BGH, Beschluss v. 18. 1. 2018 – III ZR 174/17 (LG Leipzig)
Zusammenfassung: In Umsetzung der RiL 2011/7/EU wurde die sogenannte Entschädigungspauschale bei Zahlungsverzug im BGB eingeführt. Nach ganz herrschender Auffassung ist diese gemäß § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB gegebenenfalls auf externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen, die der Gläubiger als Verzugsschaden ersetzt verlangen kann. Nun hat der BGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach Auffassung von Tim W. Dornis (JZ 2018, 327, in diesem Heft) sprechen teleologische Auslegung der Richtlinie und rechtsökonomische Überlegungen – entgegen der Argumentation des BGH und der herrschenden deutschen Doktrin – nicht nur gegen jede Anrechnung der Entschädigungspauschale, sondern auch für einen Anspruch auf Ersatz interner Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden
- Standort
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Deutsche Nationalbibliothek Frankfurt am Main
- Umfang
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Online-Ressource (3 Seiten)
- Sprache
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Deutsch
- Erschienen in
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BGH, Beschluss v. 18. 1. 2018 – III ZR 174/17 (LG Leipzig) ; volume:73 ; number:7 ; year:2018 ; pages:366-368
Juristenzeitung ; 73, Heft 7 (2018), 366-368
- DOI
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10.1628/jz-2018-0023
- URN
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urn:nbn:de:101:1-2019120112071773738864
- Rechteinformation
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Der Zugriff auf das Objekt ist unbeschränkt möglich.
- Letzte Aktualisierung
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14.08.2025, 10:52 MESZ
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