KirchenOrdnung, Wie es mit der Lehre Göttliches Worts, vn[d] den Ceremonien, Auch mit anderen dazu nothwendigen Sachen, In der Kirchen zu Straßburg, biß hieher gehalten worden, Vnd fürohin, mit verleihung Göttlicher Gnade, gehalten werden soll
- Location
-
Regensburg, Staatliche Bibliothek -- 999/4Liturg.28
- Extent
-
[4] Bl., 375 S.
- Language
-
Deutsch
- Event
-
Veröffentlichung
- (where)
-
Straßburg
- (who)
-
Martin
- (when)
-
1605
- Contributor
-
Straßburg
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb11069182-4
- Last update
-
16.04.2025, 8:34 AM CEST
Data provider
Bayerische Staatsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Associated
- Straßburg
- Martin
Time of origin
- 1605
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Unsere Herrn die Rhät und die Ein und zwantzig/ haben Erkandt und wollen/ daß in diesen Laidigen gefährlichen Zeitten/ und bey so hoch ersteigertem Werth/ der mehrern Victualien/ hinfüro und biß auff anderwertige derselben verordnung/ die Hochzeit Mahlzeitten anders nicht/ als nachfolgender massen/ sollen gehalten werden .... : Decretum, Samstags den 28. Aprilis, Anno 1627

Hagenawischer Vertrag Uber der Streitigen Sachen, das Bistthumb vnd Thumb-Stifft Straßburg anlangendt : zwischen allerseits Interessirten auffgericht, den 12/22. Novembr. Alten Sal Anno 1604 ; sampt angehecktem Pasawischen Vertrags so in Anno 1552 ; Auffgericht unnd Ratificiert, darben auch, welcher gestalt, die Articel, die Religion, auch Fried und Recht belangendt, durch die Röm König. Majest. sampt den Churfürtsen Gesandten, Erscheinenden Fürsten, und der abwesenden Bottschafften zu Bassaw allenthalben bedacht und gestelt worden

Es haben unsere Herren Räht und Ein und Zwanzig/ in etlichen jüngst abgewichenen Jahren underschiedliche MünzMandata außgesehen und in denselben den fernern einbruch deß schädlichen Unrahts im Münzwesen nach müglichen dingen abwenden zuhelffen/ keinen fleiß/ noch Müh noch Schaden angesehen. Gestalt sich auch im Monat Martio nechsthin eines Provisional MüntzEdicts mit etlichen vornehmen Reichs: und Handels Stätten verglichen/ und uber demselben so lang und viel als immer/ der einfallenden beschwerlichen Kriegsläuffte halber müglich gewesen/ gehalten worden. Demnach man aber hört und siehet/ daß die grobe Müntzsorten/ auß dieser Statt durch so vielerhand Practiquen (daß denen allen vorzubiegen unmüglich ist) an andere örter/ da dieselbe in höherem werth und grösserer Valuta seind/ verführt... So lassen wolgedachte unsere Herren Räht und Ein und Zwanzig/ auch beschehen/ daß in dieser Reichs Frontier Statt/ die Sorten in nachfolgendem von allerhöchstgedachter Römischer Kayserlicher Maystät/ in dero Erblanden selbst bestimpten Preis/ außgegeben und empfangen werden... / Actum & Decretum Sambstags am Neunten Decembris nach Christi unsers einigen Erlösers und Seeligmachers Geburt Jm Sechzehendenhundert und Zwantzigsten Jahr.

Unterricht des Direktoriums des Strasburger Distrikts, Ueber die Zusammenberufung der Ur-Versammlungen, in welchen die Wahlmänner gewählt werden sollen, welche gemeinschaftlich die Ernennung der Deputirten zu dem gesetzgebenden Corps und alle folgende Wahlen vornehmen sollen, die etwa bis auf den Monat März 1793, wo wieder ein neues Wahl-Corps gewählt werden wird, vorfallen könnten
