Akten

Querulationis Auseinandersetzung um die Ableitung von Abwasser

Kläger: (2) Philipp Wilhelm Sengebusch, Advokat am Tribunal (Kl. in 1. Instanz)

Beklagter: Ratsherr Rose als Inspektor des Tanckschen Gasthauses zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz)

Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Johann David Lembcke (A & P) Bekl.: Dr. Carl Friedrich Burmeister (A); Dr. Theodor Johann Quistorp (P)

Fallbeschreibung: Nach Bitte des Bekl. vom 06.05.1775 um Einschränkung der Appellationsfrist auf einen Tag und Aufforderung des Tribunals vom 08.05. an den Kl., seinen Schriftsatz binnen 5 Tagen einzureichen, legt der Kl. seine Querulation gegen ein Ratsgerichtsurteil am 10.05. vor. In diesem Ratsgerichtsurteil wird der Kl. vom Rat aufgefordert, seine Klage gegen den Bekl. wegen Ableitung von Abwasser einzureichen. Da der Kl. davon ausgegangen war, daß der Streit geklärt sei und er den Bekl. nicht vor dem Ratsgericht verklagen will, queruliert er gegen dieses Urteil vor dem Tribunal. Das Tribunal weist die Querulation am 27.05.1775 kostenpflichtig ab und verurteilt den Kl. zu 6 Rtlr Strafe wegen Mißbrauch von Rechtsmitteln.

Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1775 2. Tribunal 1775

Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteile vom 25.04. und 01.05.1775; Schreiben Sengebuschs an den Rat vom 28.04. und 05.05.1775; von Notar Joachim Christoph Lehmann aufgenommene Querulation vom 04.05.1775

Archivaliensignatur
(1) 3377
Alt-/Vorsignatur
Wismar S 402 (W S n. 402)

Kontext
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 19. 1. Kläger S
Bestand
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803

Laufzeit
(1775) 06.05.1775-27.05.1775

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Letzte Aktualisierung
09.05.2025, 15:01 MESZ

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Objekttyp

  • Gerichtsakten

Entstanden

  • (1775) 06.05.1775-27.05.1775

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