Akten
Baden-Württemberg; politische Parteien, sonstige Parteien
Enthält u.a.:
- Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13.07.1972; Die Sprache der neuen Linken verhindert den Dialog, die gegenwärtige politisch-semantische Doppelstrategie / von Hans Maier
- Schwäbisches Tagblatt vom 01.09.1973; An den Anteilen hapert's. "Ring politischer Jugend" geplant. Wer bekommt wieviel Geld?
- Schwäbisches Tagblatt vom 28.01.1965; NPD-Kreisverband gegründet
- Schwäbisches Tagblatt vom 08.03.1965; Sobald sie am Drücker sind ... Nationaldemokraten krempeln die Ärmel auf und Europa um
- Stuttgarter Nachrichten vom 17.03.1965; "Wir sind heute der deutsche Widerstand". Die Nationaldemokratische Partei und ihr Publikum
- Stuttgarter Nachrichten vom 10.01.1967; Einstweilige Anordnung gegen die Stadt. Verwaltungsgericht : NPD darf ins Gustav-Siegle-Haus
- Schwäbisches Tagblatt vom 11.05.1976; Die EFP berichtet : Einführung der Pferdesteuer. Regionalverband gegründet / Befriedigung über Palmer-Austritt
- Göttinger Programm der EFP. Grundsatzprogramm der Europäischen Föderalistischen Partei Deutschlands
- Grundprogramm und Satzung der EFP
- Archivaliensignatur
-
A 200/3048
- Umfang
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1 Faszikel
- Kontext
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A 200 Hauptaktei >> Allgemeine Verwaltung >> Verfassung. Staatsaufbau und Organe >> Land Baden Württemberg und Vorgänger >> Land Baden-Württemberg. Parteien
- Bestand
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A 200 Hauptaktei
- Indexbegriff Sache
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EFP - s. Europäische Föderalistische Partei
Europäische Föderalistische Partei
NPD-Kreisverband
Nationaldemokratische Partei - s. NPD
- Indexbegriff Person
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Maier, Hans
- Laufzeit
-
nach 1971
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
- 29.04.2025, 08:35 MESZ
Datenpartner
Stadtarchiv Tübingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Sachakte
Entstanden
- nach 1971
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Hans Maier aus Bermertingen [Bermatingen, Kr. Friedrichshafen oder Bermaringen, Kr. Ulm], seßhaft zu Feuerbach, wegen Bruchs einer früheren U. und Rückfälligkeit in sein altes Laster erneut festgenommen und in Ketten gelegt, worin er sein Leben lang bleiben sollte, jedoch auf Fürbitte seiner Freundschaft derselben mit der Auflage entledigt, unverzüglich aus dem Fürstentum Württemberg zu ziehen und ohne Erlaubnis des Landesherrn oder dessen Statthalter nicht mehr zurückzukommen, gelobt unter Eid, diese Artikel gehorsam zu befolgen, bei Androhung der Strafe, zeitlebens in die Ringe geschlagen zu werden.