Archivale
Privileg betr. Umgeld, Gerichtsbarkeit, Ächter
Regest: Wir Wentzlaw von Gottes Gnaden römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, und König zu Beheim (= Böhmen) bekennen und tun kund öffentlich mit diesem Briefe allen denen, die ihn lesen oder hören lesen: Wann (= da) die Bürgermeister, Räte und Bürger gemeinlichen (= insgesamt) der Stadt zu Rewtlingen, unsere und des Reichs liebe Getreuen um alle verlaufene (= vergangene) Sachen in unsere Gnaden gekommen sind und auch unsere Huld demütiglich erworben haben, so haben wir unsere und des Reichs Bürger und Stadt in unsere und des Reichs Gnaden, Schutz und Schirm gnädiglich aufgenommen und empfangen und ihnen auch durch Besserung willen (= zur Förderung) derselben unserer und des Reichs Stadt mit wohlbedachtem Mute, gutem Rate und rechter Wissen (= Einsicht) diese nachgeschriebenen Gnaden getan und tun ihnen die von römischer königlicher Macht in Kraft dieses Briefes. Zum ersten so gönnen und erlauben wir ihnen, daß sie zu ihrer und derselben ihrer Stadt Notdurft ein Ungelt in ihrer Stadt jetzund und hernach aufsetzen und machen mögen ohne alle Gefährde, doch daß solche Gefälle, die davon kommen, in gemeinen Nutzen der Stadt gekehrt und verwendet werden sollen. Und wäre es auch Sache (= Und geschähe es ferner), daß jemand den andern in derselben ihrer Stadt zu Wurfnus (= ?), Gezog (= Schlägerei) oder Krieg (= Streit) brächte, dann soll derselbe, der solchen Krieg oder Gezog offenkundig angefangen hätte, dem andern und vor ihnen bessern (= Ersatz leisten) und genugtun nach Erkenntnis des Rechten (= des Gerichts). Geschähe es auch, daß dieselben Bürger und Stadt einem Ächter (= Geächteten) oder mehr in ihre Stadt Geleite geben und ihnen doch unwissentlich wäre, daß die oder der in der Acht wären, [so] hätten sie daran [weder] wider uns und das Reich noch sonst wider jemand anders etwas getan noch überfahren (= übertreten) und soll und mag ihnen das an keiner Statt Schaden zuziehen oder bringen in irgendeiner Weise. Und wir gebieten darum allen und jeglichen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, freien Herren, Dienstleuten, Rittern, Knechten, Gemeinschaften der Städte, Märkte und Dörfer und sonst allen andern unsern und des Reichs Untertanen und Getreuen ernstlich und festiglich mit diesem Briefe und wollen, daß sie die ehgenannten unsere Bürger und Stadt Rewtlingen an den ehgenannten unsern Gnaden nicht hindern noch irren (= stören) in irgendeiner Weise, sondern sie dabei handhaben (= unterstützen), schützen und schirmen und auch geruhlich bleiben lassen, so lieb ihnen ist, unsere und des Reichs schwere Ungnade zu vermeiden. Mit Urkund dieses Briefes, versiegelt mit unserer königlichen Majestät Insigel, gegeben zu Yvonsch (...).
- Archivaliensignatur
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A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. B 72/07
- Sonstige Erschließungsangaben
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Ausstellungsort: [Yvoir, Belgien?] Yvonsch
Bemerkungen: Original: HStA Stuttgart H 51 U 1018
Lit.: C. F. Gayler: Historische Denkwürdigkeiten (...), Reutlingen 1840, Bd. 1, S. 100
Verweis: Kopie: S 161 Nr. 32. Abschrift: Privilegienbuch I (vorl. Nr. 6), fol. 13
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20) >> Bd. 7 Kaiserliche Privilegien
- Bestand
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A 2 b (Verfassung u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20)
- Laufzeit
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1398 März 12, St. Gregorien Tag
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1398 März 12, St. Gregorien Tag