Sachakte
(1) C 1844 (2)~Kläger: Arnold, Abt zu Corvey; 1663 Bischof Christoph Bernhard (von Galen) von Münster als Administrator zu Corvey; eine Vollmacht reichen auch die Vitifreien des Amtes Iggenhausen ein (3)~Beklagter: Johann Dietrich von dem Brinck, hessen-kasselscher Drost zu Rodenberg; 1662 dessen Witwe Katharina Hedwig von Oeynhausen zusammen mit Johann von Exter; 1662 ihr und der Curator ad litem ihrer Kinder, Lic. Theophil Fürstenau (4)~Prokuratoren (Kl.): für den Abt: Lic. Johann Walraff [1656] 1656, [1656] 1658, 1663 ( Subst.: Dr. Johann Leonhard Schommartz ( für die Vitifreien: Lic. Johann Walraff [1656] 1656, [1656] 1658 ( Subst.: Dr. Johann Leonhard Schommartz Prokuratoren (Bekl.): Dr. Abraham Ludwig von Gülchen [1656] 1656, 1662 ( Subst.: Dr. Johann Georg von Gülchen [1656] 1656 ( Subst.: D. Moritz Wilhelm von Gülchen 1662 ( für Fürstenau: Dr. Abraham Ludwig von Gülicher 1662 (5)~Prozessart: Mandati poenalis de non confundendo judiciorum ordinem sed cassando et litem ubi coëpta prosequendo sine clausula Streitgegenstand: Der Kläger wirft dem Beklagten vor, sich nach seiner RKG-Appellation gegen das Urteil um die Vitifreien (vgl. dazu und zum Gesamtzusammenhang L 82 Nr. 53 (B 4560)) an die lipp. Kanzlei gewandt und von dieser ein Mandat gegen die Vitifreien erwirkt zu haben. Er sieht mit diesem Vorgehen an ein Untergericht nach eingelegter RKG-Appellation diese als aufgegeben an und bestreitet die Zulässigkeit der Wendung an ein gleichrangiges Untergericht in einem bereits an einem anderen Gericht anhängigen Streit als unberechtigte Vermischung (confusio) der jurisdiktionellen Zuständigkeiten. Das Hofgericht hatte dem Beklagten die Einforderung der nicht mit dem strittigen Eigentumsrecht zusammenhängenden Abgaben von den Vitifreien zwar vorbehalten, jedoch einen vorgängigen Beleg über deren Rechtmäßigkeit gefordert, die Kanzlei aber die umgehende exekutive Beitreibung der vom Beklagten geforderten Abgaben angeordnet. Der Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der RKG-Klage, da er aus der vom RKG auf seine Appellation hin erlassenen Inhibitio vorerst in der Hebung aller Abgaben geschützt werde. Er bestreitet eine Vermischung der Jurisdiktionen, da er sich lediglich um Schutz gegen die Widersetzlichkeit der Bauern zu Iggenhausen an den Grafen gewandt und daraufhin von der Kanzlei angemessene Hilfe bekommen habe. 25. Mai 1660 RKG-Einschärfung, über die Befolgung des Mandates zu berichten. Nach letzten Handlungen 1664 Visum-Vermerke vom 11. März 1669 und 4. Oktober 1670. (6)~Instanzen: RKG 1656 - 1670 (1656 - 1664) (7)~Beweismittel: Zettel im Protokoll mit dem Vermerk: "NB die in Sachen Corvey ./. Brinck und dann vice versa Brinck ./. Corvey gehaltene Receß seint gantz confundirt, dahero biß zu der durch die H[erren] Procuratores einkommende erleuterung dies Prothocollum nicht zu compl[et]ieren ist." (Bl. 8). Bestellung des Lic. Theophil Fürstenau, Assessor des gräflichen Peinlichen Gerichtes und Syndikus zu Salzuflen, zum Curator ad litem der Witwe des Johann Dietrich von dem Brinck, Katharina Hedwig von Oeynhausen, und der Kinder aus dieser Ehe durch Graf Hermann Adolf zur Lippe, 1662 (Q 35). Aufstellung von Verfahrenskosten (Q 39). (8)~Beschreibung: 2,5 cm, 97 Bl., lose; Q 1 - 39, es fehlt Q 19, 1 Beil. Lit.: Hüllinghorst, Rebellion (wie L 82 Nr. 51), hier S. 63ff, 75.
- Former reference number
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L 82 Nr. 122
- Context
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Lippische Reichskammergerichtsakten >> 3. Kläger C
- Holding
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L 82 Lippische Reichskammergerichtsakten
- Other object pages
- Provenance
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Reichskammergericht
- Delivered via
- Last update
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17.09.2025, 2:38 PM CEST
Data provider
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Sachakte