Abschnitt

[Urkunde]

Bischof Reinhard I. von Worms befiehlt durch seinen Generalvikar Doktor Rudolf von Rüdesheim, Propst von St. Paul in Worms, die Einhaltung der vom Baseler Konzil wegen der Abschaffung der Konkubinen und heimlichen Ehefrauen gegebenen Verordnungen, wonach innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntmachung der vorliegenden Anordnung Konkubinen und Ehefrauen zurückgewiesen werden müssen. Bei Missachtung dieses Befehls wird eine Strafe von 20 Goldgulden fällig, und es droht die Suspension vom kirchlichen Amt. Ankündigung des bischöflichen Siegels.
Bischof Reinhard I. von Worms befiehlt durch seinen Generalvikar Doktor Rudolf von Rüdesheim, Propst von St. Paul in Worms, die Einhaltung der vom Baseler Konzil wegen der Abschaffung der Konkubinen und heimlichen Ehefrauen gegebenen Verordnungen, wonach innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntmachung der vorliegenden Anordnung Konkubinen und Ehefrauen zurückgewiesen werden müssen. Bei Missachtung dieses Befehls wird eine Strafe von 20 Goldgulden fällig, und es droht die Suspension vom kirchlichen Amt. Ankündigung des bischöflichen Siegels.

[Urkunde]

Digitalisierung: Universitätsbibliothek Heidelberg

Public Domain Mark 1.0

Sprache
Latein
Anmerkungen
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Standort
Universitätsbibliothek Heidelberg -- Urk. Lehmann 209

Reihe
UBHD
Handschriften
Digitalisierung wertvoller Bestände baden-württembergischer Bibliotheken
Heidelberger historische Bestände — digital: Urkunden

Urheber
Erschienen
Ladenburg , 1446-04-26

Förderung
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
DOI
10.11588/diglit.7882
URN
urn:nbn:de:bsz:16-diglit-78826
Letzte Aktualisierung
16.04.2024, 13:58 MESZ

Objekttyp


  • Abschnitt

Beteiligte


Entstanden


  • Ladenburg , 1446-04-26

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