Urkunden
Kaiser Sigmund befiehlt der Stadt Nürnberg, den ihm schuldigen Schlagsatz an seinen Diener Paul Haller auszuzahlen.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 35 neue Laden, Urkunden 2749
- Former reference number
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Lade 34 Nr. 4; V 92/1
- Material
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Perg.
- Language of the material
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ger
- Further information
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Besiegelung/Beglaubigung: mit anh. Siegel
Überlieferung: Ausfertigung
Ausstellungsort: Eger
Vermerke: Kanzleivermerk: Ad mandatum domini imperatoris Marquardus Brisdcher.
Originaldatierung: Geben zu Eger 1437 am Freitag nach sand Peterstag ad vincula.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1437
Monat: 8
Tag: 2
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 35 neue Laden, Urkunden >> Lade 34 (Fortsetzung): Verschiedene Quittungen (über Schuldbeträge, Leibgeding, Sold, hinterlegte Gelder, Pensionen usw.), 1430-1506
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, 35 neue Laden, Urkunden
- Indexentry person
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Haller, Paul
Sigmund, Kaiser
- Indexentry place
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Eger (tsch. Cheb, Tschechien), Ausstellungsort
- Date of creation
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1437 August 2
- Other object pages
- View digital item at providers-website
- Last update
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23.05.2025, 11:53 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1437 August 2
Other Objects (12)

König Sigmund befiehlt dem Bürgermeister, dem Rat und den Bürgern der Stadt Nuremberg, die Veste des Reichs dortselbst mit Toren, Türmen, Mauern, Gräben und anderen Befestigungen baulich zu unterhalten, wogegen er erklärt, dass dieselbe nie von der Stadt gesondert und bei Abwesenheit des jeweiligen Königs dem Rat zur Verwahrung übergeben werden solle. - Siegler: der Aussteller.

König Sigmund befiehlt dem Rat und der Stadt gemeiniglich zu Nuremberg des Reichs Heiligtum mit der Maßgabe, dass es dortselbst unwiderruflich und ewiglich verbleiben solle, ohne dass jedoch ein Priester außer der Zeit der öffentlichen Weisung desselben damit zu schicken habe; und verordnet ferner, dass von dem Tag der Weisung ab 14 Tage lang eine Messe und Jahrmarkt in Nuremberg gehalten werden möge, wozu alle mit Kaufmannschaft, Hab und Gut oder sonst Zureisenden freien und ungehinderten Zug haben sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Sigmund gibt dem Bürgermeister, dem Rat und den Bürgern der Stadt Nuremberg Macht: dass sie erstlich eine goldene Münze prägen mögen zu 22 1/2 "garad", wie sie solche als Stadtwährungsgulden seit alters hergebracht haben; ferner eine goldene Münze zu 19 "garad", wie sie des Reichs Fürsten zur Zeit schlagen; sodann eine silberne Münze, nämlich Pfennige, halb Silber und halb Zusatz, derem 32 auf ein Nürnberger Lot gehen; außerdem Haller, ein Drittel Silber und zwei Drittel Zusatz, 47 auf ein Lot; und dass sie solche Münze von Reichs wegen besetzen, handhaben, schützen, schirmen, richten und strafen mögen, mit der Auflage jedoch, dass der Schlagschatz von der goldenen oder silbernen Münze zur Hälfte in die königliche Kammer fallen und zur anderen Hälfte ihnen gehören solle. - Siegler: der Aussteller.

König Sigmund gibt den Bürgermeistern, dem Rat und den Bürgern insgesamt der Stadt Nüremberg Gewalt, dass sie allen jenen, welche die von oder zu ihrer Stadt Wandernden auf des Reichs Straßen ausraubten oder widerrechtlich angriffen und beschädigten, selbst oder durch ihre diener und Helfer nachstellen und nachfolgen, sie nach Nüremberg bringen und dort über sie als schädliche Leute richten mögen, mit der Beschränkung jedoch, dass sie die Gefangenen nicht durch umwallte Märkte oder gemauerte Schlösser, darinnen Halsgerichte wären, führen sollen. - Siegler: der Aussteller.
