Archivale

Benachrichtigung der Angehörigen von im Konzentrationslager verstorbenen Häftlingen der Sicherheitspolizei (Schutz-, Vorbeugungs- und Polizeihäftlinge).

Die Angehörigen sind während des Krieges dahin zu unterrichten, daß die Leichen eingeäschert werden. Den Wünschen der Angehörigen, den Verstorbenen noch einmal zu sehen, ist mit Ausnahme von Polen und Juden zu entsprechen. Die Angehörigen sind darauf hinzuweisen, daß sie etwaige Wünsche auf Besichtigung der Leiche binnen 24 Stunden dem Lager telegrafisch mitteilen müssen. Die Frist zur Besichtigung der Leiche ist hinreichend zu bemessen. Sie darf aber in der Regel 3 Tage nicht übersteigen. Die Einäscherung hat, ohne besondere Umstände, erst dann zu erfolgen wenn von den Angehörigen dieser Wunsch nicht binnen 3 Tagen geäussert wurde.

Archivaliensignatur
0.4, 075/0245a
Alt-/Vorsignatur
former reference number: Allgemeines 24
former reference number: 396, Folio 33-36
former reference number: Aktenzeichen des Absenders: S IV C 2 Allg. Nr. 40454
Formalbeschreibung
Art: Fotokopie einer Abschrift vom Original

Kontext
Kartei der „Sachdokumente“ der Sammlungsgruppe Inhaftierung und Verfolgung >> chronologisches Verzeichnis >> 1942
Bestand
DE ITS 0.4 Kartei der „Sachdokumente“ der Sammlungsgruppe Inhaftierung und Verfolgung

Provenienz
Reichsführer-SS
Laufzeit
21.05.1942

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Letzte Aktualisierung
02.06.2025, 09:19 MESZ

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Objekttyp

  • Archivale

Beteiligte

  • Reichsführer-SS

Entstanden

  • 21.05.1942

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