Amtsdruckschrift | Einblattdruck | Monografie | Verordnung
Wir Bürgermeistere, Sambt-Rath und Stände der Stadt Hildesheim, fügen hiemit unsern Bürgern, Soldaten, ... zu wissen; ... das boßhaffte Leute Bäume, Linden, Weiden und Hecken auf den Wällen und für den Thoren, ... ab- und umzuhauen, oder mit der Wurtzel auszurotten ... Wir aber ... obliegenden Amts halber, ernstlich zu bestraffen gemeint seyn ... : Geben unter unserem Stadt-Insiegel 4. Novembr. Anno 1740.
- Standort
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Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
- VD 18
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VD18 90002032
- Umfang
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[1] Bl.
- Sprache
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Deutsch
- Anmerkungen
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Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2010. TIFF, Vers. 6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD18 digital). Zugl. digitaler Master.
VD18 90002032
- Beteiligte Personen und Organisationen
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Hildesheim
- Erschienen
-
[S.l.] , 1740 -
- Letzte Aktualisierung
-
26.05.2025, 15:51 MESZ
Datenpartner
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Einblattdruck ; Verordnung ; Amtsdruckschrift ; Monografie
Beteiligte
- Hildesheim
Entstanden
- [S.l.] , 1740 -
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Wir Bürgermeistere und Raht der Stadt Hildesheim/ fügen manniglich/ und insonderheit den Advocaten und Procuratoren ... hiemit zu wissen: Daß wir ... vernehmen müssen/ was gestalt bey dem gerichtlichen Process allerhand Mißbräuche und Unordnungen ... eingeschlichen ... : So geschehen auff unserm Raht-Hause den 8. Maii, Anno 1696.

Wir Bürgermeistere/ Raht und achtzehen Manne der Stadt Hildesheim fügen unsern Bürgern und Bürgerinnen ... hiemit zu wissen: Als bey ergangenen Concursibus Creditorum, und darinn abgesprochenen Priorität-Urtheln wegen der von Uns verwillkührter Rahts-Pfandebrieffe allerhand Streit und Mißverstände entstanden ... so haben Wir zu Wegräum- und Auffhebunge solcher Irrungen eine außdrückliche Constitution zu machen nöhtig erachtet/ wornach man sich hinfüro in solchen Fällen bey Abfassunge der Priorität-Urtheln zu richten hätte ... : Decretum den 28. Maii Anno 1679.

Wir Bürgermeistere/ SambtRath ... der Stadt Hildesheimb/ Fügen Unsern Bürgern ... die ümb unserntwillen zu thun und zu lassen haben/ hiemit zu vernehmen. Ob wol nicht vermuthen können/ daß wider unsere in annis 1640. 27. Martii ... publicirte wolgemeinte Constitutiones und Verordnungen/ Krafft deren wir die schändtliche Insolentz Stoltz und Hoffart in übermäßiger Kleidung/ und Anwendung allerhand unnötiger Spesen auff Hochzeiten/ Gevatterschafften/ Begräbnissen und Gästereyen/ wie auch Entheiligung der Sonn- und Feyer Tage ernstlich verboten/ derogestalt/ als/ leider/ öffentlich zu Tage stehet/ überschritten ... : Consultum in Curia den 30. Septemb. Anno 1663.

Wir Bürgermeistere Raht und achtzehen Manne dero Stadt Hildesheim fügen hiemit Männiglich/ so sich nach uns zu richten haben/ zu wissen; Ob wol in dem von unsern Vorfahren am Stadt-Regiment im Drnck publicirtem/ und in der Gerichts-Ordnung sub lit. O. befindtlichem gemeinem Bescheide/ von Verwillkührung der offenen Rahts-Pfandebrieffe/ und daruff gegründeter Inclage/ wie es so wol mit denen Subhastationibus an und vor sich selbst ... in solchem Fall zu halten/ klar und deutlich außgedrucket ist; Nachdem aber die tägliche Erfahrung bezeuget/ daß dabey sich ein grosser Mißbrauch eräugnet ... : So geschehen Hildesheim den sechszehenden Novembris 1677.

Wir Bürgermeister Sambt-Rath und Stände der Stadt Hildesheim: Fügen hiemit allen Unsern Bürgern ... zu wissen, ... was für gefährliche lose Leute in unsere Stadt zu schleichen pflegen, ... Demnach befehlen Wir hiemit ernstlich, ... daß zufoderst unsere vor den Thoren bestellte Wachten, alle und jede daselbst ankommende frembde Persohnen fleißig zu examiniren, ... nach Befinden zur Hafft nehmen oder zurück weisen ... : Geben Hildesheim den 4. Novembr. 1740.
