Tektonik

1.1.1.13. Weltliches Hofgericht Köln

Nach der Gerichtsordnung von 1537 sollten alle Appellationen, soweit sie unmittelbar an den Kurfürsten gingen, dort ”geortert“ werden, die Appellationen aus der Stadt Köln aber den kurfürstlichen Commissarien in Köln befohlen werden. Bis zur Bestellung eines eigenen Hofrichters 1452 waren diese stadtkölnischen Appellationen vor dem Erzbischof selbst verhandelt worden. Seit 1653 September 10 war dieses Kölner kurfürstliche Appellationskommissariat oder Cöllnisch weltliches Hof-Gericht Appellationsinstanz für sämtliche weltlichen Untergerichte des Kurfürstentums, für die Urteile des Offizialats in Werl nur dann, wenn von den weltlichen Untergerichten in Westfalen zuerst an dieses appelliert worden war. 1788 wurde die Zuständigkeit für das Vest Recklinghausen, 1794 nach der Besetzung Kölns durch die Franzosen für die rechtsrheinischen Gebiete überhaupt aufgehoben und dem Hofrat (in Recklinghausen) übertragen. Das Gericht selbst hat in Köln bis zur Einrichtung der neuen Ordnung 1798 Februar 19 weiterbestanden

Kontext
Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik) >> 1. Behörden und Bestände vor 1816 >> 1.1. Landesarchive >> 1.1.1. Kurköln

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23.06.2025, 08:11 MESZ

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