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Einlegerschutzvorschriften für Kreditinstitute im Richtlinienentwurf der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Einlegerschutzvorschriften für Kreditinstitute im Richtlinienentwurf der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Bei der Koordinierung des Bankaufsichtsrechtes in den EG-Staaten kommt der Behandlung der Gläubigerschutzbestimmungen eine besondere Bedeutung zu. In dem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Juli 1972 vorgelegten Entwurf einer Richtlinie ist vorgesehen, daß die Bankaufsichtsbehörden der Gemeinschaftsstaaten in Zukunft bei der Beurteilung der Liquidität und der Solvenz von Kreditinstituten von einem Eigenkapital-, einem Beteiligungs- und drei Liquiditätsrichtsätzen ausgehen. In dem vorliegenden Beitrag wird versucht zu beurteilen, ob die im Richtlinienentwurf formulierten Eigenkapital- und Liquiditätsrichtsätze auf das Einlegerschutzziel sachgerecht zugeschnitten sind. Die Solvenz der Kreditinstitute wird nach dem Eigenkapitalrichtsatz des Richtlinienentwurfs dann für ausreichend gehalten, wenn die mit den Bankaktiva verbundenen Vermögensverlustrisiken durch eigene Mittel gedeckt sind. Da die Messung dieser Risiken allein durch unterschiedlich hohe Abschläge auf die in drei Risikoklassen eingeteilten Anlagen der Banken vorgenommen werden soll, bleibt im Entwurf unberücksichtigt, daß ein wirksamer Insolvenzschutz nur dann gewährleistet ist, wenn die Geschäftspolitik der Banken auch auf die Vermeidung von Großausfällen bei einzelnen Kreditnehmern und die Kumulation gleichartiger Risiken bei Kreditnehmern einer Branche gerichtet ist. Neben dem fehlenden Diversifikationsgebot erscheint im Richtlinienentwurf besonders bedenklich, daß die rısikomäßige Beurteilung der Kreditengagements an Hand der Besicherungsgrundlage der Kredite vorgenommen werden soll. Die Überwachung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft der Kreditinstitute erfolgt im Richtlinienentwurf nach dem Konzept der Bodensatztheorie. Die Anlagen in Aktiva bestimmten Liquiditätsgrades werden durch drei Verhältniszahlen auf Teile der Bestände an Finanzierungsmitteln bestimmter Fristigkeit begrenzt. Nach der vorliegenden, nicht ganz eindeutigen Fassung des Entwurfs könnten Banken wegen der nicht vorgesehenen Anrechenbarkeit von Deckungsüberschüssen in den längerfristigen bei den kürzerfristigen Richtsätzen zu einer weitgehenden Ausschöpfung der Fristverlängerungsmöglichkeiten in den längerfristigen Schichten angeregt werden. Der Richtlinienentwurf sollte nicht nur im Hinblick auf spezielle Definitionen und Abgrenzungen, sondern auch vom Konzept her im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der Bankeinleger überdacht werden.

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Journal: Kredit und Kapital ; ISSN: 0023-4591 ; Volume: 7 ; Year: 1974 ; Issue: 3 ; Pages: 341-363

Klassifikation
Wirtschaft

Ereignis
Geistige Schöpfung
(wer)
Rudolph, Bernd
Ereignis
Veröffentlichung
(wer)
Duncker & Humblot
(wo)
Berlin
(wann)
1974

DOI
doi:10.3790/ccm.7.3.341
Letzte Aktualisierung
10.03.2025, 11:42 MEZ

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Objekttyp

  • Artikel

Beteiligte

  • Rudolph, Bernd
  • Duncker & Humblot

Entstanden

  • 1974

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