or.
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Schlosser
- Holding
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Date of creation
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1681 Februar 28
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1681 Februar 28