Bestand

Kirchengemeinde Steinheim (Bestand)

Bestandsbeschreibung: Das Archiv der Ev. Kirchengemeinde Steinheim (Ev. Kirchenkreis Paderborn) wurde 2014 im Landeskirchlichen Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen verzeichnet. Es umfasst insgesamt 30 Verzeichnungseinheiten, die sich über den Zeitraum von 1874 bis 1940 erstrecken. Bis zur Errichtung einer eigenständigen Gemeinde war es in Steinheim ein langer Weg. Im 13. Jahrhundert wurde die heutige Gemeinde das erste Mal erwähnt und 1275 zur Stadt erhoben. Nachdem die Stadt zwischenzeitlich in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts lutherisch war, setzte alsbald ein katholisches Rollback ein, sodass erst wieder im 19. Jahrhundert evangelische Bürger in Steinheim sesshaft wurden. So bildete sich allmählich eine evangelische Kirchengemeinde aus den Nachbargemeinden heraus. Auf der ersten Stufe dieses Prozesses konstituierte sich ein aus den Gemeinden Marienmünster, Nieheim und Steinheim bestehender Pfarrverweserbezirk im Jahre 1854. Ein Jahrzehnt später löste sich Nieheim aus diesem Verbund, nachdem es zur selbstständigen Pfarrgemeinde erhoben worden war. 1872 fand eine Umpfarrung Steinheims zur Kirchengemeinde Lügde statt. Lügde konnte damit als Gemeinde gegründet werden, während Steinheim als ihre Tochtergemeinde (Filialgemeinde) fungierte. Laut der Errichtungsurkunde der Kirchengemeinde Lügde von 1877 handelt es sich bei Steinheim um eine eigenständige Kirchengemeinde, die pfarramtlich mit Lügde verbunden blieb. 1887 legten beide Gemeinden die Bildung eines einheitlichen Wählerkollegiums zur Pfarrerwahl fest. Die Wahl sollte hierbei abwechselnd in den beiden Gemeinden abgehalten werden. Auch baulich wurde die zunehmende Selbstständigkeit der Kirchengemeinde Steinheim im Verlauf der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts sichtbar, sodass ein erster Kirchenbau im Herbst 1857 eigeweiht werden konnte. In zwei Bauphasen wurde der erste Kirchenbau schrittweise erweitert. 1890 errichtete man einen eigenen Kirchturm und 1907 erweiterte man das zu klein gewordene Kirchenschiff. Zu diesen Erweiterungen finden sich im vorliegenden Bestand einige teils kolorierte Pläne bzw. Bauzeichnungen. Die endgültige Eigenständigkeit erlangte Steinheim 1950, als eine eigene Pfarrstelle errichtet werden konnte. Zu Beginn der Verzeichnungsarbeiten lag das Schriftgut überwiegend als Sachakten in Stehordnern und Pappheftern vor. Die Akten trugen zum Teil Aktenzeichen aus unterschiedlichen Registraturordnungen. Bei der Verzeichnung bot sich daher eine einheitliche Neuordnung des gesamten Bestandes in Anlehnung an die vorgefundenen Ordnungen an, wie sich aus der systematischen Gliederung des Bestandes ergibt. Die alten Aktenzeichen bleiben jedoch weiterhin nachvollziehbar, da sie in die Datenbank aufgenommen wurden. Der Bestand wurde unter Zugrundelegung internationaler Verzeichnungsgrundsätze nach ISAD (G) erschlossen. Bei der Verzeichnung erhielten die Akten fortlaufende Nummern, die als gültige Archivsignaturen in der Bestellsignatur jeder Verzeichnungseinheit als letzte arabische Nummer oder im Findbuch ganz links neben dem jeweiligen Aktentitel aufgeführt sind. Unterhalb des Aktentitels geben die Vermerke „Enthält, Enthält nur, Enthält u.a., Enthält v.a., Enthält auch“ eingrenzende oder weiterführende Auskünfte über den Inhalt. Unter „Darin“ sind besondere Schriftgutarten wie Druckschriften, Presseberichte, Bauzeichnungen oder Fotos aufgelistet. Nach den Erschließungsvermerken folgt die alte Archivsignatur oder das Aktenzeichen, falls sie auf der Akte vermerkt waren. Ganz rechts schließen sich die Laufzeiten der Archivalien an. Zu beachten sind hier zwei verschiedene Arten von Klammern: ( ) verweisen bei Abschriften auf das Datum des Originals, [ ] kennzeichnen erschlossene Jahresangaben undatierter Schriftstücke. Kassiert wurde nicht archivwürdiges Schriftgut im Rahmen der Aufbewahrungs- und Kassationsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20.02.2003 in der Fassung vom 29.10.2020 bzw. des Aufbewahrungs- und Kassationsplans der EKvW vom 29.10.2020. Sofern die Benutzung nicht zu Verwaltungszwecken erfolgt, unterliegen gemäß § 7 Abs. 1 Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz - ArchivG) vom 6.5.2000 sämtliche Archivalien einer 30-jährigen Sperrfrist (gerechnet nach dem Ende ihrer Laufzeit). Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht, gelten laut § 7 Abs. 2 ArchivG zusätzliche Schutzfristen. Diese Archivalien dürfen auch nach Ablauf der allgemeinen Sperrfrist frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person(en) benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach Geburt. Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen. Bei der Zitierung des Archivbestandes ist anzugeben: LkA EKvW 4.267 Nr. ... (hier folgt die Archivsignatur des entsprechenden Archivales). Das Kürzel steht in dieser Reihenfolge für "Landeskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen, Bestand 4.267 Nr. ...". Literatur zur Gemeindegeschichte: Gemeindebuch 1952 der Kreissynode Paderborn, Essen 1952, S.76-80 Murken, Jens, Die evangelischen Gemeinden in Westfalen Band 3 (Schriften des Landeskirchlichen Archivs der Evangelischen Kirche von Westfalen 23), Bielefeld 2019, S. 378-382 Schäferjohann-Bursian, Iris, "Verzage nicht, du Häuflein klein..." Die Gründungen evangelischer Kirchengemeinden und der Bau evangelischer Kirchen im Paderborner Land im 19. Jahrhundert, in: Dronsz, Gesine/Leutzsch, Martin/Schroeter-Wittke, Harald (Hrsg.), Evangelisches Paderborn. Protestantische Gemeindegründungen an Pader und Weser (Beiträge zur Westfälischen Kirchengeschichte 34), Bielefeld 2008, S. S. 89-145

Form und Inhalt: Das Archiv der Ev. Kirchengemeinde Steinheim (Ev. Kirchenkreis Paderborn) wurde 2014 im Landeskirchlichen Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen verzeichnet. Es umfasst insgesamt 30 Verzeichnungseinheiten, die sich über den Zeitraum von 1874 bis 1940 erstrecken.
Bis zur Errichtung einer eigenständigen Gemeinde war es in Steinheim ein langer Weg. Im 13. Jahrhundert wurde die heutige Gemeinde das erste Mal erwähnt und 1275 zur Stadt erhoben. Nachdem die Stadt zwischenzeitlich in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts lutherisch war, setzte alsbald ein katholisches Rollback ein, sodass erst wieder im 19. Jahrhundert evangelische Bürger in Steinheim sesshaft wurden. So bildete sich allmählich eine evangelische Kirchengemeinde aus den Nachbargemeinden heraus. Auf der ersten Stufe dieses Prozesses konstituierte sich ein aus den Gemeinden Marienmünster, Nieheim und Steinheim bestehender Pfarrverweserbezirk im Jahre 1854. Ein Jahrzehnt später löste sich Nieheim aus diesem Verbund, nachdem es zur selbstständigen Pfarrgemeinde erhoben worden war. 1872 fand eine Umpfarrung Steinheims zur Kirchengemeinde Lügde statt. Lügde konnte damit als Gemeinde gegründet werden, während Steinheim als ihre Tochtergemeinde (Filialgemeinde) fungierte. Laut der Errichtungsurkunde der Kirchengemeinde Lügde von 1877 handelt es sich bei Steinheim um eine eigenständige Kirchengemeinde, die pfarramtlich mit Lügde verbunden blieb. 1887 legten beide Gemeinden die Bildung eines einheitlichen Wählerkollegiums zur Pfarrerwahl fest. Die Wahl sollte hierbei abwechselnd in den beiden Gemeinden abgehalten werden. Auch baulich wurde die zunehmende Selbstständigkeit der Kirchengemeinde Steinheim im Verlauf der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts sichtbar, sodass ein erster Kirchenbau im Herbst 1857 eigeweiht werden konnte. In zwei Bauphasen wurde der erste Kirchenbau schrittweise erweitert. 1890 errichtete man einen eigenen Kirchturm und 1907 erweiterte man das zu klein gewordene Kirchenschiff. Zu diesen Erweiterungen finden sich im vorliegenden Bestand einige teils kolorierte Pläne bzw. Bauzeichnungen. Die endgültige Eigenständigkeit erlangte Steinheim 1950, als eine eigene Pfarrstelle errichtet werden konnte.
Zu Beginn der Verzeichnungsarbeiten lag das Schriftgut überwiegend als Sachakten in Stehordnern und Pappheftern vor. Die Akten trugen zum Teil Aktenzeichen aus unterschiedlichen Registraturordnungen. Bei der Verzeichnung bot sich daher eine einheitliche Neuordnung des gesamten Bestandes in Anlehnung an die vorgefundenen Ordnungen an, wie sich aus der systematischen Gliederung des Bestandes ergibt. Die alten Aktenzeichen bleiben jedoch weiterhin nachvollziehbar, da sie in die Datenbank aufgenommen wurden.
Der Bestand wurde unter Zugrundelegung internationaler Verzeichnungsgrundsätze nach ISAD (G) erschlossen. Bei der Verzeichnung erhielten die Akten fortlaufende Nummern, die als gültige Archivsignaturen in der Bestellsignatur jeder Verzeichnungseinheit als letzte arabische Nummer oder im Findbuch ganz links neben dem jeweiligen Aktentitel aufgeführt sind. Unterhalb des Aktentitels geben die Vermerke „Enthält, Enthält nur, Enthält u.a., Enthält v.a., Enthält auch“ eingrenzende oder weiterführende Auskünfte über den Inhalt. Unter „Darin“ sind besondere Schriftgutarten wie Druckschriften, Presseberichte, Bauzeichnungen oder Fotos aufgelistet. Nach den Erschließungsvermerken folgt die alte Archivsignatur oder das Aktenzeichen, falls sie auf der Akte vermerkt waren. Ganz rechts schließen sich die Laufzeiten der Archivalien an. Zu beachten sind hier zwei verschiedene Arten von Klammern: ( ) verweisen bei Abschriften auf das Datum des Originals, [ ] kennzeichnen erschlossene Jahresangaben undatierter Schriftstücke.
Kassiert wurde nicht archivwürdiges Schriftgut im Rahmen der Aufbewahrungs- und Kassationsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20.02.2003 in der Fassung vom 29.10.2020 bzw. des Aufbewahrungs- und Kassationsplans der EKvW vom 29.10.2020.
Sofern die Benutzung nicht zu Verwaltungszwecken erfolgt, unterliegen gemäß § 7 Abs. 1 Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz - ArchivG) vom 6.5.2000 sämtliche Archivalien einer 30-jährigen Sperrfrist (gerechnet nach dem Ende ihrer Laufzeit). Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht, gelten laut § 7 Abs. 2 ArchivG zusätzliche Schutzfristen. Diese Archivalien dürfen auch nach Ablauf der allgemeinen Sperrfrist frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person(en) benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach Geburt. Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.
Bei der Zitierung des Archivbestandes ist anzugeben: LkA EKvW 4.267 Nr. ... (hier folgt die Archivsignatur des entsprechenden Archivales). Das Kürzel steht in dieser Reihenfolge für "Landeskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen, Bestand 4.267 Nr. ...".
Literatur zur Gemeindegeschichte:
Gemeindebuch 1952 der Kreissynode Paderborn, Essen 1952, S.76-80
Murken, Jens, Die evangelischen Gemeinden in Westfalen Band 3 (Schriften des Landeskirchlichen Archivs der Evangelischen Kirche von Westfalen 23), Bielefeld 2019, S. 378-382
Schäferjohann-Bursian, Iris, "Verzage nicht, du Häuflein klein..." Die Gründungen evangelischer Kirchengemeinden und der Bau evangelischer Kirchen im Paderborner Land im 19. Jahrhundert, in: Dronsz, Gesine/Leutzsch, Martin/Schroeter-Wittke, Harald (Hrsg.), Evangelisches Paderborn. Protestantische Gemeindegründungen an Pader und Weser (Beiträge zur Westfälischen Kirchengeschichte 34), Bielefeld 2008, S. S. 89-145

Bestandssignatur
4.267

Kontext
Landeskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen (Archivtektonik) >> 04. Deposita von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden >> 04.2. KG Kirchengemeinden >> 04.2.18. Kirchenkreis Paderborn

Bestandslaufzeit
1874 - 1940

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Letzte Aktualisierung
06.03.2025, 18:28 MEZ

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Objekttyp

  • Bestand

Entstanden

  • 1874 - 1940

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