Monografie
Hoffgerichts Ord=nung des Ertzstiffts Meyntz : allen vnnd jeden so an Gerichten zuhan=deln haben/ fast dienstlich/ fuerderlich vnd behuelfflich
- Alternative title
-
Hoffgerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz
- Location
-
Universitätsbibliothek Heidelberg -- I 6811-1 A Folio RES
- VD 16
-
VD16 M 265
- Extent
-
XVIII Bl., Ill. (Holzschn., Druckermarke)
- Edition
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Jetzt newlich geor=dent vnd auffgericht
- Language
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Deutsch
- Notes
-
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
- Series
-
Rechtsquellen der frühen Neuzeit
UBHD
Druckschriften
Verzeichnis der im deutschen Sprachbereich erschienenen Drucke des 16. Jahrhunderts
Heidelberger historische Bestände — digital: Rechtsquellen der frühen Neuzeit
- Creator
-
Albrecht
Karl
- Contributor
-
Erzstift Mainz
- Published
-
Meyntz , 1582
- Sponsorship
-
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
- DOI
-
10.11588/diglit.44139
- URN
-
urn:nbn:de:bsz:16-diglit-441394
- Last update
-
04.06.2025, 1:57 PM CEST
Data provider
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Universitätsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Monografie
Associated
- Albrecht
- Karl
- Erzstift Mainz
Time of origin
- Meyntz , 1582
Other Objects (12)
Wir zur Kurfürstl. Mainzischen Regierung verordnete Präsident, Großhofmeister, Hofvicekanzler, Kanzeldirector, geheime Hof- und Regierungsräthe Fügen hiemit zu wissen: Es haben Seine Kurfürstlichen Gnaden ... : [Verordnung, daß das allgemeine Landesvermögen nicht zu häufig in den Besitz toter Hände übergehen solle]
Undergerichtsordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie und welcher gestalt an allen und jeden obgemelts Erzstiffts auch andern Undergerichten inn recht gehandelt, und procedirt werden soll und mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, und andern so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich und behilfflich ...
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich