Archivale

Benachrichtigung der Angehörigen von im Konzentrationslager verstorbenen Häftlingen der Sicherheitspolizei (Schutz-, Vorbeugungs- und Polizeihäftlinge).

Die Einweisungsstelle eines jeden Häftlings muss den Konzentrationslagern in allen Fällen unbedingt bekannt sein. Ich mache es zur Pflicht, daß bei der Angehörigenbenachrichtigung keinerlei Verzögerung eintritt, damit gegebenenfalls berechtigten Beschwerden vorgebeugt wird. NSV- und Parteidienststellen sind bei sonst einwandfreien Familien für eine etwa notwendig werdende Unterstützung einzuschalten. Das Reichssicherheitshauptamt ist über alle Todesfälle weiterhin zu unterrichten. Es ist dabei anzugeben, ob die Einweisungsstelle zwecks Benachrichtigung der Angehörigen Kentnis erhalten hat. Im ehemaligen Polen, im Protektorat und den besetzten Gebieten kann es bei Schwierigkeiten in Einzelfällen beim bisher geübten Verfahren bleiben.

Reference number
0.4, 075/0248a
Former reference number
former reference number: Allgemeines 24
former reference number: 396, Folio 33-36
former reference number: Aktenzeichen des Absenders: S IV C 2 Allg. Nr. 40454
Formal description
Art: Fotokopie einer Abschrift

Context
Kartei der „Sachdokumente“ der Sammlungsgruppe Inhaftierung und Verfolgung >> chronologisches Verzeichnis >> 1942
Holding
DE ITS 0.4 Kartei der „Sachdokumente“ der Sammlungsgruppe Inhaftierung und Verfolgung

Provenance
Reichsführer-SS
Date of creation
21.05.1942

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Last update
02.06.2025, 9:19 AM CEST

Data provider

This object is provided by:
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Object type

  • Archivale

Associated

  • Reichsführer-SS

Time of origin

  • 21.05.1942

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