Akten

Mandatum de solvendo Auseinandersetzung um die Bezahlung von Kosten und Schadensersatz

Kläger: (2) Klosterhauptmann August Friedrich von Strahlendorf zu Dobbertin sowie der Rat Christoph Sengebusch zu Bolland als Vollstrecker des Kohlhanseschen Testaments

Beklagter: Patrone, Inspektoren und Provisoren der Heilgeist- und Marienhebung in Wismar

Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Christoph Sengebusch (A), Dr. Christoph Erich Hertzberg (P) Bekl.: Dr. Joachim Christoph Gabriel Hasse (A & P)

Fallbeschreibung: Kl. hatten bei Bekl. 6.000 Rtlr Kapital angelegt und haben das Geld 1773 gekündigt. Zu Trinitatis 1774 ist ihnen das Geld ausgezahlt worden, durch den Prozeß sind den Kl.n aber Kosten entstanden, außerdem machen sie Schadensersatz geltend und bitten um ein Mandat des Tribunals. Das Gericht weist Bekl. am 07.09. an, Kl. binnen 4 Wochen zu "beruhigen". Am 17.10. weisen Bekl. die Forderungen zurück, da die Kosten allein durch das Verhalten der Kl. entstanden sind, das Tribunal fordert am 21.10. Erwiderung der Kl. Am 22.11. legen diese ein Verzeichnis mit Prozeßkosten und erlittenen Schäden vor und bitten um Bezahlung. Am 23.11.1774 erläßt das Tribunal ein Mandat cum clausula an Bekl., Kl. binnen 4 Wochen zu befriedigen. Am 06.01. und 06.02.1775 bitten Bekl. um Fristverlängerung zur Vorlage neuer Beweise, die sie am 07.01. erhalten. Am 08.02. äußern sich Bekl. zu den Forderungen der Kl., akzeptieren einige, weisen aber die meisten zurück oder stellen sie in das Ermessen des Tribunals. Das Tribunal teilt Kl.n dies am 10.02. mit, die die Erwiderung der Bekl. am 27.02. zurückweisen und eine neue Kostenrechnung vorlegen, woraufhin das Gericht die Rechnungen prüft und Bekl. am 01.03. anweist, binnen 14 Tagen 17 Rtlr 15 s an Kl. zu bezahlen. Am 05.09.1775 beschweren sich Kl., daß Bekl. zwar die geforderte Summe bezahlt haben, sich aber wegen der Bezahlung der 120 Rtlr Schadensersatz nicht geäußert hätten, am 06.09. setzt das Tribunal Bekl. daraufhin 4wöchige Frist. Am 07.10. bitten Bekl. um Fristverlängerung, die sie am 10.10. erhalten. Am 27.10. weisen Bekl. die Bezahlung der 120 Rtlr erneut zurück, da sie diese Summe nicht zu verantworten haben. Das Tribunal schließt die Beweisaufnahme am 05.12.1775, am 22.01.1776 bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung. Am 22.04.1776 fordert das Tribunal von Kl.n weitere Beweise für die ihnen entstandenen Kosten, weiteres erhellt nicht.

Instanzenzug: 1. Tribunal 1774-1776

Prozessbeilagen: (7) Aufstellung über Kosten der Kl. vom 02.09.1774 (29 Rtlr 23 s) und 10.02.1775 (20 Rtlr); Aufstellung über Schäden der Kl. (128 Rtlr 11 s); Quittungen C.H. Siverts zu Rostock vom 26.06.1773 und 28.01.1774; Schreiben von Otto Christoph von Raven und Johann Georg Burgmann als Landräte und Deputierte der Ritter- und Landschaft der Herzogtümer Mecklenburg zum Engeren Ausschuß an Herzog Friedrich von Mecklenburg vom 04.02.1774; Schreiben der Schweriner Regierung an Landrat Schlaff zu Wismar vom 28.02.1774; Prozeßvollmacht der Kl. für Dr. Hertzberg vom 20.02.1775;

Archivaliensignatur
(1) 1818
Alt-/Vorsignatur
Wismar K 192 (W K n. 192)

Kontext
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 06. 1. Kläger F
Bestand
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803

Laufzeit
(1774) 02.09.1774-22.04.1776

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Letzte Aktualisierung
09.05.2025, 15:04 MESZ

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Objekttyp

  • Gerichtsakten

Entstanden

  • (1774) 02.09.1774-22.04.1776

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