Archivale
Privilegien betr. Umgeld, Gerichtsbarkeit und Ächter
Regest: Wir Ruprecht von Gottes Gnaden, römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, bekennen und tun kund öffentlich mit diesem Briefe allen den, die ihn sehen oder hören lesen: Da die Bürgermeister, Rat und Bürger gemeinlich (= insgesamt) der Stadt zu Rutlingen, unsere und des Reichs liebe Getreue, um alle verlaufene (= geschehene) Sachen in unsere Gnade gekommen sind und auch unsere Huld demütlich erworben haben, so haben wir dieselben unsere und des Reichs Bürger und Stadt in unsere und des Reichs Gnade, Schutz und Schirm gnädiglich aufgenommen und empfangen und ihnen auch durch Besserung willen (= zur Förderung) derselben unserer und des Reichs Stadt mit wohlbedachtem Mute, gutem Rate und rechter Wissen (= Einsicht) diese nachgeschriebene Gnade getan und tun ihnen die von römischer königlicher Macht in Kraft dieses Briefes. Zum ersten so gönnen und erlauben wir ihnen, daß sie zu ihrer und derselben Stadt Notdurft ein Ungeld (= Umgeld) jetzund und hernach aufsetzen und machen mögen ohne alle Gefährde, doch daß solche Gefälle, die davon kommen, in gemeinen Nutzen der Stadt gekehrt und verwendet werden sollen. Und wäre ferner Sache (= sollte es geschehen), daß jemand den andern in derselben Stadt zu Wurfnis (?) Gezog (= Schlägerei) oder Krieg (= Streit) brächte, dann soll derselbe, der solchen Krieg oder Gezog offenkundig angefangen hätte, dem andern und vor ihnen bessern (= Gutmachung leisten) und genug tun nach Erkenntnis des Rechten (= des Gerichts). Geschähe es auch (= ferner), daß dieselben Bürger und Stadt einem Ächter (= Geächteten) oder mehr in die Stadt zu Rutlingen Geleite (= Schutz) geben und ihnen doch unwissentlich wäre, daß die oder der in der Acht wären, [so] hätten sie daran (= damit) nichts wider uns und das Reich noch sonst wider jemand anders etwas getan noch überfahren (= übertreten), und soll und mag ihnen das an keiner Statt Schaden zuziehen oder bringen in irgend einer Weise. Und [wir] gebieten darum allen und jeglichen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, freien Herren, Dienstleuten, Rittern, Knechten, Gemeinschaften der Städte, Märkte und Dörfer und sonst allen andern unsern und des Reichs Untertanen und Getreuen ernstlich und festiglich mit diesem Brief und wollen, daß sie die ehgenannten unsere Bürger und Stadt Rutlingen an den obgenannten unsern Gnaden nicht hindern noch irren in irgend einer Weise, sondern sie dabei handhaben (= unterstützen), schützen und schirmen und auch geruhiglich bleiben lassen, so lieb ihnen ist, unsere und des Reichs schwere Ungnade zu vermeiden. Urkund dieses Briefs, versiegelt mit unserem königlichen Majestät-Insigel, gegeben zu Augsburg (...).
- Archivaliensignatur
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A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. B 72/09
- Sonstige Erschließungsangaben
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Ausstellungsort: Augsburg
Bemerkungen: Original: HStA Stuttgart H 51 U 1060
Regest: Regesta Imperii, Pfalzgraf Ruprecht III. - [Regg. Pfalzgrafen 2] n. 1399
Lit.: C. F. Gayler: Historische Denkwürdigkeiten (...), Reutlingen 1840, Bd. 1, S. 100-101
Verweis: Kopie: S 161 Nr. 32. Abschrift: Privilegienbuch I (vorl. Nr. 6), fol. 14
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20) >> Bd. 7 Kaiserliche Privilegien
- Bestand
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A 2 b (Verfassung u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20)
- Laufzeit
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1401 August 12, Freitag nach St. Laurencien Tag
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1401 August 12, Freitag nach St. Laurencien Tag