Abschnitt
[Urkunde]
Bischof Reinhard I. von Worms befiehlt durch seinen Generalvikar Doktor Rudolf von Rüdesheim, Propst von St. Paul in Worms, die Einhaltung der vom Baseler Konzil wegen der Abschaffung der Konkubinen und heimlichen Ehefrauen gegebenen Verordnungen, wonach innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntmachung der vorliegenden Anordnung Konkubinen und Ehefrauen zurückgewiesen werden müssen. Bei Missachtung dieses Befehls wird eine Strafe von 20 Goldgulden fällig, und es droht die Suspension vom kirchlichen Amt. Ankündigung des bischöflichen Siegels.
Bischof Reinhard I. von Worms befiehlt durch seinen Generalvikar Doktor Rudolf von Rüdesheim, Propst von St. Paul in Worms, die Einhaltung der vom Baseler Konzil wegen der Abschaffung der Konkubinen und heimlichen Ehefrauen gegebenen Verordnungen, wonach innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntmachung der vorliegenden Anordnung Konkubinen und Ehefrauen zurückgewiesen werden müssen. Bei Missachtung dieses Befehls wird eine Strafe von 20 Goldgulden fällig, und es droht die Suspension vom kirchlichen Amt. Ankündigung des bischöflichen Siegels.
- Sprache
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Latein
- Anmerkungen
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Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
- Standort
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Universitätsbibliothek Heidelberg -- Urk. Lehmann 209
- Reihe
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UBHD
Handschriften
Digitalisierung wertvoller Bestände baden-württembergischer Bibliotheken
Heidelberger historische Bestände — digital: Urkunden
- Förderung
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Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
- DOI
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10.11588/diglit.7882
- URN
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urn:nbn:de:bsz:16-diglit-78826
- Letzte Aktualisierung
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16.04.2024, 13:58 MESZ
Objekttyp
- Abschnitt
Entstanden
- Ladenburg , 1446-04-26