Konsilium | Monografie
Facti Species In Sachen Des Stiffts und Klosters Rhadisch in Mähren contra Burgermeister und Rath Der Stadt Hildesheim
- Location
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Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
- VD 18
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VD18 10977023
- Extent
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8 S. ; 2°
- Language
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Deutsch
- Notes
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Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2012. TIFF, Vers. 6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD18 digital). Zugl. digitaler Master.
VD18 10977023
- Contributor
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Hildesheim
- Published
-
[S.l.] , 1738 -
- Last update
-
26.05.2025, 3:51 PM CEST
Data provider
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Konsilium ; Monografie
Associated
- Hildesheim
Time of origin
- [S.l.] , 1738 -
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Wir Bürgermeistere/ Raht und achtzehen Manne der Stadt Hildesheim fügen unsern Bürgern und Bürgerinnen ... hiemit zu wissen: Als bey ergangenen Concursibus Creditorum, und darinn abgesprochenen Priorität-Urtheln wegen der von Uns verwillkührter Rahts-Pfandebrieffe allerhand Streit und Mißverstände entstanden ... so haben Wir zu Wegräum- und Auffhebunge solcher Irrungen eine außdrückliche Constitution zu machen nöhtig erachtet/ wornach man sich hinfüro in solchen Fällen bey Abfassunge der Priorität-Urtheln zu richten hätte ... : Decretum den 28. Maii Anno 1679.

Wir Bürgermeistere, Sambt-Rath und Stände der Stadt Hildesheim, fügen hiemit unsern Bürgern, Soldaten, ... zu wissen; ... das boßhaffte Leute Bäume, Linden, Weiden und Hecken auf den Wällen und für den Thoren, ... ab- und umzuhauen, oder mit der Wurtzel auszurotten ... Wir aber ... obliegenden Amts halber, ernstlich zu bestraffen gemeint seyn ... : Geben unter unserem Stadt-Insiegel 4. Novembr. Anno 1740.

Wir Bürgermeister Sambt-Rath und Stände der Stadt Hildesheim: Fügen hiemit allen Unsern Bürgern ... zu wissen, ... was für gefährliche lose Leute in unsere Stadt zu schleichen pflegen, ... Demnach befehlen Wir hiemit ernstlich, ... daß zufoderst unsere vor den Thoren bestellte Wachten, alle und jede daselbst ankommende frembde Persohnen fleißig zu examiniren, ... nach Befinden zur Hafft nehmen oder zurück weisen ... : Geben Hildesheim den 4. Novembr. 1740.
