Archivale
Bestätigung früherer Privilegien
Regest: Wir Karl V. von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc., König in Germanien u.s.w., bekennen öffentlich mit diesem Brief und tun kund allermenniglich (= jedermann), daß uns unsere und des Reichs liebe Getreue, Bürgermeister, Rat und Bürger gemeinlich der Stadt Reutlingen durch glaublichen Schein (= überzeugenden Augenschein) 5 Briefe, ausgegangen von weiland unsern Vorfahren (= Vorgängern) am Reich, römischen Kaisern und Königen löblicher Gedächtnis, die ihren Vorvordern (= Vorfahren) und ihrer Stadt Reutlingen gegeben sind, fürbringen haben lassen, die von Wort zu Wort also lauten:
(1)
Gegeben zu Ulm
1348. Sonntag vor unser Frauen Tag Lichtmeß (= 27. Januar)
Allgemeine Bestätigung von Privilegien und Schutz vor Verpfändung.
Wir Karl von Gottes Gnaden römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, und König in Behem (Böhmen), verjehen (= erklären) öffentlich mit diesem Brief: Wann (= Da) wir die Stadt zu Rewtlingen so geneigig (= geneigt), so untertänig und auch so geständig (= erbötig, willig) an uns und an dem Heiligen Römischen Reiche gefunden haben, um das haben wir derselben Stadt zu Förderung und zu Gnaden getan, daß wir ihnen nun und hernach festigen, erneuern und bestätigen mit diesem Brief alle ihre Freiheit, Gewohnheit und Recht und auch alle ihre Briefe, die sie haben und die sie bis auf den heutigen Tag her haben gebracht, das bestätigen wir ihnen alles fürbas (= weiterhin) immermehr (= für immer) zu halten und zu haben, also daß [weder] wir noch jemand anders von unsern wegen (= in unserem Namen) einen ihrer Briefe, Recht, Freiheit und Gewohnheit ändern noch verkehren sollen noch wollen in irgend einer Weise. Wir haben auch derselben Stadt mehr zu Gnaden getan, daß wir sie um keine unsere noch des Reichs Not noch irgend eine andere Sache versetzen noch verkaufen oder irgendwie verkümmern sollen. Und ob (= wenn) das gegen jemand geschehen wäre oder noch geschähe, so soll das gänzlich ab (= ungültig) sein und keine Kraft haben. Wir wollen auch, daß dieselbe vorgenannte Stadt [weder] für das Reich jemand Pfand sei noch daß sie jemand für uns noch für das Reich nötige oder pfände. Und was uns von dem Reiche von derselben Stadt gewöhnlich Steuern ergangen sind und ob (= wenn) ihnen auch von den Juden, die bei ihnen wohnhaft sind oder wären, um ihres Schirms wegen eine Hilf (wohl die Judensteuer) geschehen wäre bis auf diesen heutigen Tag, so sagen wir sie des gänzlich ledig mit diesem Briefe. Wir haben ihnen auch solche Förderung und Gnade getan, wenn ihnen jemand der vorgeschriebenen (= obigen) Artikel einen oder mehr überfahren (= übertreten, zuwiderhandeln) wollte oder wer sie von diesen unsern Gnaden, die wir ihnen in diesem Briefe erzeigt haben, drängen oder trennen wollte, das dann dieselbe Stadt und die andern Städte alle, denen wir auch diese Gnade mit unsern Briefen getan haben, einander sollen und mögen beholfen sein, was wir ihnen gönnen und erlauben von unserer königlichen Gewalt, und sich des wehren und retten sollen, soweit ihr aller Mugent (= Vermögen, Kraft) reicht, daran (= womit) sie wider uns und das Reich nichts tun noch verschulden sollen in irgend einer Weise. Und was dieselben Städte fürbas (= künftig) mit uns oder vor uns ihre Notdurft zu werben (= zu betreiben) und zu reden haben, darum sollen wir sie gnädiglich hören. Mit Urkund dieses Briefes, der versiegelt ist mit unserem königlichen Insigel, der gegeben ist zu Ulm.
(2)
Privileg Karls vom 6. März 1349 (Fotokopie Nr. 28)
(3)
Gegeben zu Prag
1351. Von dem Heiligen Auffahrtag (= 26. Mai); in der Abschrift des alten Privilegienbuchs I: Freitag vor dem heil. Auffahrtag (= 20. Mai).
Privileg über Aufnahme von Bürgern.
Wir Karl von Gottes Gnaden römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, und König zu Behem (Böhmen), bekennen und tun kund öffentlich mit diesem Brief allen denen, die ihn sehen oder hören lesen, daß wir angesehen haben getreuen Nutzen und steten Dienst des Schultheißen, der Bürgermeister, des Rates und der Bürger gemeinlich der Stadt zu Rewtlingen, unserer lieben Getreuen, den sie uns und dem Heiligen römischen Reich unverdrossenlich, oft, williglich, nützlich und getreulich getan haben und noch fürbas (= weiterhin) tun sollen und mögen in künftigen Zeiten. Und von derselben Dienste wegen und auch durch besondere Gunst, die wir zu ihnen haben, so haben wir ihnen erlaubt und erlauben ihnen mit diesem gegenwärtigen Brief und von (= auf Grund von) der Gewalt und Macht, die wir haben, wie ein römischer König von Recht (= rechtmäßig) haben soll, einzunehmen (= aufzunehmen) und zu empfangen zu gesessenen und wohnhaften Bürgern, in ihren Stadt bei ihnen zu sitzen, menniglichen (= jedermann), wer zu ihnen fahren und bei ihnen sitzen will, nach der Gewohnheit, wie sie von Alter Herkommen ist; und dieselben, die sie in ihre Stadt empfangen, sollen alle die Rechte haben nach der Stadt Gewohnheit zu Rewtlingen, wie von Alter Herkommen ist. Mit Urkund dieses Briefs, besiegelt mit unserem königlichen Insigel, der gegeben ist zu Prag.
(4)
Gegeben zu Budissin (= Bautzen)
1373. an dem Sonntag, als man singet Reminisdere, in der Fasten (= 13. März)
Steuerprivileg
Wir Karl von Gottes Gnaden römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, und König zu Behem, bekennen und tun kund öffentlich mit diesem Brief allen denen, die ihn sehen oder hören lesen, daß wir dem Bürgermeister, Rate und Bürgern gemeinlich der Stadt zu Rewtlingen, unsern und des Reichs lieben Getreuen, die besondere Gnade getan haben und tun mit diesem Brief, daß, was in ihrer Stadt, Mark, Zehenten und Gericht liegt und von Alter mit derselben Stadt gesteuert hat, mit der ehgenannten Stadt heben und legen +) solle; und wäre ferner, daß ihrer Bürger einer, wer das wäre, sich von ihnen ziehen oder unredlich steuern wollte oder sich in andern Sachen in Widerwärtigkeit setzte, in welcher Weise das wäre, von des Geldes wegen, das sie uns jetzund geben sollen, er wäre reich oder arm, das sich der Rat oder der mehrere Teil [des Rats] erkannte ++), daß sie denselben wohl bessern (= strafen) mögen an Leib und Gut, wie sie denn dünket, daß er verschuldet habe. Wir gebieten auch allen unsern Bürgern zu Rewtlingen, reichen und armen, daß sie dazu beholfen seien und dem ungehorsamen Teile nichts zulegen (= nicht Partei ergreifen für ...) mit Worten oder mit Werken bei den Eiden, die sie uns und dem Reiche geschworen haben. Zu dem allem haben wir ihnen die Gnade getan, daß sie bei allen ihren Rechten, Handfesten (= Urkunden) und guten, redlichen Gewohnheiten bleiben sollen, womit sie von römischen Kaisern und Königen, unsern Vorfahren (= Vorgängern), von uns und dem Heiligen Reiche begnadet sind, wie sie das von alters her gehabt haben, und bestätigen ihnen das fürbaß (= weiterhin) mit diesem Brief, versiegelt mit unserer kaiserlichen Majestät Insigel, der gegeben ist zu Budissin.
(5)
Gegeben zu Nürnberg
1374. St. Dionysius Tag (= 9. Oktober)
Privileg über eigene Gerichtsbarkeit und über Ratswahl
Wir Karl von Gottes Gnaden römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, und König zu Behem (= Böhmen), bekennen und tun kund öffentlich mit diesem Briefe allen denen, die ihn sehen oder hören lesen, daß wir angesehen haben stete, getreue und nütze Dienste, die uns und dem Heiligen Reiche die Bürgermeister, Rate und Bürger gemeinlich der Stadt zu Rewtlingen, unsere und des Reichs liebe Getreuen, oft unverdrossenlich getan haben und täglich tun und noch tun sollen und mögen in künftigen Zeiten, und haben ihnen darum die nachgeschriebenen Gnaden getan und tun ihnen die auch mit Kraft dieses Briefs: zu dem ersten, daß sie besamet oder besonder (= insgesamt oder einzeln) niemand solle oder möge heischen, fordern oder laden vor ein Landgericht, sondern ob (= wenn) jemand zu ihnen zu sprechen (= über sie zu klagen) hätte, ihrer wäre einer oder mehr, daß der oder die das tun sollen vor ihrem Schultheißen zu Rewtlingen, und daß auch dieselben von Rewtlingen ein jeglicher Landrichter, vor den sie geheischen oder geladen würden, wieder heim vor den Schultheißen weisen soll. Auch tun wir den vorgenannten von Rewtlingen die Gnade, daß sie nach guter, redlicher Ordnung und Gewohnheit ihren Rat jährlich erneuern und besetzen mögen mit Bürgermeister, Schöffen, die sie Richter nennen, und Ratgeben nach Laut des Briefs und der Abschrift, wie großer und kleiner Rat übereingekommen und zu Rat geworden sind und ihnen allen gemeinlich wohl gefällt und sie friedlich und gut dünkt, doch also, daß solche Sachen nicht wider uns und das Reich sein noch auch in irgendeiner Weise schädlich sein sollen. Wir gebieten darum allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, freien Herren, Rittern, Knechten, Landrichtern, Schultheißen, Landschöffen, Städten, Gemeinden, Amtleuten und allen andern unseren und des Reichs Getreuen und Untertanen, daß sie die vorgenannten von Rewtlingen wider diese gegenwärtige unsere Gnad, die so lang währen soll, als wir oder unsere Nachkommen (= Nachfolger) an dem Reiche, römische Kaiser oder Könige, sie nicht widerrufen, nicht irren (= stören) oder hindern in irgendeiner Weise, so lieb ihnen ist, unsere schwere Ungnad zu vermeiden. Und auch was dawider geschähe, das wollen wir, daß es gänzlich und gar ab (= ungültig) sein soll. Mit Urkund dieses Briefs, versiegelt mit unserer kaiserlichen Majestät Insigel, der gegeben ist zu Nürnberg.
Darauf haben sie uns demütiglich angerufen und gebeten, daß wir als römischer König denselben, Bürgermeister, Rat und Bürgern gemeinlich der Stadt Reutlingen, und allen ihren Nachkommen die obgeschriebenen Briefe mit den darin enthaltenen Gnaden und Freiheiten und dazu alle und jegliche andere Gnad, Freiheit, Recht, Handfeste (= Urkunde), Brief und Privilegia, die ihnen von obgemeldeten und anderen unsern Vorfahren (= Vorgängern) am Reich, römischen Kaisern und Königen und andern Fürsten und Herren gegeben sind, und dazu ihr alt Herkommen, löbliche und gute Gewohnheiten, die sie redlich hergebracht, gebraucht und genossen haben, in allen und jeglichen ihren Punkten, Artikeln, Klauseln, Meinungen und Begreifungen (= Inhalt und Umfang) zu erneuern, zu konfirmieren und zu bestätigen gnädiglich geruhten. Des haben wir angesehen solche ihre demütige, ziemliche (= geziemende) Bitte und getreue, willige Dienste, so der vorgenannten von Reutlingen Vorvordern (= Vorfahren) unseren Vorfahren (= Vorgängern), uns und dem Heiligen Reiche oft, williglich und unverdrossenlich getan haben und fürbaßhin (= weiterhin) wohl tun sollen und mögen in künftiger Zeit, und darum mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat unserer und des Reichs Kurfürsten, Fürsten, Grafen, Edlen und Getreuen und rechter Wissen (= Einsicht) ihnen und der jetztgenannten Stadt Rewtlingen und allen ihren Nachkommen alle obgeschriebene Briefe mit den darin enthaltenen Gnaden und Freiheiten und dazu alle und jegliche andere ihre Gnad, Freiheit, Recht, Brief, Privelegia und Handfesten, die ihnen von den ehgenannten und andern unsern Vorfahren, römischen Kaisern und Königen, und anderen Fürsten und Herren gegeben [worden sind], was sie deren in Posseß (= Besitz) und Gebrauch bisher gewesen, und noch sind, und dazu ihr alt Herkommen, löbliche und gute Gewohnheiten, wie sie die hergebracht, gebraucht und genossen, in allen und jeglichen Punkten, Artikeln, Klauseln, Meinungen und Begreifungen als römischer Kaiser gnädiglich erneuert, konfirmiert und bestätigt, erneuern, konfirmieren und bestätigen ihnen solches alles von römischer kaiserlicher Machtvollkommenheit wissentlich in Kraft dieses Briefs und meinen, setzen (= bestimmen) und wollen, daß die kräftig (= gültig) und mächtig sein und sie auch dabei bleiben und derselben an allen Enden gebrauchen und genießen sollen und mögen in gleicher Weise, als ob sie von Wort zu Wort in diesem unserm kaiserlichen Brief enthalten und geschrieben wären, von allermenniglich (= jedermann) unverhindert, die wir auch dabei gnädiglich handhaben (= unterstützen), schützen und schirmen wollen. Und wir gebieten darauf allen und jeglichen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, freien Herrn, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vitztumben (= Statthaltern), Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und sonst allen andern unsern und des Heiligen Reichs Untertanen und Getreuen, in was Würden Staats (= Standes) oder Wesens die sind, ernstlich und wollen, daß sie die vorgenannten Bürgermeister, Rat, Bürger und Gemeinde bemeldeter Stadt Rewtlingen und ihre Nachkommen an obgeschriebenen Briefen und andern ihren Gnaden, Freiheiten, Rechten, Briefen, Privilegien, Handfesten und guten Gewohnheiten und dieser unserer Erneuerung, Konfirmation und Bestätigung nicht hindern noch irren (= stören), sondern sie dabei von unsern und des Heiligen Reichs wegen handhaben, schützen und schirmen, dieselben geruhiglich gebrauchen, genießen und gänzlich dabei bleiben lassen und hiewider nicht tun noch das jemand anderm zu tun gestatten in irgend einer Weise, so lieb ihnen allen und ihrer jedem ist, unsere und des Reichs schwere Ungnad und Strafe und dazu die in obgeschriebenen Briefen und andern ihren Privilegien enthaltenen Penen (= Bußen) und dazu eine besondere Pene, nämlich 30 Mark lötiges (= vollwichtiges) Goldes zu vermeiden, die ein jeder, so oft er freventlich hiewider täte, uns halb in unsere und des Reichs Kammer und den andern halben Teil den genannten von Rewtlingen und ihren Nachkommen unabläßlich zu bezahlen verfallen sein soll. Das meinen wir ernstlich. Mit Urkund dieses Briefs, besiegelt mit unserem kaiserlichen anhangenden Insigel, gegeben in unserer und des Heiligen Reichs Stadt Worms (...).
- Reference number
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A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. B 72/27
- Further information
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Ausstellungsort: Worms
Bemerkungen: +) haben und legen = mit einer Gemeinschaft als deren Angehöriger alle Vor- und Nachteile tragen
++) sich erkennen = feststellen oder beschließen
Original: HStA Stuttgart B 201 U 24
Regest: Die Reichsregisterbücher Kaiser Karls V., hrsg. vom Kaiser-Wilhelm-Institut für Deutsche Geschichte in Verb. mit d. Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien, Wien [1930], Nr. 890
Verweis: Kopie: S 161 Nr. 20 U 24
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20) >> Bd. 7 Kaiserliche Privilegien
- Holding
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A 2 b (Verfassung u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20)
- Date of creation
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(1348-1374) 1521 März 18
- Other object pages
- Last update
-
20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
Stadtarchiv Reutlingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- (1348-1374) 1521 März 18