Archivale

Schreiben des Vogts zu Urach an den Rat zu Reuttlingen

Regest: Der Reutlinger Bürger und Schlosser Eberhart Hecht hat sich über den Keller von Pfullingen beklagt. Nach dem Bericht des Kellers ist nicht zu leugnen, dass den Reuttlinger Schlossern zwar bisher das Arbeiten zu Pfullingen connivendo (= durch Gewährenlassen) gestattet worden sei, weil dort kein Schlosser wohnte, aber auf Klage des jetzigen daselbst bürgerlich sich befindenden Meisters ist dem Hecht das Arbeiten verboten worden in der Weise, dass bei dem, was die Pfullinger Einwohner bei ihm zu Reuttlingen machen und da auch anschlagen lassen, man ihm nichts in den Weg legen werde, dass er aber Anschlagens, Herausgehens und Arbeitens, mithin Hausierens sich künftig gänzlich bemüssigen solle. Da sich diese Anordnung auf die 1643 erlassene württ. Ordnung des Schlosserhandwerks stützt, so kann der Vogt sie nicht aufheben.
Vogt zu Urach Joh. Philipp Orth.
Beigelegt ist Abschrift des 5. Artikels der württ. Schlosser-Ordnung von 1643, wornach den Schlossern zu Esslingen und andern benachbarten Städten, die unter den Schirm Württembergs gehören, auf den öffentlichen Jahrmärkten, sonst aber nicht, ihre Schlosserarbeiten feil zu haben gestattet ist.

Reference number
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3106
Formal description
Beschreibstoff: Pap.
Further information
Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Schlosser
Holding
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Date of creation
1681 Februar 28

Other object pages
Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

Data provider

This object is provided by:
Stadtarchiv Reutlingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.

Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1681 Februar 28

Other Objects (12)