Sachakte
Präbende der Familie von der Asseburg
Enthaeltvermerke: Enthält: 1540 Vergleich zwischen Äbtissin und Kapitel zu Neuenheerse mit Auszügen. 1613 Statuten über die adligen Wappen der Präbeninhaberinnen. 1649 Wahlkapitulation der Äbtissin Claudia Seraphia Gräfin v. Wolkenstein. 1667 Verkauf eines Gartens vor Neuenheerse auf der Mühlenbreden durch die Erben Bolleren und Ilsche Surtho an Everhard Werneking, Kapitular und Pastor zu Neuenheerse, mit Zession an die Kapitularin Dorothea Helena von der Asseburg 1678. 1677 Bestätigung der v.d. Asseburger Präbende durch Bischof Ferdinand v. Paderborn. 1708 Verzicht Rabe Arndt Fincks auf einen Garten in Neuenheerse. 1723 Verhandlungen mit dem Drost von der Asseburg über die Vergabe der von der Asseburger Familienpräbende nach dem Tode der Pröpstin Catharina von Korff gen. Schmising an Maria Magdalena Antonetta Adolphina von der Asseburg. Klage vor dem Offizialatgericht. Appellation an die römische Kurie. 1723 Schein über den Garten aud der Mühlenbreden. Vergleich über die Besetzung der Asseburger Familienpräbende (Entwürfe). 1724 Notarielle Beglaubigung von Dokumenten in der Streitsache über die Asseburger Präbende. Urteil der römischen Kurie. 1726 Fakten in Sachen der Äbtissin zu Neuenheerse gegen Maria Magdalena Antonetta von der Asseburg (Druck). Vergleich über die Besetzung der Asseburger Präbende. Revers Ignatz Anton von der Asseburg.
- Archivaliensignatur
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Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, B 605, 16
- Bestand
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B 605 Stift Heerse (Neuenheerse) - Akten
- Kontext
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Stift Heerse (Neuenheerse) - Akten >> 4. Kapitularinnen
- Weitere Objektseiten
- Geliefert über
- Letzte Aktualisierung
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17.05.2024, 17:35 MESZ
Objekttyp
- Sachakte
Entstanden
- (1540-1677) 1708-1726
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![Bischof Ferdinand von Paderborn urkundet über die Stiftung einer neuen Kanonissenpräbende im Stift Neuenheerse zu Ehren Marias und der hll. Saturnina und Fortunata nach dem Recht des Laienpatronats durch Constantin von der Asseburg mit Zustimmun seiner Ehefrau Anna Leyiniana von der Lippe zu Vinsbeck. 1. Die Jungfer soll römisch-katholisch sein und alle Rechte der anderen Jungfern genießen. 2. Das Patronatsrecht, insbesondere das ius praesentandi, soll bei den von der Asseburg zur Hinnenburg in männlicher Linie bleiben. Die Äbtissin erhält das ius conferendi und das ius providendi. 3. Für minorenne Patrone treten dessen Vormünder ein. 4. Nach Aussterben der von der Asseburg erhält die Familie des adligen Mannes der ältesten Tochter das Patronat. 5. Die zu präsentierende Person soll aus der Mannslinie der von der Asseburg stammen, soll sechszehn adlige Ahnen haben, gesund sein und an allen Rechten und Pflichten teilnehmen. 6. Eine Resignation findet nur zu Händen des Patrons statt. 7. Die neu gestiftete Präbende unterliegt nicht dem Turnus und nicht den kaiserlichen oder anderen Preces. 8. Eine möglicherweise zu erwerbendes Kanonikatshaus steht zur freien Disposition der Präbendierten. 9. Die Präbendierte soll alle Rechte der übrigen Damen genießen und ihnen gleich gehalten werden. Zur Ausstattung der Präbende überweist der Stifter dem Stift 4000 Reichstaler in Obligation. Unterschriften: Ferdinand, Claudia Seraphia von Wolkenstein und Rotenegg, Äbtissin, Anna Maria Schilder, Pröpstin, Helena Alexandrina Anna Schade, Brigitta Ida von Ketteler, Katharina Korff gen. Schmising, Agatha von Niehausen, Sophia Magdalena von der Lippe, Agatha von Niehausen, Maria Francisca von Eltz, Constantinus von der Asseburg, Jodocus Everhardus Wernerinck, Pastor primus und Kapitular, Henricus Schwartze, Kapitular und Pastor.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)