Bestand
Ausschüsse der Bürgerschaft (Bestand)
Erschließungszustand, Umfang: Findbuch (1995 ff.)
14 lfm
Verwandte Verzeichnungseinheiten: Senat
Vorwort: Achtung! Die Datensätze des Bestandes 04.00-2 Ausschüsse der Bürgerschaft enthalten ab Signaturnummer 16 keine Tagesordnungspunkte!
Ausschüsse der Bürgerschaft
Der Artikel 10 der Vorläufigen Verfassung der Hansestadt Lübeck regelte die Einsetzung der Ausschüsse bis 1950. Den einzelnen Verwaltungen sollten zur Kontrolle bürgerliche Mitglieder beigeordnet werden. Das Recht, diese Ausschüsse einzusetzen und die Anzahl der Mitglieder zu bestimmen, hatte die Bürgerschaft, die die Mitglieder der einzelnen Ausschusse auch wählte. Der ständige Ausschuss (Verfassungsausschuss) schlug als Vorbereitungsorgan für die Bürgerschaftssitzungen Ausschüsse und die Mitglieder vor.
Am 14.03.1946 wurden von der Bürgerschaft 14 Ausschüsse, darunter zwei bei der Kultusverwaltung gebildet. Die Ausschüsse hatten zwischen 6 und 15 Mitglieder,
darunter auch immer solche, die kein Bürgerschaftsmandat hatten. Vorsitzende des Ausschusses waren die Senatoren in ihrem Amtsbereich. Vertreter aus der Verwaltung wurden beim Ausschuss für den Wiederaufbau und beim Denkmalrat zugelassen. Beschlussfähig war ein Ausschuss, wenn die Hälfte der Mitglieder (darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter) anwesend waren (§ 10 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft).
Für außerordentliche Angelegenheiten richtete die Bürgerschaft Sonderausschüsse ein. Der Verwaltungsbericht von 1951 gibt folgende (unvollständige) Übersicht:
- Kleingartenausschuss (seit 19.05.1949)
- Sonderausschuss Aufbaugesetz (seit 21.12.1949)
- Ausschuss für Preisüberwachung (nur 1947)
- Ausschuss für Erwachsenenbildung (bei der Volkshochschule, nur 1947)
- Straßenverkehrsausschuss (seit 1948)
- Schlichtungsausschuss des Wohnungsamtes (seit 13.01.1949)
- Untersuchungsausschuss Textilfabrik (nur 1949)
- Umlegungsausschuss bei der Liegenschaftsverwaltung (betrifft Auseinandersetzungen mit Grundstückseigentümern)
- Ausschuss für Jugendbünde (später Jugendbeirat) seit 08.08.1947
- Kommission zur Überwachung der Verwaltung (seit 27.11.1950)
- Kommission für Arbeitsbeschaffung und Wirtschaftsförderung
- Ausschuss für Flüchtlingswesen
- Kreissonderhilfsausschuss (bei der Sozialverwaltung)
- Untersuchungsausschuss
- Ausschuss für Beschlusssachen
- Ausschuss für die Errichtung des KZ-Ehrenmals
- Ausschuss für die Stiftung "Lübecker Bauschäden"
- Polizeiausschuss
- Soforthilfeausschuss/Ausgleichsausschuss
- Ausschuss zur Auswahl der Beisitzer der Schöffen und Geschworenenliste
Diese Ausschüsse traten teilweise nur selten oder gar nicht zusammen. Die Überlieferung ist nur fragmentisch. Teilweise befinden sich die Sitzungsniederschriften bei den Akten der Ämter, bei denen die Sonderausschüsse angesiedelt waren.
Für Teilbereiche ihres Aufgabengebietes war es den Verwaltungsausschüssen erlaubt, Unterausschüsse zu bilden. Die Sitzungsprotokolle wurden bei den Protokollen des Verwaltungsausschusses belassen.
Die Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck vom 01.07.1950 regelte die Aufgaben der Verwaltungsausschüsse genauer. Die Ausschüsse sollten nach § 9 der Hauptsatzung "im Rahmen der festgesetzten Richtlinien und Grundsätzen sowie bewilligten Mittel über alle Angelegenheiten ihres Bereiches" beschließen. Entscheidungen von besonderer Bedeutung durften aber weiterhin nur vom Senat oder der Bürgerschaft getroffen werden. Die Ausschüsse sollten diese Entscheidungen vorbereiten.
Die Ausschüsse hatten in der Regel 11 stimmberechtigte Mitglieder. Laut Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein sollte die Anzahl der Bürgerschaftsmitglieder höher als die der stimmberechtigten Ausschussmitglieder ohne Bürgerschaftsmandat sein. Diese Bestimmung wurde aber erst von etwa 1977 ab durchgängig eingehalten. Führte ein hauptamtliches Mitglied des Senats den Amtsbereich des Ausschusses, war er im Ausschuss vertreten, aber nicht stimmberechtigt.
Der Ausschuss wurde vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und legte die Tagesordnung fest. Beantragten 1/3 der Ausschussmitglieder die Einberufung zu einer Sitzung, musste die Sitzung stattfinden.
In den folgenden Jahren stieg die Anzahl der Ausschüsse an. In der Hauptsatzung vom 17.12.1959 werden 21 Ausschüsse genannt. Die Anzahl der Ausschussmitglieder lag jetzt in der Regel bei 13 stimmberechtigten Mitgliedern (in den 1960er Jahren 11 Mitglieder, zurzeit 15 Mitglieder).
Unterausschüsse und Fachbeiräte durften jetzt nur noch von der Bürgerschaft gewählt werden (§ 9(2) der Hauptsatzung von 1959). Ab 1978 wurden die Vorsitzenden der Ausschüsse und deren Stellvertreter vom Ausschuss gewählt, solange nicht eine Fraktion der Bürgerschaft verlangte, dass die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters in der Bürgerschaft stattfinden soll (§ 34 der Geschäftsordnung für die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 10.07.1978).
Zum Bestand:
Bei der Verzeichnung wurde zwischen Originalniederschriften und Abzügen (Niederschriften) unterschieden. Nach den Verwaltungsrichtlinien über die Vorbereitung, die Niederschrift und die Durchführung der Beschlüsse der Bürgerschaft, des Senats und der Ausschüsse der Bürgerschaft vom 18.01.1961 müssen Originalniederschriften der Sitzungen der Ausschüsse vom Vorsitzenden, einem allgemein oder im Einzelfall dafür bestimmten Mitglied des Ausschusses und dem Protokollführer unterzeichnet werden. Diese Praxis wurde schon in den 1950er Jahren so angewandt. Vorher wurden Niederschriften als Originale bezeichnet, wenn mindestens ein Sitzungsteilnehmer diese Niederschrift unterzeichnet hat.
Lübeck, den 15.02.1995, Freitag
Ständiger Ausschuss
Die Bürgerschaft beschloss in ihrer Sitzung am 27.11.1945, einen Ausschuss mit 6 Mitgliedern zu bilden, um eine Verfassung für die Hansestadt Lübeck und eine Geschäftsordnung für die Bürgerschaft zu entwerfen. Schon bald bereitete dieser Verfassungsausschuss auch die Tagesordnungspunkte der Bürgerschaftssitzungen vor und machte Wahlvorschläge zu Ergänzungswahlen zur Bürgerschaft und zu den Ausschüssen.
Diese Aufgaben wurden mit der 1. Wahl zur Bürgerschaft dem Ständigen Ausschuss übertragen. Er hatte 12 Mitglieder und übernahm in den 1950er Jahren auch die Aufgaben eines Rechnungsprüfungsausschusses (vorher beim Innenausschuss).
Personalausschuss
Aufgabenbereich: Aufstellen des Stellenplans (siehe auch Innenausschuss), Personalwesen, sofern Zuständigkeit nicht bei
a) Schulausschuss
b) Stadtwerkeausschuss
c) Gesundheitsausschuss
Ab 1994: Zusammengelegt mit Innenausschuss
Innenausschuss
Aufgabenbereich: 1946-1950 Aufgaben des Zentralamtes, der Gemeindepolizei, des Statistischen Amtes, des Standesamtes, des Rechnungsprüfungsamtes (danach siehe Ständiger Ausschuss), Stiftungen (siehe auch Finanzausschuss, Sozialausschuss)
Ab 1950: Ordnungs- und Vollzugswesen, Angelegenheiten der Feuerwehr, Rechtsangelegenheiten
Ab 1994: Ausschuss für allgemeine Verwaltungs- und Personalangelegenheiten
Finanzausschuss
Aufgabenbereich: Liegenschaften (ab 1951 siehe Liegenschaftsausschuss), Finanzsachen, Vermögensverwaltung, Haushaltsangelegenheiten (hierzu auch Haushaltsausschuss), Städtische Forsten (siehe auch Liegenschaftsausschuss, Forst- und Jagdausschuss, Umweltausschuss), Kleingärten (siehe auch Liegenschaftsausschuss, Kleingartenausschuss), Stiftungen "St. Johannis-Jungfrauenkloster", "Heiligen-Geist-Hospital" (ab 1950 hierzu auch Innenausschuss)
Steuerausschuss
Dem Finanzausschuss lagen in seiner Sitzung vom 24. September 1954 siebzehn Anträge auf Erlass von Gewerbesteuer vor. Auf Vorschlag von Senator Evers wurden diese Anträge einem zu bildenden Unterausschuss überwiesen. In den Unterausschuss wurden die Ausschussmitglieder Wilhelm Arndt, Ewald Jahnke und Werner Kock gewählt. Am 07.10.1954 beriet der Unterausschussdie siebzehn Tagesordnungspunkte.
In der Sitzung des Finanzausschusses vom 28.12. teilte Oberverwaltungsrat Dr. Wegner mit, "dass noch eine Reihe von Steuersachen vorlägen, mit deren Erledigung zweckmäßiger ein Unterausschuss beauftragt werde, wie dies schon früher geschehen sei". Die vorgeschlagenen Ausschussmitglieder Arndt, Jahnke und Kock nahmen die Wahl an. Die vorliegenden Anträge auf Erlass bzw. Niederschlagung von Steuerforderungen wurden am 30.12.1954 beraten.
Am 25.01.1955 wählte der Finanzausschuss für den Erlass von Steuern einen Unterausschuss, dem Herren Jahnke, Kock und Plust angehörten. Am 07.02.1955 trat der Ausschuss zu seiner ersten Sitzung zusammen. In der Sitzung des Finanzausschusses vom 08.03.1955 berichtete Oberverwaltungsrat Dr. Wegner über das Ergebnis der Beratung des eingesetzten Unterausschusses in Sachen Verlängerung der Hundesteuerordnung (Eine Niederschrift darüber liegt nicht vor!). Der Vorsitzende dagegen hielt die Bildung eines Unterausschusses für abwegig und der Finanzausschuss bestätigte diese Ansicht. Dessen ungeachtet tagte der Unterausschuss am 29.03.1955.
Am 24.04.1955 fand die Bürgerschaftswahl statt. Nachdem sich der Finanzausschuss am 14.06. konstituiert hatte, wurden am 05.07. die Mitglieder Kock, Meyer und Strack in den zu bildenden Unterausschuss für Niederschlagung und Erlass von Steuerforderungen (Steuerausschuss) gewählt. Im Oktober tauchte die Frage auf, ob die Beschlüsse des Steuerausschusses für den Finanzausschuss verbindlich seien. Diese Frage wurde positiv geklärt (Vermerk von Dr. Wegner vom 04.10.). Schon in der Sitzung vom 14.06 war vorgeschlagen worden, dem Steuerausschuss die Befugnisse des Finanzausschusses zu geben. In der Sitzung des Finanzausschusses vom 23.04.1957 trug der Vorsitzende vor, dass es aus Gründen der Wahrung des Steuergeheimnisses zweckmäßig wäre, in Ansehung der gewerbesteuerlichen Erlasse für Betriebe von Vertriebenen und Flüchtlingen usw. und für Schifffahrtsbetriebe und Reederein im Rahmen der allgemeinen Richtlinien und Erlasse den Steuerausschuss zum Erlass der in Frage stehenden Steuern zu ermächtigen. Der Finanzausschuss empfahl dem Senat zu beschließen, Gewerbesteuern nach Ertrag und Kapital ohne Rücksicht auf die in der Verwaltungsordnung des Senats über den Erlass von Forderungen der Hansestadt Lübeck vom 01.12.1952/30.06.1953 und III.3,2a-c festgelegten Wertgrenzen zu erlassen. Der Senat folgte jedoch in der Sitzung vom 14.05.1957 der Anregung von Senator Schneider, "die Angelegenheit zurückzustellen, bis im Rahmen der vorgesehenen Überprüfung der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck die Befugnisse der Verwaltungsausschüsse geregelt sind".
Die von der am 25.10.1959 gewählten Bürgerschaft in ihrer konstituierenden Sitzung vom 19.11.1959 beschlossene Hauptsatzung sah für das Aufgabengebiet Entscheidungen über Stundungen und Erlasse von Steuerforderung sowie gutachtliche Empfehlungen in allgemeinen Steuerfragen einen Steuerausschuss vor, der sich aus einem hauptamtlichen Senator und sieben Mitgliedern der Bürgerschaft zusammensetzte. Die Mitglieder sollten aber aus der Reihe der Mitglieder des Finanzausschusses gewählt werden. Auf Antrag der Finanzverwaltung beschloss der Senat am 13.05.1964, seine Befugnisse zum Erlass von Gemeindesteuern aus der Verwaltungsanordnung über den Erlass von Forderungen der Hansestadt Lübeck in der Fassung vom 11.06.1959 auf den Steuerausschuss zu übertragen.
Durch Änderung der Hauptsatzung gem. Beschluss der Bürgerschaft vom 21.05.1970 gingen die Aufgaben des Steuerausschusses an den Finanzausschuss über. Die letzte Sitzung des Steuerausschusses fand am 18.12.1969 statt.
27.07.1979, Wiehmann
Liegenschaftsausschuss
Aufgabenbereich: Liegenschaften, Stadtgüter, Kleingartenangelegenheiten (siehe dazu Kleingartenausschuss, 1973-1977 und ab 1993), Jagd- und Forstangelegenheiten (1973-1993, siehe dazu Jagd- und Forstausschuss, ab 1993 Garten- und Friedhofsausschuss)
Wohnungsausschuss
Aufgabenbereich: Wohnungswesen, Grundstücksgesellschaft Trave mbH, Vergabe von städtischen Wohnungen, ab 1994: siehe Sozialausschuss
Schulausschuss
Die Bürgerschaft beschloss am 14.03.1946, zwei Ausschüsse bei der Kultusverwaltung zu bilden, einen für das Aufgabengebiet Schulen, Sport, Museen, Bibliotheken, Archiv u.a. Mit der 1. Bürgerschaftswahl kam der Bereich Jugendförderung dazu.
Die Niederschriften dieses "Ausschusses für Schulen usw." wurde unter Schulausschuss verzeichnet.
Der 2. Ausschuss, der 1946 gebildet wurde, war der "Ausschuss für Bühne und Orchester". Dieser befindet sich unter Kulturausschuss.
Noch vor Abtrennung der Schulverwaltung von der Kulturverwaltung 1950 wurden die Aufgaben neu verteilt.
Aufgabenbereich des Schulausschusses:
Gesetzliches Schulwesen, Volkshochschule (ab 1966, vorher beim Kulturausschuss), Wahl von Schulleitern an Mittel-, Volks- und Sonderschulen (etwa 1960-1975), Einstellung und Beförderung städtischer Lehrkräfte (etwa 1960-1975)
Aufgabenbereich des Kulturausschusses: siehe dort
Kulturausschuss
(siehe Vorbemerkung zu Schulausschuss)
Aufgabenbereich seit 1950:
Theater (1962-1973, siehe Theaterausschuss), Büchereiwesen, Musikwesen (1962-1973, siehe auch Theaterausschuss), Archiv, Museen, Volkshochschule (bis 1966, dann beim Schulausschuss), Jugendförderung (bis 1954, siehe auch Jugendwohlfahrtsausschuss), Sport (bis 1959, dann Sportausschuss)
Theaterausschuss
(siehe auch Kulturausschuss)
Sozialausschuss
Aufgabenbereich: Fürsorgewesen, Jugendwohlfahrt (bis 1954, siehe auch Jugendwohlfahrtsausschuss), Flüchtlings- und Ausgleichsangelegenheiten (siehe auch Ausschuss für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte), Stiftungen "Lübecker Wohnstifte", "Vereinigte Testamente" (siehe auch Innenausschuss), Kriegsopferfürsorge (siehe auch Kriegsopferfürsorgeausschuss), Wohnungswesen (ab 1994 siehe auch Wohnungsausschuss)
Gesundheitsausschuss
Aufgabenbereich: Gesundheitswesen, Städtische Krankenanstalten (siehe auch Krankenhausausschuss), Medizinische Akademie (bis 1969 siehe Ausschuss der Medizinischen Akademie)
Jugendwohlfahrtsausschuss
Der Jugendwohlfahrtsausschuss trat erstmalig am 10.01.1950 zusammen. Er war vorerst nur beratend tätig, da die Novelle des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG), die einen beschließenden Ausschuss vorsah, noch nicht verabschiedet worden war. Beschlussrecht hatten weiterhin der Kulturausschuss (für Jugendförderung) und der Sozialausschuss (für Jugendfürsorge)
Mit der Novelle des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes und der Bildung des Jugendamtes konstituierte sich am 02.11.1954 der neu gewählte Ausschuss, der jetzt auch über Beschlussrecht verfügte.
Neben den 9 stimmberechtigten (darunter 4 von Jugendverbänden vorgeschlagene) Mitgliedern gehörten dem Ausschuss 6 beratende Mitglieder (darunter je einer von der katholischen oder der evangelischen Kirche) an.
Sportausschuss
(siehe auch Kulturausschuss und Schulausschuss)
Ausschuss für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
(siehe auch Ausschuss für Maßnahmen zur Linderung der Flüchtlingsnot)
Garten- und Friedhofsausschuss
Aufgabenbereich: Öffentliche Grünflächen, Friedhofswesen (ab 1994 siehe Umweltausschuss)
Ausschuss für öffentliche Einrichtungen
Aufgabenbereich: Schlacht- und Viehhöfe, Märkte (bis 1954 beim Wirtschaftsausschuss), Stadtreinigung, Fuhrpark (bis 1954 beim Bauausschuss)
Wirtschaftsausschuss
Aufgabenbereich: Handel, Schifffahrt und Hafen (siehe auch AG für die Vergabe von Grundstücken an Gewerbetreibende), Wirtschaftsförderung, Marktwesen (ab 1954 beim Ausschuss für öffentliche Einrichtungen), Fremdenverkehr (ab 1958 beim Fremdenverkehrsausschuss)
Fremdenverkehrsausschuss
(siehe auch Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für die Kurverwaltung Travemünde)
Aufgabenbereich: Förderung des Fremdenverkehrs, Zusammenfassung aller den Fremdenverkehr berührenden Aufgaben der städtischen Verwaltung
Ausschuss für die Kurverwaltung Travemünde
Aufgabenbereich: Sonderangelegenheiten des Kurortes und Seebades Travemünde (ab 1994 siehe Fremdenverkehrsausschuss)
Stadtwerkeausschuss
Aufgabenbereich: Alle Angelegenheiten (auch Personalangelegenheiten) der Stadtwerke (siehe auch Arbeitskreis Tiefbauamt, Stadtwerke, Fernmeldeamt)
Polizeiausschuss - Polizeibeirat
Für die Polizeigruppe Lübeck war aufgrund des Polizeigesetzes vom 23.03.1949 ein Polizeiausschuss zu bilden; gemäß § 7 (2) DVO wählte die Bürgerschaft aus ihrer Mitte die sieben Mitglieder des Polizeiausschusses. Die erste Sitzung fand am 24.05.1949 statt.
Der Ausschuss war im Besonderen zuständig für:
a) die Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Polizei im Gruppenbereich
b) die Wahl und Entlassung des Polizeigruppenchefs
c) die Beschaffung und rechtzeitige Erneuerung von Bekleidung, Transport-, Verkehrs- und Nachrichtenmitteln und allen anderen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Polizei erforderlichen Bedarfs- und Ausrüstungsgegenständen
d) die Unterbringung der Angehörigen der Polizei und die Beschaffung und Unterhaltung der für Polizeizwecke benötigten Gebäude
e) die Aufstellung der Stellenpläne und Haushaltsvoranschläge
f) die soziale Betreuung aller Angehörigen der Polizei
Nach dem Polizeiorganisationsgesetz vom 2..12.1952 beendete der Polizeiausschuss am 31.03.1953 seine Tätigkeit. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Polizeiorganisationsgesetz sprach sich die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck für einen besonderen Ausschuss als Polizeibeirat aus. Gemäß Bürgerschaftsbeschluss vom 30.03.1953 arbeiteten die Mitglieder des Polizeiausschusses als Mitglieder des Polizeibeirats weiter.
Der Polizeibeirat ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Polizeiausschusses. Der Polizeibeirat hat die Aufgabe, ein sachliches und kritisches Gespräch mit dem Chef der Polizei bzw. seinen Mitarbeitern zu führen. § 18 Polizeiorganisationsgesetz gibt dem Polizeibeirat ein umfassendes Informationsrecht und eine Generalvollmacht für seine Zuständigkeit, obwohl er nach dem Gesetz keine beschließende Funktion hat.
Die bei dem Geschäftsführer des Polizeiausschusses entstandenen Akten wurden 1960 an das Archiv abgegeben (Erw. 5/1960).
Kommission für Arbeitsbeschaffung und Wirtschaftsförderung
Die Kommission wurde am 02.08.1951 von der Bürgerschaft gegründet, um die Wirtschaft zu fördern, die durch die Folgen des Krieges schwer zu leiden hatte, und Grundlagen zu schaffen, um die hohe Arbeitslosigkeit zu verringern. Sie war zusammengesetzt aus:
3 Mitgliedern des Bundestages, 8 Mitgliedern des Landtages, den Fraktionsführern in der Lübecker Bürgerschaft und ihren Vertretern, Vertretern der IHK, der Handwerkskammer, der DGB, der Genossenschaften, des Gesamtverbandes der schleswig-holsteinischen Wirtschaft, des Bundes der Heimatvertriebenen und 5 weiteren Vertretern der Wirtschaft
Sonderausschuss für die Durchführung des Aufbaugesetzes
Am 21.05.1949 beschloss der Landtag das "Gesetz über den Aufbau der Deutschen Gemeinden (Aufbaugesetz)". Das Gesetz basierte auf dem Entwurf eines "Gesetzes über den Aufbau der Deutschen Gemeinden (Aufbaugesetz)" des Zentralamtes für Arbeit in der britischen Zone vom 12.08.1047. Vorher hatten sich die Ländervertreter der britischen und amerikanischen Zone über den Inhalt eines Städtebaugesetzes geeinigt.
Das Aufbaugesetz definiert den Aufbau als "Wiederaufbau zerstörter Gemeinden, Umbau, Erweiterung und Neuaufbau in Gemeinden und Gemeindeteilen" (§ 1 gleich mit § 1 des Entwurfs von 1947). Der Aufbau ist Pflichtaufgabe der Gemeinde: Die Gemeinde ist im Rahmen ihrer Selbstverwaltung verpflichtet, den Aufbau zu planen und in ihrem Aufgabenbereich die Maßnahmen zu einer Durchführung zu treffen. Über die Zuständigkeit der Gemeindeorgane (Bürgerschaft, Senat, Verwaltungsausschuss) sagt das Gesetz nichts.
Im November 1949 bat die Bauverwaltung den Oberstadtdirektor (OStD), der Bürgerschaft den Antrag vorzulegen, den Senat zu ermächtigen, unter eigener Verantwortung zu beraten und zu beschließen über Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des nach § 5 des Aufbaugesetzes aufgestellten Aufbauplanes ergeben, wobei jedoch der Bürgerschaft ausdrücklich die Entscheidung vorbehalten werden sollte über
1. die Erklärung zum Aufbaugebiet (§ 3)
2. die Verhängung einer Bausperre (§ 4)
3. die Aufstellung des Aufbauplanes (§ 5)
4. die Änderung des Aufbauplanes (§ 9)
5. die Bestellung eines Umlegungsausschusses (§ 20)
6. die Enteignung (Entziehung und Beschränkung) von Grundstücken (§ 49)
7. die Umlegung der Straßenkosten (§ 72)
Die Bürgerschaft überwies in ihrer Sitzung am 22.12.1949 auf Antrag des BM Ewers die Senatsanträge "Erklärung des gesamten Stadtkreises Lübeck zum Aufbaugebiet" und "Ermächtigung des Senats zu Maßnahmen aufgrund des Aufbaugesetzes" einem Sonderausschuss der Bürgerschaft zur Beratung, bestehend aus sechs Mitgliedern: Werner Lewerenz, Karl Regling, Ernst Bartels, Senator Alfred Hagelstein, Emil Mellmann, Max Naumann
Der Sonderausschuss der Bürgerschaft empfahl der Bürgerschaft nach drei Sitzungen (6., 11. und 17. Januar 1950) wie folgt zu beschließen:
1) Der Antrag des Senats "den gesamten Stadtkreis Lübeck zum Aufbaugebiet zu erklären", wird der Bürgerschaft erneut zur Annahme empfohlen
2) Über die Verteilung der sich aus dem Aufbaugesetz ergebenden und der "Gemeinde" zufallenden Zuständigkeiten wird wie folgt beschlossen:
I. Die Bürgerschaft behält sich vor, über die Anwendung nachstehender §§ selbst zu beschließen … (vgl. oben Nr. 1-5, 7)
II. Die Bürgerschaft wählt zu ihrer Beratung aus ihrer Mitte einen siebenköpfigen "Sonderausschuss für Aufbausachen" bestehend aus 3 Vertretern des Verwaltungsausschusses der Bauverwaltung, 2 Vertretern des Verwaltungsausschusses der Finanzverwaltung und 2 Vertretern des Verwaltungsausschusses der Verwaltung für Handel, Schifffahrt und Gewerbe.
Der Ausschuss wird ermächtigt, die sich aus den Beschlüssen zu Absatz I ergebenden Maßnahmen laufend zu überprüfen und die danach im Einzelfall erforderlich werdenden Entscheidungen zu treffen. Des weiteren obliegt dem Ausschuss die Beratung und Entscheidung folgender §§:
Abschnitt II §§ 3-14
Abschnitt III §§ 15-17, 36, 41, 49, 50 Abs. III, 88, 54 und 60 Abs. III
Abschnitt IV §§ 61-74
Abschnitt VI § 76
III. Vor oder während seiner Sitzung und vor Durchführung eines Beschlusses kann dieser nach Ermessen oder auf Antrag des Arbeitsausschuss des Planungsbeirats oder sonstige Interessenten hören.
Als Begründung für die Einsetzung des Sonderausschusses ist aus der Niederschrift über die Sitzung des von der Bürgerschaft gewählten Sonderausschusses vom 06.01.1950 zu entnehmen, dass "die Zuständigkeiten und somit Entscheidungen (nach dem Aufbaugesetz) weder Verwaltungen noch privaten Instanzen zur alleinigen und letzten Entscheidung zu überlassen (sind). Andererseits ist eine möglichst breite Beteiligung aller am lübschen Wirtschaftsleben beteiligten Verwaltungen und Personen wünschenswert."
Am 02.02.1950 legte der OStD in einem Aktenvermerk nieder, dass der Beschlussvorschlag 2) II des Sonderausschusses in die Befugnisse des Senats übergreift, und der Senat stellte in der Sitzung vom 06.02.1950 fest, dass "der Beschluss (des Sonderausschusses) in rechtlich unzulässiger Weise sowohl in die gegenwärtigen als auch in die künftigen Befugnisse des Senats aufgrund der neuen Gemeindeordnung ein(greift)". Am 17.02.1950 besprach der OStD die Angelegenheit mit dem Vorsitzenden des Ausschusses, BM Regling. R. betonte bei der Unterredung, dass dem Ausschuss jede Absicht ferngelegen habe, in die Befugnisse des Senats einzugreifen, und versprach, mit dem Ausschuss zu überlegen, ob man dem ihm übergebenen Vermittlungsvorschlag des OStD zustimmen könne. Erst am 03.03.1950 trat der Sonderausschuss zu seiner letzten Sitzung zusammen - der OStD war hinzugezogen worden - und fasst einstimmig folgenden Beschluss, der nur wenig von dem Vermittlungsvorschlag den OStD abwich:
I. (unverändert)
II. Für die Durchführung des Aufbaugesetzes wird ein Sonderausschuss eingesetzt, bestehend aus dem Bausenator als Vorsitzenden, 2 Vertretern des Verwaltungsausschusses der Bauverwaltung, 2 Vertretern des Verwaltungsausschusses der Finanzverwaltung und 2 Vertretern des Verwaltungsausschusses der Verwaltung für Handel, Schifffahrt und Gewerbe.
Über alle Aufbauangelegenheiten berät und beschließt (!) zunächst der Sonderausschuss. Der Senat wird ermächtigt, über dessen Beschlüsse endgültig zu entscheiden, soweit diese nicht nach Ziffer I der Bürgerschaft selbst vorbehalten sind.
Ist zwischen dem Sonderausschuss und dem Senat nach gemeinsamer Erörterung der Angelegenheit keine Übereinstimmung zu erzielen, so entscheidet die Bürgerschaft selbst.
Die gutachtliche Mitwirkung des Planungsbeirats und seines Arbeitsausschusses bleibt unberührt.
Der Sonderausschuss ist befugt, jederzeit nach seinem Ermessen oder auf Antrag Beteiligte und Sachverständige zu hören.
Die Bürgerschaft beschloss in der Sitzung vom 06.03.1950 entsprechend dem Vorschlag ihres Sonderausschusses und wählte in den Sonderausschuss zur Durchführung des Aufbaugesetzes als Vertreter des Ausschusses der Bauverwaltung: Ernst Bartels und Kurt Zschach, als Vertreter des Ausschusses der Finanzverwaltung: Werner Lewerenz und Ewald Jahnke, als Vertreter des Ausschusses der Verwaltung für Handel, Schifffahrt und Gewerbe: Eduard Kühnert und Max Hermann Naumann.
Die erste Sitzung des Sonderausschusses fand am 22.03.1950 in der Bauverwaltung statt.
Mit Ablauf des 29.06.1961 trat das Aufbaugesetz durch das Bundesbaugesetz außer Kraft. Auf Antrag der Bauverwaltung und Empfehlung des Senats beschloss am 29.06.1961 die Bürgerschaft den Sonderausschuss für die Durchführung des Aufbaugesetzes in seiner jetzigen Zusammensetzung als Sonderausschuss für die Bauleitplanung einzusetzen und dass über alle Angelegenheiten der Bauleitplanung zunächst der Sonderausschuss berät und beschließt.
Die letzte Sitzung des Sonderausschusses fand am 19.02.1962 statt. Die Aufgaben der Bauleitplanung nach dem Bundesbaugesetz wurden seit der Wahlperiode 1962/1966 von dem Bauausschuss wahrgenommen.
03.05.1976, Wiehmann
Werbebeirat
Aufgrund der Ortssatzung gegen die Verunstaltung durch Hausanstriche und Werbungen jeder Art (siehe Amtsblatt Schleswig-Holstein 1950) wurde ein Sachverständigenrat als Beratungsgremium für das Bauaufsichtsamt gebildet.
Dieser Beirat bestand aus je einem Vertreter:
der Malerinnung, der Schriftsachverständigen, der Werbefachleute, der IHK, des Einzelhandelsverbandes Schleswig-Holstein, des Haus- und Grundbesitzervereins, der Kleinsiedler, der freien Architekten und der Kunstmaler
Die Mitglieder wurden vom Senat nach Vorschlag der Verbände gewählt.
Hauptausschuss
Der Hauptausschuss ist im Rahmen einer kommunalen Verfassungsreform im Janur 1997 neu gegründet worden. Er hat auch Aufgaben übernommen, die früher u.a. vom Senat, dem Ausschuss für Zentrale Verwaltungsaufgaben, dem Finanzausschuss und dem Personalausschuss wahrgenommen wurden und die es seitdem nicht mehr gibt.
Eingrenzung und Inhalt: Originalniederschriften (teilweise auch Vorlagen und Berichte) folgender Ausschüsse: Ständiger A., Personala., Innena., Finanza., Steuera., Liegenschaftsa., Wohnungsa., Schula., Kultura., Theatera., Soziala., Gesundheitsa., Jugendwohlfahrtsa., Sporta., A. für Flüchtlinge, Vertriebene und Kriegsgeschädigte, Baua., Garten- und Friedhofsa., A. für öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsa., Fremdenverkehrsa., A. für die Kurverwaltung Travemünde, Stadtwerkea., A. für Entwicklungsplanung, Umwelta., Haushaltsa., A. für Denkmalpflege, A. für Zentrale Verwaltungsaufgaben, A. für Allgemeine Verwaltungsaufgaben, Überprüfungsa. für Bauangelegenheiten, Nachbarschaftsa., Ältestenrat. Sonderausschüsse: A. für Maßnahmen zur Linderung der Flüchtlingsnot; A. für das KZ-Ehrenmal und für die Vorbereitung des Gedenktages, Polizeibeirat, Polizeiausschuss, Kommission für die Arbeitsbeschaffung und Wirtschaftsförderung, A. für die Durchführung des Aufbaugesetzes, Werbebeirat, Benzinverteilungsa., Arbeitskreis Tiefbau, Stadtwerke und Fernmeldeamt, Stadtplanungsbesprechungen, Arbeitsgemeinschaft für die Vergabe von Grundstücken an Gewerbetreibende und weitere
Verwaltungsgeschichte/biographische Angaben: Der erste aus der Bürgerschaft gebildete Ausschuss war der Verfassungsausschuss, der die vorläufige Verfassung der Hansestadt Lübeck und eine Geschäftsordnung für die Bürgerschaft entwerfen sollte. Aus ihm entstand der Ständige Ausschuss, der die Bürgerschaftssitzungen vorbereitet. Seit 1946 wurden dann die Ausschüsse eingerichtet, die die Verwaltung kontrollieren sollten. Sie durften Entscheidungen in ihrem Bereich treffen, ohne dass sie eine Zustimmung von Bürgerschaft und Senat brauchten. Eine genaue Aufgabenabgrenzung zwischen den Organen gab es allerdings noch nicht. Im Normalfall kontrollierte ein Ausschuss einen Verwaltungszweig. Für Teilbereiche ihres Aufgabengebiets konnten die einzelnen Ausschüsse Unterausschüsse bilden. Für außerordentliche Angelegenheiten richtete die Bürgerschaft Sonderausschüsse ein. Die Mitglieder wurden von der Bürgerschaft gewählt, mussten aber nicht der Bürgerschaft angehören. In einigen Verwaltungen wurden Mitarbeiter der Stadtverwaltung zugelassen. Die Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck von 1950 regelte die Aufgaben der Verwaltungsausschüsse präziser. Die Ausschüsse durften in einem festgesetzten Rahmen über alle Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs beschließen. Bei Maßnahmen von besonderer Wichtigkeit bereiteten sie die Entscheidungen für den Senat und die Bürgerschaft vor. Unter- und Sonderausschüsse durften nur noch direkt von der Bürgerschaft gebildet werden. Dieses Recht nahm die Bürgerschaft einige Male wahr. So entstanden immer mehr Ausschüsse mit immer kleinerem Aufgabenbereich - die Zahl der Ausschüsse lag seit 1959 meist über zwanzig.
b. Im Archiv liegen von einigen Ausschüssen keine Protokolle vor, andere Ausschüsse haben ihre Niederschriften teilweise bis 1998 abgegeben. Teilweise mussten Kopien in den Bestand aufgenommen werden, da die Originale als vernichtet gelten. In dem Bestand befinden sich ebenfalls Niederschriften von Arbeitsgruppen und Beiräten, deren Mitglieder nicht von der Bürgerschaft gewählt wurden.
Originalniederschriften (teilweise auch Vorlagen und Berichte) folgender Ausschüsse:
Ständiger A., Personala., Innena., Finanza., Steuera., Liegenschaftsa., Wohnungsa., Schula., Kultura., Theatera., Soziala., Gesundheitsa., Jugendwohlfahrtsa., Sporta., A. für Flüchtlinge, Vertriebene und Kriegsgeschädigte, Baua., Garten- und Friedhofsa., A. für öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsa., Fremdenverkehrsa., A. für Kulturverwaltung Travemünde, Stadtwerkea., A. für Entwicklungsplanung, Umwelta., Haushaltsa., Überprüfungsa. für Bauangelegenheiten. Sonderausschüsse: A. für Maßnahmen zur Linderung der Flüchtlingsnot, A. für das KZ-Ehrenmal und die Vorbereitung des Gedenktages, Polizeibeirat, Polizeiausschuss, Kommission für die Arbeitsbeschaffung und Wirtschaftsförderung, A. für die Durchführung des Aufbaugesetzes, Werbebeirat, Benzinverteilungsa., Arbeitskreis Tiefbau, Stadtwerke, Fernmeldeamt, Stadtplanungsbesprechungen, Arbeitsgemeinschaft für die Vergabe von Grundstücken an Gewerbetreibende
- Bestandssignatur
-
04.00-2
- Kontext
-
Archiv der Hansestadt Lübeck (Archivtektonik) >> 04 Gemeindevertretung und Behörden nach 1937 >> 04.00 Senat und Bürgerschaft
- Bestandslaufzeit
-
1945-1998
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30.06.2025, 10:12 MESZ
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Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1945-1998