Hoffgerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : allen vnd jeden so an Gerichten zuhandeln haben vast dienstlich fuerderlich vnd behülff lich. Jetzt newlich geordent vnd auffgericht
- Alternative title
-
Hofgerichtsordnung des Erzstifts Mainz
hofgerichtsordnung erzstifts mainz zuhandeln förderlich behilflich kurfürstlichen fast
- Location
-
Bamberg, Staatsbibliothek -- J.c.f.128#2
- VD16
-
VD16 M 264
- Extent
-
XVIII Blätter
- Language
-
Deutsch
- Notes
-
Illustrationen
- Event
-
Veröffentlichung
- (where)
-
Meyntz
- (who)
-
Behem
- (when)
-
1572
- Contributor
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb11702960-2
- Last update
-
16.04.2025, 8:31 AM CEST
Data provider
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Associated
Time of origin
- 1572
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![VNdergerichts ordnung des|| Ertzstiffts Meyntz/ inn welcher gantz fleissig an=||gezeygt/ wie vnd welcher gestalt an allen vnd|| jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten iñ|| recht gehandelt/vnd procedirt werden soll vnd mag/|| Schultheyßen/ Sch#[oe]ffen/ Richtern/ vnd|| andern ...|| vast dienlich ...||](/assets/placeholder/searchResultMediaUnknown.png)
VNdergerichts ordnung des|| Ertzstiffts Meyntz/ inn welcher gantz fleissig an=||gezeygt/ wie vnd welcher gestalt an allen vnd|| jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten iñ|| recht gehandelt/vnd procedirt werden soll vnd mag/|| Schultheyßen/ Sch#[oe]ffen/ Richtern/ vnd|| andern ...|| vast dienlich ...||
![Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/3a427e06-fbe4-47b5-9f12-3ddbea7ad174/full/!306,450/0/default.jpg)
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
![Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/6f9ccd2f-3f62-4974-bb59-8b81d2ed7d1f/full/!306,450/0/default.jpg)
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
![Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/3454a6b5-b24f-4ab4-9d21-cf81a7ba4da7/full/!306,450/0/default.jpg)
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
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