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Freiheitsbrief betr. Aufnahme von Geächteten (Ächter)

Regest: Wir Sigmund von Gottes Gnaden römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, und zu Ungarn, Behem (= Böhmen), Dalmatien, Kroatien etc. König, bekennen und tun kund offenbar (= öffentlich) mit diesem Brief allen denen, die ihn sehen oder hören lesen, daß wir angesehen und gnädiglich betrachtet haben solche genehme und getreue Dienste, die unsere und des Reichs liebe Getreue, die Bürgermeister, Rat und Bürger gemeinlich (= insgesamt) der Stadt zu Rutlingen uns und dem Reich dick (= häufig) und oft nützlich und unverdrossenlich getan haben, täglich tun und fürbaß (= weiterhin) tun sollen und mögen in künftigen Zeiten. Wir haben darum mit wohlbedachtem Mute, gutem Vorrate (= Vorberatung) und rechter Einsicht den oben genannten Bürgermeistern, Rat und Bürgern gemeinlich diese besondere Gnade getan und Freiheit gegeben, tun und geben ihnen die von römischer kaiserlicher Machtvollkommenheit gegenwärtiglich mit diesem Briefe, nämlich daß die ehgenannten Bürger zu Rutlingen offene (= öffentlich bekanntgegebene?) Ächter (= Geächtete) hausen und hofen und alle Gemeinschaft mit ihnen haben mögen ungefährlich (= ohne böse Absicht). Und ob (= wenn) jemand einen oder mehr dieser Ächter in derselben Stadt anfallen würde, dem soll man ein unverzogenlich Recht tun als zu einem Ächter (wohl = dann soll man ihm unverzüglich den Prozeß machen wie einem Ächter) nach der ehgenannten Stadt Gerichtsgewohnheit und Herkommen. So oft auch Ächter in die obgenannte Stadt und wieder daraus kommen, daß sie niemand anspricht mit dem Recht (= gerichtlich belangt), des sollen die vorgenannten Bürger gemeinlich und sonderlich (= insgesamt und einzeln) uns und jedermann gegenüber unentgolten (= ohne Nachteil) sein und soll ihnen solche Gemeinschaft keinen Schaden bringen. Und davon so gebieten wir allen und jeglichen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, freien Herren, Rittern, Knechten, Bürgermeistern, Räten, Gemeinschaften und sonst allen andern unsern und des Reichs lieben Getreuen, daß sie die obgenannten von Rutlingen bei solchen unsern Gnaden fürtermehr (= fernerhin) geruhlich bleiben lassen und daran nicht irren (= stören) oder hindern, sondern sie dabei schuren (?) schützen und schirmen, so lieb ihnen und ihrer jeglichem ist, unsere und des Reichs schwere Ungnad zu vermeiden, und bei Verliesung (= Verlust) einer Pene (= Buße) von 20 Mark lötiges (= vollwichtiges) Golds, die ein jeglicher, der wider diese unsere Gnade täte, so oft das geschähe, verfallen sein soll halb in unsere kaiserliche Kammer und halb den ehgenannten von Rutlingen unlöslich zu bezahlen. Mit Urkund dieses Briefs, versiegelt mit unserer kaiserlichen Majestät Insigel (...).

Reference number
A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. B 72/13
Further information
Ausstellungsort: Ulm

Bemerkungen: Original: HStA H 51 U 1340; Vidimus von 1447 ebd. B 201 U 5

Verweis: Kopie: S 161 Nr. 32. Abschrift: Privilegienbuch I (vorl. Nr. 6), fol. 18

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20) >> Bd. 7 Kaiserliche Privilegien
Holding
A 2 b (Verfassung u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20)

Date of creation
1434 Juni 4, Freitag vor St. Bonifacien Tag

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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  • Archivale

Time of origin

  • 1434 Juni 4, Freitag vor St. Bonifacien Tag

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