Tektonik

3.1.9.7. Euskirchen

1. Entstehung: 1.Juli 1946 2. Schließung: 3. Zuständigkeiten: Nach den §§ 2, 2a ArbGG ausschließlich zuständig für die dort genannten arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, vor allem für Kündigungen, Befristungen, Arbeitspapiere, Zeugnisse, Haftungsfragen, und in einem besonderen Beschlussverfahren auch für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz und Entscheidungen über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 6 ArbGG mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. Die funktionelle Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in allen Instanzen hat für die Akzeptanz und Befriedungsfunktion der Rechtsprechung eine zentrale Bedeutung. Der Gerichtstag in Euskirchen ist für die nachfolgenden Städte und Gemeinden zuständig: Stadt Blankenheim, Gemeide Dahlem, Stadt Euskirchen, Gemeinde Hellenthal, Gemeinde Kall, Stadt Mechernich, Stadt Bad Münstereifel, Gemeinde Nettersheim, Stadt Schleiden, Gemeinde Weilerswist, Stadt Zülpich http://www.arbg-bonn.nrw.de/gerichtsbezirk_bzw_zustaendigkeiten/index.php (Stand 2014) 4. Organisationsstruktur: Teil des Arbeitsgerichts Bonn, Abhaltung von Gerichtstagen des Arbeitsgerichtes Bonn in Euskirchen 5. Amtssitz: Gerichtstag in Euskirchen, Kölner Str. 40-42 (Stand 2014)

Kontext
Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik) >> 3. Justiz- und Finanzbehörden Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln >> 3.1. Gerichte >> 3.1.9. Arbeitsgerichte

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Letzte Aktualisierung
06.03.2025, 18:28 MEZ

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